Entscheidung 9 NdA 6/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.09.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Wiener Städtische Allgemeine Versicherungs AG, Wien 2., Obere Donaustraße 53, vertreten durch Dr.Werner Brandstetter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei T***** M*****, H*****, *****, vertreten durch Dr.Klaus Mayr, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, Linz, Volksgartenstraße 40, wegen Aufkündigung, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
An Stelle des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen wird das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Beklagten bestimmt.
Text
Begründung:
Mit Urteil vom 17.3.1993 erkannte das Arbeits- und Sozialgericht Wien die gerichtliche Aufkündigung der Hausbesorgerdienstwohnung des Beklagten in Linz, Rainerstraße 22, Top 2 als rechtswirksam und verpflichtete den Beklagten zur Räumung dieser Wohnung.
In der fristgerecht erhobenen Berufung erstattete der Beklagte weiteres Vorbringen, beantragte dazu sowie zur Widerlegung der Feststellungen des Erstgerichtes die Einvernahme mehrerer in Linz wohnhafter Zeugen und die Delegierung an das Oberlandesgericht Linz.
Die beklagte Partei sprach sich gegen die Delegierung aus, da eine weitere Beweisaufnahme weder notwendig noch zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
Da der Beklagte im Verfahren erster Instanz nicht durch eine qualifizierte Person im Sinne des § 40 Abs 1 ASGG vertreten war, sind gemäß § 63 Abs 1 ASGG Neuerungen im Berufungsverfahren zulässig. Da der Beklagte und sämtliche von ihm beantragten Zeugen in Linz wohnen, ist die beantragte Delegierung im Sinne des § 31 Abs 1 JN zweckmäßig.Da der Beklagte im Verfahren erster Instanz nicht durch eine qualifizierte Person im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, ASGG vertreten war, sind gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ASGG Neuerungen im Berufungsverfahren zulässig. Da der Beklagte und sämtliche von ihm beantragten Zeugen in Linz wohnen, ist die beantragte Delegierung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, JN zweckmäßig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:009NDA00006.93.0908.000
Dokumentnummer
JJT_19930908_OGH0002_009NDA00006_9300000_000