Entscheidung 9 Nd 516/01
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.01.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R. *****, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Zarl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei T*****, ***** wegen EUR 217,44 sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den Beschluss
gefasst:
Spruch
Gemäß § 28 Abs 1 JN wird das Bezirksgericht Salzburg in dieser Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN wird das Bezirksgericht Salzburg in dieser Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Text
Begründung:
Die Klägerin stellt den Antrag, das Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit zu bestimmen, in dem sie Forderungen aus einem Speditionsvertrag (Speditionstarif, Verzögerungsschaden, Mahnkosten) geltend macht. Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen sei das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden; es handle sich um eine grenzüberschreitende Güterbeförderung; der Ablieferungsort liege im Inland.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach § 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich abgeliefert wurde, ist die inländische Jurisdiktion auch für die aus dem Beförderungsvertrag resultierenden Schadenersatzansprüche gegeben. Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ist infolge Fehlens eines örtlich zuständigen inländischen Gerichtes ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (RIS-Justiz RS0046376; 7 Nd 503/00, 9 Nd 504/00 ua).Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Paragraph 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich abgeliefert wurde, ist die inländische Jurisdiktion auch für die aus dem Beförderungsvertrag resultierenden Schadenersatzansprüche gegeben. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ist infolge Fehlens eines örtlich zuständigen inländischen Gerichtes ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (RIS-Justiz RS0046376; 7 Nd 503/00, 9 Nd 504/00 ua).
In Stattgebung des Ordinationsantrages war daher das Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.
Anmerkung
E64316
9Nd516.01
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0090ND00516.01.0110.000
Dokumentnummer
JJT_20020110_OGH0002_0090ND00516_0100000_000