Die Klägerin, die ihren Sitz im Sprengel des angerufenen Gerichtes hat, nimmt den Gerichtsstand des § 4 Abs 1 Z 1 lit b ASGG (Sitz des Unternehmens) in Anspruch.Die Klägerin, die ihren Sitz im Sprengel des angerufenen Gerichtes hat, nimmt den Gerichtsstand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ASGG (Sitz des Unternehmens) in Anspruch.
Die Beklagte hat ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Linz. Beide Parteien beantragten die Einvernahme von Zeugen, deren Adressen aber großteils dem Akteninhalt nicht zu entnehmen sind. Teilweise wurde bislang überhaupt keine Adresse bekanntgegeben, teilweise wurde die Ladung per Adresse der klagenden Partei bzw. eines anderen Unternehmens beantragt.
Die Beklagte beantragt, die Rechtssache gemäß § 31 JN an das Landesgericht Linz zu delegieren, weil mit Ausnahme einer von der Klägerin beantragten Zeugin alle Zeugen ihren Wohnsitz in Linz und Umbegung hätten.Die Beklagte beantragt, die Rechtssache gemäß Paragraph 31, JN an das Landesgericht Linz zu delegieren, weil mit Ausnahme einer von der Klägerin beantragten Zeugin alle Zeugen ihren Wohnsitz in Linz und Umbegung hätten.
Das Erstgericht hat zum Delegierungsantrag keine Stellungnahme abgegeben.
Mangels verlässlicher Anhaltspunkte über den Wohnort des Großteils der (schon beantragten) Zeugen kann nicht beurteilt werden, ob die beantragte Delegierung zweckmäßig ist.
Nach § 31 Abs 3 JN sind vor der Entscheidung über den Delegierungsantrag dem Gericht, das zur Verhandlung und Entscheidung an sich zuständig wäre, sowie den Parteien unter Fristsetzung die zur Aufklärung nötigen Äußerungen abzufordern.Nach Paragraph 31, Absatz 3, JN sind vor der Entscheidung über den Delegierungsantrag dem Gericht, das zur Verhandlung und Entscheidung an sich zuständig wäre, sowie den Parteien unter Fristsetzung die zur Aufklärung nötigen Äußerungen abzufordern.
Dem Erstgericht war aufzutragen, die bisher unterbliebene Stellungnahme zum Delegierungsantrag nachzutragen.