Dem Antrag kann kein Erfolg beschieden sein.
Sind gemäß § 28 Abs 1 JN für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln, so hat der Oberste Gerichtshof aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn 1. Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist oder 2. die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre.Sind gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln, so hat der Oberste Gerichtshof aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn 1. Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist oder 2. die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre.
Vorweg kann die Frage auf sich beruhen, ob, wie von einem Teil der Lehre vertreten (Fasching ZPR**2 Rz 206, ihm folgend Mayr in Rechberger ZPO Rz 8 zu § 28 JN), dort, wo das angerufene unzuständige Gericht zur amtswegigen Überweisung verpflichtet ist, auch eine Ordination von Amts wegen vorzunehmen ist, weil der Kläger auch einen Ordinationsantrag gestellt hat. Da das Erstgericht mit seiner in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung seine Zuständigkeit verneint hat und Anhaltspunkte für ein anderes örtlich und sachlich zuständiges Gericht nicht erkennbar sind, wäre grundsätzlich ein Ordinationsfall gegeben (vgl EvBl 1988/118).Vorweg kann die Frage auf sich beruhen, ob, wie von einem Teil der Lehre vertreten (Fasching ZPR**2 Rz 206, ihm folgend Mayr in Rechberger ZPO Rz 8 zu Paragraph 28, JN), dort, wo das angerufene unzuständige Gericht zur amtswegigen Überweisung verpflichtet ist, auch eine Ordination von Amts wegen vorzunehmen ist, weil der Kläger auch einen Ordinationsantrag gestellt hat. Da das Erstgericht mit seiner in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung seine Zuständigkeit verneint hat und Anhaltspunkte für ein anderes örtlich und sachlich zuständiges Gericht nicht erkennbar sind, wäre grundsätzlich ein Ordinationsfall gegeben vergleiche EvBl 1988/118).
Im Rahmen der Prüfung nach § 28 Z 1 JN käme im Verhältnis zwischen Österreich und der Schweiz, wo die beklagte Partei ihren Sitz hat, das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16.9.1988 (LGVÜ) in Betracht. Gemäß Art 24 LGVÜ können die in dem Recht eines Vertragsstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Vertragsstaates aufgrund dieses Übereinkommens zuständig ist. Diese Bestimmung dient nach der Regierungsvorlage des Luganer Übereinkommens (34 BlgNR 20.GP 38) dem einstweiligen Rechtsschutz und legt fest, daß sich dieser örtlich und sachlich nach innerstaatlichem Recht und nicht nach dem Übereinkommen richtet; in die örtliche und sachliche Zuständigkeit des wegen einstweiliger Maßnahmen angerufenen Gerichtes greift das Übereinkommen nicht ein. Gleichlautend besagt die zu Art 28 EuGVÜ ergangene Literatur, daß Art 24 nur den Zweck hat, dem Gläubiger die außerhalb des Übereinkommens bestehenden Zuständigkeiten zu belassen, die Vorschrift aber nicht den Sinn hat, für den einstweiligen Rechtsschutz die Zuständigkeitsnormen des EuGVÜ völlig auszuschalten, zumal diese für das anschließende Hauptsacheverfahren maßgebend bleiben und häufig ein Gericht berufen, das für die einstweiligen Maßnahmen als sachnah erscheint. Der Gläubiger kann sich mit seinem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Maßnahme also wahlweise entweder an ein nach dem EuGVÜ (LGVÜ) oder ein nach dem nationalen Verfahrensrecht zuständiges Gericht wenden (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht5 Rz 6 zu Art 24 EuGVÜ). Art 24 bezieht zwar den einstweiligen Rechtsschutz in das EuGVÜ mit ein, verzichtet aber auf eine selbständige Regelung und verweist für Voraussetzung, Form, Inhalt und Wirkung des einstweiligen Rechtsschutz auf das jeweilige nationale Recht. Art 24 erweitert somit die nach dem EUGVÜ gegebenen Zuständigkeiten um die des jeweiligen autonomen nationalen Rechts und ermöglicht dem Antragsteller die Wahl zwischen diesen Zuständigkeiten (Gottwald in MünchKomm Rz 1 und 3 zu Art 24 IZPR). Art 24 LGVÜ schafft keinen weiteren Tatbestand für die internationale Zuständigkeit der LGVÜ-Staaten, sondern läßt lediglich für den Bereich einstweiliger Maßnahmen nach nationalem Recht bestehende Regelungen unangetastet. Art 24 EuGVÜ begründet demnach keine Verpflichtung Österreichs zur Ausübung von Gerichtsbarkeit, es sei denn, daß eine nationale Zuständigkeit gegeben wäre. Eine solche ist aber nach dem Vorbringen der gefährdeten Partei nicht erkennbar. Soweit sie sich nämlich auf § 8 Abs 1 ASGG beruft, ist ihr entgegenzuhalten, daß der Gerichtsstand des Zusammenhanges nur dann vorliegen kann, wenn es sich um Ansprüche nach § 50 ASGG handelt. Das Vorbringen der Antragstellerin ergibt keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen einer Arbeitsrechtssache im Sinne des § 50 ASGG. Insbesondere finden sich keine ausreichenden Kriterien dafür, inwieweit die Antragstellerin zur Gegnerin der gefährdeten Partei in einem Dienst- oder dienstnehmerähnlichen Verhältnis stünde. Selbst wenn ein solches, wie von der gefährdeten Partei behauptet, zum ÖSV bestehen sollte, führt dies noch nicht zur Annahme, daß nur deshalb, weil der ÖSV Regeln der FIS anwendet, dieser eine Dienstgeberfunktion zukäme.Im Rahmen der Prüfung nach Paragraph 28, Ziffer eins, JN käme im Verhältnis zwischen Österreich und der Schweiz, wo die beklagte Partei ihren Sitz hat, das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16.9.1988 (LGVÜ) in Betracht. Gemäß Artikel 24, LGVÜ können die in dem Recht eines Vertragsstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Vertragsstaates aufgrund dieses Übereinkommens zuständig ist. Diese Bestimmung dient nach der Regierungsvorlage des Luganer Übereinkommens (34 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 38) dem einstweiligen Rechtsschutz und legt fest, daß sich dieser örtlich und sachlich nach innerstaatlichem Recht und nicht nach dem Übereinkommen richtet; in die örtliche und sachliche Zuständigkeit des wegen einstweiliger Maßnahmen angerufenen Gerichtes greift das Übereinkommen nicht ein. Gleichlautend besagt die zu Artikel 28, EuGVÜ ergangene Literatur, daß Artikel 24, nur den Zweck hat, dem Gläubiger die außerhalb des Übereinkommens bestehenden Zuständigkeiten zu belassen, die Vorschrift aber nicht den Sinn hat, für den einstweiligen Rechtsschutz die Zuständigkeitsnormen des EuGVÜ völlig auszuschalten, zumal diese für das anschließende Hauptsacheverfahren maßgebend bleiben und häufig ein Gericht berufen, das für die einstweiligen Maßnahmen als sachnah erscheint. Der Gläubiger kann sich mit seinem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Maßnahme also wahlweise entweder an ein nach dem EuGVÜ (LGVÜ) oder ein nach dem nationalen Verfahrensrecht zuständiges Gericht wenden (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht5 Rz 6 zu Artikel 24, EuGVÜ). Artikel 24, bezieht zwar den einstweiligen Rechtsschutz in das EuGVÜ mit ein, verzichtet aber auf eine selbständige Regelung und verweist für Voraussetzung, Form, Inhalt und Wirkung des einstweiligen Rechtsschutz auf das jeweilige nationale Recht. Artikel 24, erweitert somit die nach dem EUGVÜ gegebenen Zuständigkeiten um die des jeweiligen autonomen nationalen Rechts und ermöglicht dem Antragsteller die Wahl zwischen diesen Zuständigkeiten (Gottwald in MünchKomm Rz 1 und 3 zu Artikel 24, IZPR). Artikel 24, LGVÜ schafft keinen weiteren Tatbestand für die internationale Zuständigkeit der LGVÜ-Staaten, sondern läßt lediglich für den Bereich einstweiliger Maßnahmen nach nationalem Recht bestehende Regelungen unangetastet. Artikel 24, EuGVÜ begründet demnach keine Verpflichtung Österreichs zur Ausübung von Gerichtsbarkeit, es sei denn, daß eine nationale Zuständigkeit gegeben wäre. Eine solche ist aber nach dem Vorbringen der gefährdeten Partei nicht erkennbar. Soweit sie sich nämlich auf Paragraph 8, Absatz eins, ASGG beruft, ist ihr entgegenzuhalten, daß der Gerichtsstand des Zusammenhanges nur dann vorliegen kann, wenn es sich um Ansprüche nach Paragraph 50, ASGG handelt. Das Vorbringen der Antragstellerin ergibt keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen einer Arbeitsrechtssache im Sinne des Paragraph 50, ASGG. Insbesondere finden sich keine ausreichenden Kriterien dafür, inwieweit die Antragstellerin zur Gegnerin der gefährdeten Partei in einem Dienst- oder dienstnehmerähnlichen Verhältnis stünde. Selbst wenn ein solches, wie von der gefährdeten Partei behauptet, zum ÖSV bestehen sollte, führt dies noch nicht zur Annahme, daß nur deshalb, weil der ÖSV Regeln der FIS anwendet, dieser eine Dienstgeberfunktion zukäme.
Auch Art 6 Z 1 LGVÜ ergibt keinen Anhaltspunkt für eine völkerrechtliche Verpflichtung im Sinne des § 28 Z 1 JN. Der dort geforderte Zusammenhang muß ein solcher sein, der eine gemeinsame Entscheidung über diese Klagen geboten erscheinen läßt, um zu vermeiden, daß in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen können (EuGH 27.9.1988, Rs 189/87 Kalfelis/Schröder). Abgesehen davon, daß ein Sachzusammenhang mit einem vor dem LG Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht gegen den ÖSV geführten Verfahren nicht ausreichend dargetan wurde, liegt auf der Hand, daß eine gemeinsame Entscheidung eines Hauptsachenprozesses und eines selbständigen Provisorialverfahrens nach der geltenden Rechtsordnung nicht in Frage kommt. Eine Anwendung dieses durch das LGVÜ begründeten Gerichtsstandes scheidet daher aus.Auch Artikel 6, Ziffer eins, LGVÜ ergibt keinen Anhaltspunkt für eine völkerrechtliche Verpflichtung im Sinne des Paragraph 28, Ziffer eins, JN. Der dort geforderte Zusammenhang muß ein solcher sein, der eine gemeinsame Entscheidung über diese Klagen geboten erscheinen läßt, um zu vermeiden, daß in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen können (EuGH 27.9.1988, Rs 189/87 Kalfelis/Schröder). Abgesehen davon, daß ein Sachzusammenhang mit einem vor dem LG Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht gegen den ÖSV geführten Verfahren nicht ausreichend dargetan wurde, liegt auf der Hand, daß eine gemeinsame Entscheidung eines Hauptsachenprozesses und eines selbständigen Provisorialverfahrens nach der geltenden Rechtsordnung nicht in Frage kommt. Eine Anwendung dieses durch das LGVÜ begründeten Gerichtsstandes scheidet daher aus.
Ebensowenig in Betracht kommt der nicht nur die internationale Gerichtsbarkeit eines Vertragsstaates, sondern auch dessen örtliche Zuständigkeit unmittelbar festlegende Gerichtsstand des Art 5 Z 3 LGVÜ (RV 30 f als Anmerkung zu Lechner/Mayr, Das Übereinkommen von Lugano 64; zum EuGVÜ: Kropholler aaO Rz 4 vor Art 5 EuGVÜ). Nach Art 5 Z 3 LGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Nach der von den Vertretern der Regierungen der unterzeichneten Staaten des Luganer Übereinkommens anläßlich der Unterzeichnung am 16.September 1988 abgegebenen Erklärung halten es diese für angezeigt, daß ihre Gerichte bei der Auslegung des Luganer Übereinkommens den Grundsätzen gebührend Rechnung tragen, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft und der Gerichte der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zu denjenigen Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens ergeben, die in ihrem wesentlichen Gehalt in das Luganer Übereinkommen übernommen worden sind. Bei der zitierten Bestimmung des Art 5 Z 3 handelt es sich um eine solche. Der Begriff "unerlaubte Handlung" im Sinne von Art 5 des Übereinkommens ist nach Ansicht des EuGH (27.9.1988 Rs 189/87 - Kalfelis/Schröder) als autonomer Begriff anzusehen, der sich auf alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen "Vertrag" im Sinne von Art 5 Nr 1 anknüpfen. Nach dem eigenen Vorbringen der gefährdeten Partei (AS 23) soll mit der von ihr begehrten einstweiligen Verfügung kein konkreter Anspruch gesichert, sondern lediglich im Rahmen einer "Regelungsverfügung" ihre Rechtssphäre gegen bestimmte Gefahren geschützt werden. Selbst wenn man daher annehmen wollte, was hier jedoch nicht zu prüfen ist, daß in der Hauptsache die internationale örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes im Sinne des Art 5 Z 3 LGVÜ gegeben wäre, nimmt die beantragte einstweilige Maßnahme darauf keinen konkreten Bezug. Unerörtert bleiben kann daher auch die vom EuGH noch nicht entschiedene (Kropholler aaO 118) und in der deutschen Literatur unterschiedlich beantwortete (Kropholler5 aaO FN 118 bis 121; RIW 1992, 231 mwN) Rechtsfrage, ob für Präventivklagen (bzw für auf Prävention gerichtete einstweilige Maßnahmen) der Gerichtsstand des Art 5 Z 3 LGVÜ in Anspruch genommen werden kann.Ebensowenig in Betracht kommt der nicht nur die internationale Gerichtsbarkeit eines Vertragsstaates, sondern auch dessen örtliche Zuständigkeit unmittelbar festlegende Gerichtsstand des Artikel 5, Ziffer 3, LGVÜ Regierungsvorlage 30 f als Anmerkung zu Lechner/Mayr, Das Übereinkommen von Lugano 64; zum EuGVÜ: Kropholler aaO Rz 4 vor Artikel 5, EuGVÜ). Nach Artikel 5, Ziffer 3, LGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Nach der von den Vertretern der Regierungen der unterzeichneten Staaten des Luganer Übereinkommens anläßlich der Unterzeichnung am 16.September 1988 abgegebenen Erklärung halten es diese für angezeigt, daß ihre Gerichte bei der Auslegung des Luganer Übereinkommens den Grundsätzen gebührend Rechnung tragen, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft und der Gerichte der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zu denjenigen Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens ergeben, die in ihrem wesentlichen Gehalt in das Luganer Übereinkommen übernommen worden sind. Bei der zitierten Bestimmung des Artikel 5, Ziffer 3, handelt es sich um eine solche. Der Begriff "unerlaubte Handlung" im Sinne von Artikel 5, des Übereinkommens ist nach Ansicht des EuGH (27.9.1988 Rs 189/87 - Kalfelis/Schröder) als autonomer Begriff anzusehen, der sich auf alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen "Vertrag" im Sinne von Artikel 5, Nr 1 anknüpfen. Nach dem eigenen Vorbringen der gefährdeten Partei (AS 23) soll mit der von ihr begehrten einstweiligen Verfügung kein konkreter Anspruch gesichert, sondern lediglich im Rahmen einer "Regelungsverfügung" ihre Rechtssphäre gegen bestimmte Gefahren geschützt werden. Selbst wenn man daher annehmen wollte, was hier jedoch nicht zu prüfen ist, daß in der Hauptsache die internationale örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes im Sinne des Artikel 5, Ziffer 3, LGVÜ gegeben wäre, nimmt die beantragte einstweilige Maßnahme darauf keinen konkreten Bezug. Unerörtert bleiben kann daher auch die vom EuGH noch nicht entschiedene (Kropholler aaO 118) und in der deutschen Literatur unterschiedlich beantwortete (Kropholler5 aaO FN 118 bis 121; RIW 1992, 231 mwN) Rechtsfrage, ob für Präventivklagen (bzw für auf Prävention gerichtete einstweilige Maßnahmen) der Gerichtsstand des Artikel 5, Ziffer 3, LGVÜ in Anspruch genommen werden kann.
Somit kann auch diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht als Grundlage völkerrechtlicher Verpflichtung zur Ausübung inländischer Gerichtsbarkeit im Sinne des § 28 Abs 1 Z 1 JN angesehen werden. Als Ordinationsgrund verbleibt demzufolge die Frage einer im Ausland nicht möglichen oder unzumutbaren Rechtsverfolgung (§ 28 Abs 1 Z 2 JN). Diese Voraussetzungen sind nicht zuletzt im Hinblick auf das im Verhältnis zwischen Österreich und der Schweiz geltende LGVÜ zu verneinen; eine Rechtsverfolgung in der Schweiz ist ebenso möglich wie auch zumutbar.Somit kann auch diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht als Grundlage völkerrechtlicher Verpflichtung zur Ausübung inländischer Gerichtsbarkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN angesehen werden. Als Ordinationsgrund verbleibt demzufolge die Frage einer im Ausland nicht möglichen oder unzumutbaren Rechtsverfolgung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN). Diese Voraussetzungen sind nicht zuletzt im Hinblick auf das im Verhältnis zwischen Österreich und der Schweiz geltende LGVÜ zu verneinen; eine Rechtsverfolgung in der Schweiz ist ebenso möglich wie auch zumutbar.
Zusammenfassend besteht daher im vorliegenden Fall keine gesetzliche Grundlage für die Bestimmung eines inländischen zuständigen Gerichtes durch den Obersten Gerichtshof.