Entscheidung 9 Ob 1/05w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
02.02.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friedrich T*****, Tischlermeister, *****, gegen die beklagte Partei Dr. Gerhard T*****, Rechtsanwalt, *****, wegen EUR 4,876.080,66 sA, über den als „außerordentlich" bezeichneten Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 8. September 2004, GZ 3 R 148/04p, 3 R 149/04k-33, womit über Rekurs der klagenden Partei die Beschlüsse des Landesgerichtes St. Pölten vom 23. Juni 2004, GZ 4 Cg 80/04x-21, und vom 9. Juli 2004, GZ 4 Cg 80/04x-25, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht Rekursen des Klägers gegen die erstgerichtlichen Beschlüsse vom 23. 6. 2004 und vom 9. 7. 2004 nicht Folge gegeben, mit denen Verfahrenshilfeanträge des Klägers abgewiesen worden waren.
Der dagegen erhobene, als „außerordentlich" bezeichnete Revisionsrekurs ist im Hinblick auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO, nach dem der Revisionsrekurs „über die Verfahrenshilfe" jedenfalls unzulässig ist, nicht zulässig und daher ohne Erörterung seines Inhalts zurückzuweisen.Der dagegen erhobene, als „außerordentlich" bezeichnete Revisionsrekurs ist im Hinblick auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO, nach dem der Revisionsrekurs „über die Verfahrenshilfe" jedenfalls unzulässig ist, nicht zulässig und daher ohne Erörterung seines Inhalts zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0090OB00001.05W.0202.000
Dokumentnummer
JJT_20050202_OGH0002_0090OB00001_05W0000_000