Gemäß § 72 Abs. 1 StPO. kann u.a. der Beschuldigte Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn er außer den in den §§ 67 bis 69 StPO. bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen. In diesem Gesuch müssen die Gründe der Ablehnung genau angegeben und, soviel als möglich, bescheinigt sein (§ 73 letzter Satz StPO.).Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, StPO. kann u.a. der Beschuldigte Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn er außer den in den Paragraphen 67 bis 69 StPO. bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen. In diesem Gesuch müssen die Gründe der Ablehnung genau angegeben und, soviel als möglich, bescheinigt sein (Paragraph 73, letzter Satz StPO.).
Die Ablehnung eines Richters ist nur dann gerechtfertigt, wenn Umstände vorliegen, die - objektiv - die volle Unvoreingenommenheit des Betreffenden in Zweifel ziehen und zur Befürchtung Anlaß geben, der Abgelehnte könnte sich bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (vgl. EvBl. 1973/326 u.a.). Solche Gründe wurden in Ansehung der im Ablehnungsantrag namentlich nicht genannten Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck (darin eingeschlossen dessen Präsident) überhaupt nicht vorgebracht. Es wurde insbesondere auch nicht etwa behauptet, daß alle oder zumindest bestimmte Richter sich allenfalls aus Gründen der Solidarität mit den vom Beschuldigten wegen Amtsmißbrauches angezeigten Richtern in ihrer gebotenen Unbefangenheit und Unparteilichkeit im Falle der Ausübung des Richteramtes in dieser Strafsache beirren lassen könnten.Die Ablehnung eines Richters ist nur dann gerechtfertigt, wenn Umstände vorliegen, die - objektiv - die volle Unvoreingenommenheit des Betreffenden in Zweifel ziehen und zur Befürchtung Anlaß geben, der Abgelehnte könnte sich bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen vergleiche EvBl. 1973/326 u.a.). Solche Gründe wurden in Ansehung der im Ablehnungsantrag namentlich nicht genannten Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck (darin eingeschlossen dessen Präsident) überhaupt nicht vorgebracht. Es wurde insbesondere auch nicht etwa behauptet, daß alle oder zumindest bestimmte Richter sich allenfalls aus Gründen der Solidarität mit den vom Beschuldigten wegen Amtsmißbrauches angezeigten Richtern in ihrer gebotenen Unbefangenheit und Unparteilichkeit im Falle der Ausübung des Richteramtes in dieser Strafsache beirren lassen könnten.
Dem sohin ohne sachliches Substrat eine Befangenheit der gesamten Richterschaft des Oberlandesgerichtes Innsbruck behauptenden Ablehnungsantrag des Beschuldigten war daher ein Erfolg zu versagen.
Soweit in diesem Antrag aber die Befangenheit von drei namentlich genannten Richtern (Dr. B, Dr. S*** und Dr. C) im besonderen behauptet wird und ein weiterer Richter (Dr. D) aus Anlaß des Ablehnungsantrages von sich aus (§ 72 Abs. 2 StPO.) eine Befangenheitsanzeige erstattet hat, wird darüber der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck, dem die genannten Richter angehören, zu entscheiden haben (§ 74 Abs. 1 StPO.).Soweit in diesem Antrag aber die Befangenheit von drei namentlich genannten Richtern (Dr. B, Dr. S*** und Dr. C) im besonderen behauptet wird und ein weiterer Richter (Dr. D) aus Anlaß des Ablehnungsantrages von sich aus (Paragraph 72, Absatz 2, StPO.) eine Befangenheitsanzeige erstattet hat, wird darüber der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck, dem die genannten Richter angehören, zu entscheiden haben (Paragraph 74, Absatz eins, StPO.).