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Entscheidung 9 Ob 1/07y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob1/07y

Entscheidungsdatum

17.01.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof fasst durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Leopold S*****, bisher vertreten durch Dr. Manfred Lampelmayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Leopold B*****, vertreten durch Mag. Alfred Schneider, Rechtsanwalt in Lilienfeld, wegen Unterlassung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der klagenden Partei wird aufgetragen, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses einen Rechtsanwalt als Vertreter zu bestellen und diesen dem Obersten Gerichtshof mit Schriftsatz bekanntzugeben

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Klagevertreter ist am 16. 12. 2005 verstorben. Da im vorliegenden Verfahren die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, ist seither das Verfahren unterbrochen (s. Beschluss vom 15. 11. 2006, 9 Ob 63/05p). Der Beklagte beantragte gemäß Paragraph 160, Absatz 2, ZPO, dem Kläger aufzutragen, binnen drei Wochen einen Rechtsanwalt als Vertreter zu bestellen. Diesem Antrag ist stattzugeben, um die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens zu bewirken. Sollte der neue Vertreter des Klägers nicht innerhalb der gesetzten Frist dem Gericht bekanntgegeben werden, so ist das Verfahren mit Ablauf der Frist als aufgenommen anzusehen und es treffen die mit der Anzeige säumige Partei von da an alle Rechtsnachteile, welches die Zivilprozessordnung mit der Nichtbestellung eines Rechtsanwalts in den Fällen des Anwaltsprozesses verbindet (Paragraph 160, Absatz 2, 3. Satz ZPO).

Textnummer

E101930

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0090OB00001.07Y.0117.000

Im RIS seit

11.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2012

Dokumentnummer

JJT_20070117_OGH0002_0090OB00001_07Y0000_000

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