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Entscheidung 9 NdA 1/02×

Entscheidung 9 NdA 1/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

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Geschäftszahl

9NdA1/02

Entscheidungsdatum

22.01.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Gertraud W*****, Angestellte, ***** vertreten durch Frischenschlager & Gallistl, Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 4.360,37,-- sA, infolge des Delegierungsantrages der beklagten Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Den Parteien wird aufgetragen, binnen 14 Tagen die Wohnorte jener von ihnen beantragter Zeugen bekanntzugeben, deren Adresse bislang überhaupt nicht oder nur unter Bezugnahme auf den Unternehmenssitz ihres Dienstgebers bekanntgegeben wurde.

Dem Erstgericht wird aufgetragen, iS des Paragraph 31, Absatz 3, JN zum Delegierungsantrag Stellung zu nehmen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin, die ihren Sitz im Sprengel des angerufenen Gerichtes hat, nimmt den Gerichtsstand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ASGG (Sitz des Unternehmens) in Anspruch.

Die Beklagte hat ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Linz. Beide Parteien beantragten die Einvernahme von Zeugen, deren Adressen aber großteils dem Akteninhalt nicht zu entnehmen sind. Teilweise wurde bislang überhaupt keine Adresse bekanntgegeben, teilweise wurde die Ladung per Adresse der klagenden Partei bzw. eines anderen Unternehmens beantragt.

Die Beklagte beantragt, die Rechtssache gemäß Paragraph 31, JN an das Landesgericht Linz zu delegieren, weil mit Ausnahme einer von der Klägerin beantragten Zeugin alle Zeugen ihren Wohnsitz in Linz und Umbegung hätten.

Das Erstgericht hat zum Delegierungsantrag keine Stellungnahme abgegeben.

Mangels verlässlicher Anhaltspunkte über den Wohnort des Großteils der (schon beantragten) Zeugen kann nicht beurteilt werden, ob die beantragte Delegierung zweckmäßig ist.

Nach Paragraph 31, Absatz 3, JN sind vor der Entscheidung über den Delegierungsantrag dem Gericht, das zur Verhandlung und Entscheidung an sich zuständig wäre, sowie den Parteien unter Fristsetzung die zur Aufklärung nötigen Äußerungen abzufordern.

Dem Erstgericht war aufzutragen, die bisher unterbliebene Stellungnahme zum Delegierungsantrag nachzutragen.

Anmerkung

E64385 9NdA1.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:009NDA00001.02.0122.000

Dokumentnummer

JJT_20020122_OGH0002_009NDA00001_0200000_000