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Entscheidung 9 Nd 509/02×

Entscheidung 9 Nd 509/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Nd509/02

Entscheidungsdatum

02.09.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A.

*****Transport-Gesellschaft m.b.H. *****, vertreten durch Doralt/Seist/Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei W***** S.A., Transport *****, Belgien, wegen EUR 709,72 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 28, JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien bestimmt.

Text

Begründung:

Mit ihrer Klage begehrt die klagende Partei aus grenzüberschreitend auf der Straße durchgeführten Güterbeförderungen aus der Bundesrepublik Deutschland, wo die Übernahme der Güter stattgefunden habe, zu einem Ablieferungsort in Österreich, die Zahlung des Klagebetrages. Auf derartige Transporte sei das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die beklagte Partei begehrt die klagende Partei die Bestimmung eines örtlich und sachlich zuständigen österreichischen Gerichtes gemäß Paragraph 28, JN, und zwar des sachlich zuständigen Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Voraussetzung für die Anwendung des Artikel 31, CMR ist, dass im Sinne des Artikel eins, Absatz eins, leg cit der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. Dies trifft für die hier klagegegenständliche Transportlieferung zu. Die Bundesrepublik Deutschland und Österreich sind Vertragsstaaten dieses Übereinkommens. Die inländische Jurisdiktion ist daher gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache örtlich zuständiges Gericht, und zwar das nach dem maßgeblichen Parteivorbringen sachlich zuständige Bezirksgericht für Handelssachen Wien, zu bestimmen war (RdW 1987, 411 mwN uva).

Anmerkung

E66679 9Nd509.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0090ND00509.02.0902.000

Dokumentnummer

JJT_20020902_OGH0002_0090ND00509_0200000_000