Richtig ist, daß eine Delegierung im Sinne des § 31 JN zweckmäßig sein kann, wenn wenigstens eine Prozeßpartei und die Zeugen im Sprengel des zu delegierenden Gerichts wohnen. Diese Zweckmäßigkeitserwägung erfährt jedoch bei den Wahlgerichtsständen des § 4 ASGG insofern eine Einschränkung, als der Zweck der Schaffung des Aktivgerichtsstandes nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a ASGG zu berücksichtigen ist. Dem - wie hier - oft unvertretenen Kläger soll die Durchsetzung seiner Ansprüche nicht erschwert, sondern erheblich erleichtert werden. Damit hat aber der Gesetzgeber gerade bei diesem Aktivgerichtsstand in Kauf genommen, daß der Wohnort des Klägers in der Regel nicht identisch ist mit jenem Ort, an dem die Arbeit zu leisten war und an dem sich der Prozeßgegner und allfällige Zeugen befinden. Der vom Beklagten allein hervorgehobene Aspekt der Zweckmäßigkeit müßte in allen diesen Fällen zu einer Aushöhlung des bewußt zugunsten des Arbeitnehmers geschaffenen Aktivgerichtsstandes führen. Eine Delegierung von einem gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a ASGG angerufenen Gericht an jenes, das für den Ort der seinerzeitigen Erbringung der Arbeitsleistung zuständig ist, kann sohin nur ausnahmsweise und in besonders begründeten Fällen erfolgen. Solche Gründe liegen nicht vor.Richtig ist, daß eine Delegierung im Sinne des Paragraph 31, JN zweckmäßig sein kann, wenn wenigstens eine Prozeßpartei und die Zeugen im Sprengel des zu delegierenden Gerichts wohnen. Diese Zweckmäßigkeitserwägung erfährt jedoch bei den Wahlgerichtsständen des Paragraph 4, ASGG insofern eine Einschränkung, als der Zweck der Schaffung des Aktivgerichtsstandes nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASGG zu berücksichtigen ist. Dem - wie hier - oft unvertretenen Kläger soll die Durchsetzung seiner Ansprüche nicht erschwert, sondern erheblich erleichtert werden. Damit hat aber der Gesetzgeber gerade bei diesem Aktivgerichtsstand in Kauf genommen, daß der Wohnort des Klägers in der Regel nicht identisch ist mit jenem Ort, an dem die Arbeit zu leisten war und an dem sich der Prozeßgegner und allfällige Zeugen befinden. Der vom Beklagten allein hervorgehobene Aspekt der Zweckmäßigkeit müßte in allen diesen Fällen zu einer Aushöhlung des bewußt zugunsten des Arbeitnehmers geschaffenen Aktivgerichtsstandes führen. Eine Delegierung von einem gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASGG angerufenen Gericht an jenes, das für den Ort der seinerzeitigen Erbringung der Arbeitsleistung zuständig ist, kann sohin nur ausnahmsweise und in besonders begründeten Fällen erfolgen. Solche Gründe liegen nicht vor.
Abgesehen davon, daß die vom Beklagten nachträglich namhaft gemachten Zeugen (ein Steuerberater und dessen Angestellte) offensichtlich nur zur Rechtsfrage, ob ein Dienstverhältnis zwischen den Parteien bestand, geführt wurden, besteht allenfalls die ohnehin vom Beklagten bereits beantragte Möglichkeit einer ökonomischen Beweisaufnahme im Rechtshilfeweg (§ 37 JN, § 276 ZPO). Darauf, ob die vom Kläger geführte Zeugin in Salzburg wohnt oder sich "derzeit" in Pfunds befindet, kommt es nicht an.Abgesehen davon, daß die vom Beklagten nachträglich namhaft gemachten Zeugen (ein Steuerberater und dessen Angestellte) offensichtlich nur zur Rechtsfrage, ob ein Dienstverhältnis zwischen den Parteien bestand, geführt wurden, besteht allenfalls die ohnehin vom Beklagten bereits beantragte Möglichkeit einer ökonomischen Beweisaufnahme im Rechtshilfeweg (Paragraph 37, JN, Paragraph 276, ZPO). Darauf, ob die vom Kläger geführte Zeugin in Salzburg wohnt oder sich "derzeit" in Pfunds befindet, kommt es nicht an.
Der Delegierungsantrag ist daher abzuweisen.