Entscheidung 9 NdA 7/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.10.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Petrag als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Sieglinde Schnabel, Raumpflegerin, Kaindorf, Dr. Rothy-Weg 1, vertreten durch Mag. Helmut Czadilek, Referent der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, Graz, Hans Reselgasse 8-10, wider die beklagte Partei Aparthotel Xander GmbH, Leutasch, Kirchplatz 147, vertreten durch Dr. Bernt Strickner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 6.832,42 S brutto sA, über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung an das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht beschlossen:
Spruch
Anstelle des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht wird das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Innsbruck mit der Begründung, daß sowohl der Sitz der Beklagten als auch der Wohnsitz sämtlicher im Verfahren angebotener Zeugen in Tirol liege.
Die Klägerin sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus.
Die Delegierung ist zweckmäßig im Sinne des § 31 JN, da der Geschäftsführer der Beklagten und sämtliche beantragten Zeugen ihren Wohnsitz in Tirol haben.Die Delegierung ist zweckmäßig im Sinne des Paragraph 31, JN, da der Geschäftsführer der Beklagten und sämtliche beantragten Zeugen ihren Wohnsitz in Tirol haben.
Die Delegierung war daher zu bewilligen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:009NDA00007.93.1029.000
Dokumentnummer
JJT_19931029_OGH0002_009NDA00007_9300000_000