Entscheidung 9 NdA 2/97
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.08.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der beim Landesgericht Salzburg anhängigen Rechtssache der klagenden Partei O***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Ramsauer-Perner-May, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Eunice A*****, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Antrag der beklagten Partei, anstelle des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht das Arbeits- und Sozialgericht Wien zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wird abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Es wurde die Vernehmung sowohl von in Wien wie auch in Salzburg wohnhaften Zeugen beantragt. Rechtshilfevernehmungen wären auch im Fall einer Delegierung erforderlich; auch die Führung durch das Arbeits- und Sozialgericht Wien würde daher keine bedeutende Vereinfachung des Verfahrens bewirken. Da das Landesgericht Salzburg bereits Beweisaufnahmen durchgeführt hat, erscheint es jedenfalls zweckmäßiger, die Sache bei diesem Gericht zu belassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:009NDA00002.97.0818.000
Dokumentnummer
JJT_19970818_OGH0002_009NDA00002_9700000_000