Der Kläger sprach sich gegen die Delegierung aus.
Die Delegierung ist nicht zweckmäßig.
Da die Klage bereits vor der Konkurseröffnung anhängig gemacht wurde, bleibt das ursprünglich angerufene Gericht auch für das als Prüfungsprozeß fortzusetzende Verfahren zuständig (§§ 7 Abs 3, 113 KO; vgl Kuderna, ASGG § 50 Erl 4 letzter Absatz; Fasching ZPR2 Rz 2269/1; Fink, Das Verfahren in Arbeitsrechtssachen vor dem Konkurs- und Ausgleichsgericht, DRdA 1988, 205 ff, 207 mwH). Da eine Delegierung gemäß § 31 JN nur an ein Gericht "gleicher Gattung" erfolgen kann, steht dem Delegierungsantrag schon entgegen, daß bisher noch kein Beschluß im Sinne des § 37 Abs 3 ASGG ergangen ist (vgl Fasching aaO Rz 2255).Da die Klage bereits vor der Konkurseröffnung anhängig gemacht wurde, bleibt das ursprünglich angerufene Gericht auch für das als Prüfungsprozeß fortzusetzende Verfahren zuständig (Paragraphen 7, Absatz 3, 113, KO; vergleiche Kuderna, ASGG Paragraph 50, Erl 4 letzter Absatz; Fasching ZPR2 Rz 2269/1; Fink, Das Verfahren in Arbeitsrechtssachen vor dem Konkurs- und Ausgleichsgericht, DRdA 1988, 205 ff, 207 mwH). Da eine Delegierung gemäß Paragraph 31, JN nur an ein Gericht "gleicher Gattung" erfolgen kann, steht dem Delegierungsantrag schon entgegen, daß bisher noch kein Beschluß im Sinne des Paragraph 37, Absatz 3, ASGG ergangen ist vergleiche Fasching aaO Rz 2255).
Im übrigen ist die Arbeitsrechtssache bereits seit Juli 1990 gerichtsanhängig. Das Landesgericht Salzburg hielt bereits Tagsatzungen zur mündlichen Streitverhandlung ab und stellte eine Reihe von Rechtshilfeanträgen an deutsche Gerichte. Die als Zeugin namhaft gemachte ehemalige Prokuristin der Rechtsvorgängerin der Gemeinschuldnerin ist im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg wohnhaft. Die ladungsfähige Anschrift des ehemaligen Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin wurde vom Beklagten mit Wals 257 angegeben (S 101). Demgegenüber ist lediglich ein vom Kläger geführter Zeuge in Wien wohnhaft (S 78). "Kaufmännische Unterlagen" müßten, soferne sie von Bedeutung sind, ohnehin vorgelegt werden, so daß es für die Prozeßökonomie unerheblich ist, bei welchem Gericht die Vorlage zu erfolgen hat. Dem Kanzleisitz der Parteien bzw. ihrer Vertreter kommt in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zu, zumal sich der Klagevertreter ausdrücklich gegen die beantragte Delegierung ausgesprochen hat. Soweit ein Großteil des Beweisverfahrens ohnehin im Rechtshilfeweg durchzuführen ist, besteht ebenfalls kein Grund, die Arbeitsrechtssache dem angerufenen Gericht abzunehmen, wie es überhaupt schon wegen der langen Dauer des bisherigen Verfahrens unzweckmäßig wäre, ein anderes Gericht zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen.
Eine Verschiebung der Zuständigkeit wäre nur dann zu bewilligen, wenn die Zweckmäßigkeit der Maßnahme eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden kann. Das ist aber nicht der Fall, so daß der Delegierungsantrag abzuweisen ist.