Entscheidung 9 Nd 508/02
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.08.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei LKW**********AG, **********, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Heidemarie W*****, Transportunternehmerin und Inhaberin der nicht prot. Fa W***** Transporte, **********, Bundesrepublik Deutschland, wegen EUR 144.358,23 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei LKW**********AG, **********, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Heidemarie W*****, Transportunternehmerin und Inhaberin der nicht prot. Fa W***** Transporte, **********, Bundesrepublik Deutschland, wegen EUR 144.358,23 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 28, JN, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Handelsgericht Wien bestimmt.
Text
Begründung:
Mit ihrer Klage begehrt die klagende Partei als Fixkostenspediteur bzw (Haupt-)Frachtführer von der von ihr als (Unter-)Frachtführer beauftragten beklagten Partei den Ersatz des aus dem Verlust des Frachtgutes entstandenen Schadens, für welchen die Auftraggeberin die klagende Partei haftbar mache. Die Güterbeförderung hätte grenzüberschreitend auf der Straße von Österreich (Thalgau), wo die Übernahme des Gutes stattgefunden habe, zu einem Ablieferungsort in Großbritannien (Birmingham), erfolgen sollen. Auf derartige Transporte sei das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die beklagte Partei begehrt die klagende Partei die Bestimmung eines örtlich und sachlich zuständigen österreichischen Gerichtes gemäß § 28 JN, und zwar des sachlich zuständigen Handelsgerichtes Wien.Mit ihrer Klage begehrt die klagende Partei als Fixkostenspediteur bzw (Haupt-)Frachtführer von der von ihr als (Unter-)Frachtführer beauftragten beklagten Partei den Ersatz des aus dem Verlust des Frachtgutes entstandenen Schadens, für welchen die Auftraggeberin die klagende Partei haftbar mache. Die Güterbeförderung hätte grenzüberschreitend auf der Straße von Österreich (Thalgau), wo die Übernahme des Gutes stattgefunden habe, zu einem Ablieferungsort in Großbritannien (Birmingham), erfolgen sollen. Auf derartige Transporte sei das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die beklagte Partei begehrt die klagende Partei die Bestimmung eines örtlich und sachlich zuständigen österreichischen Gerichtes gemäß Paragraph 28, JN, und zwar des sachlich zuständigen Handelsgerichtes Wien.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Voraussetzung für die Anwendung des Art 31 CMR ist, dass im Sinne des Art 1 Abs 1 leg cit der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. Dies trifft für die hier klagegegenständliche Transportlieferung zu. Österreich und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland sind Vertragsstaaten dieses Übereinkommens. Die inländische Jurisdiktion ist daher gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht, und zwar das nach dem maßgeblichen Parteivorbringen sachlich zuständige Handelsgericht Wien, zu bestimmen war (RdW 1987, 411 mwN uva).Voraussetzung für die Anwendung des Artikel 31, CMR ist, dass im Sinne des Artikel eins, Absatz eins, leg cit der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. Dies trifft für die hier klagegegenständliche Transportlieferung zu. Österreich und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland sind Vertragsstaaten dieses Übereinkommens. Die inländische Jurisdiktion ist daher gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht, und zwar das nach dem maßgeblichen Parteivorbringen sachlich zuständige Handelsgericht Wien, zu bestimmen war (RdW 1987, 411 mwN uva).
Anmerkung
E66573
9Nd508.02
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0090ND00508.02.0805.000
Dokumentnummer
JJT_20020805_OGH0002_0090ND00508_0200000_000