[11] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
[12] 1. Der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Frage, inwieweit ein Naturschutzbescheid Auswirkungen auf ein zuvor für die betroffene Liegenschaft vereinbartes Benutzungsrecht hat, kommt schon deshalb keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, da ihre Beantwortung im Wesentlichen von der Auslegung der zwischen den Parteien hinsichtlich des Nutzungsrechts getroffenen Vereinbarung abhängt. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt aber nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042936).
[13] 2. Nach § 914 ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Vielmehr ist die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Es ist also nicht das, was schriftlich geäußert wurde, allein entscheidend (RS0017797). Die einfache Vertragsauslegung geht so weit, als der ermittelte Sinn im Wortlaut der Erklärung noch eine Stütze findet (RS0017797 [T6]). [13] 2. Nach Paragraph 914, ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Vielmehr ist die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Es ist also nicht das, was schriftlich geäußert wurde, allein entscheidend (RS0017797). Die einfache Vertragsauslegung geht so weit, als der ermittelte Sinn im Wortlaut der Erklärung noch eine Stütze findet (RS0017797 [T6]).
[14] 3. Im vorliegenden Fall wurde im Erbteilungsübereinkommen zwischen den Parteien vereinbart, dass der Klägerin auf Lebenszeit ein Benutzungsrecht für sich, ihre Familie und allfällige Besucher eingeräumt wird, wobei es im Wesentlichen um ein Baderecht, also den Seezugang und die damit verbundene Nutzung zu Badezwecken ging.
[15] Wenn die Vorinstanzen davon ausgegangen sind, dass die Klägerin dieses Recht auch in Bezug auf die jeweiligen naturschutzrechtlichen Beschränkungen wie der Eigentümer selbst nutzen durfte, hält sich diese Auslegung im Rahmen des eingeräumten Ermessensspielraums. Ob der naturschutzrechtliche Bescheid dabei als Beschränkung oder Erweiterung der Eigentümerbefugnisse angesehen wird, ist daher nicht von Relevanz.
[16] Tatsächlich lässt sich dem Vertrag nicht entnehmen, dass der Klägerin eine Mitbenutzung nur im Rahmen des zur Ausübung des Baderechts unbedingt erforderlichen Maß einräumt oder die Nutzung sonst in irgendeiner Weise beschränkt werden sollte. Insbesondere kann aber den Parteien nicht die Absicht unterstellt werden, dass die Klägerin nicht an Veränderungen durch behördliche Genehmigungen partizipieren sollte, die gerade im Zusammenhang mit dem Zweck der ihr eingeräumten Nutzungsmöglichkeit (Baderecht) stehen.
[17] Dass die Vorinstanzen daher der Bewertung des Rechts der Klägerin die Nutzungsmöglichkeit zum Zeitpunkt der Veräußerung der Liegenschaft durch den Beklagten zugrunde legten, ist nicht zu beanstanden.
[18] 4. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision des Beklagten zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). [18] 4. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision des Beklagten zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
[19] 5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. [19] 5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.