[12] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts unzulässig, weil sie keine erhebliche Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) aufzeigt: [12] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts unzulässig, weil sie keine erhebliche Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) aufzeigt:
[13] 1. Die von der Beklagten behauptete Nichtigkeit des Berufungsurteils nach §§ 477 Abs 1 Z 1, 503 Z 1 ZPO liegt nicht vor, weil das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz die in der Revision erklärte Ablehnung eines Mitglieds des Berufungssenats rechtskräftig „abgewiesen“ hat. [13] 1. Die von der Beklagten behauptete Nichtigkeit des Berufungsurteils nach Paragraphen 477, Absatz eins, Ziffer eins, 503, Ziffer eins, ZPO liegt nicht vor, weil das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz die in der Revision erklärte Ablehnung eines Mitglieds des Berufungssenats rechtskräftig „abgewiesen“ hat.
[14] 2. Die vom Berufungsgericht in der Zulassungsbegründung angesprochene Frage, die in der Revision wiederholt wird, erreicht nicht die in § 502 Abs 1 ZPO geforderte Qualität: [14] 2. Die vom Berufungsgericht in der Zulassungsbegründung angesprochene Frage, die in der Revision wiederholt wird, erreicht nicht die in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderte Qualität:
[15] 2.1. Ob das Berufungsgericht einen Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt hat, ist nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042776 [T6, T31]; RS0042936; RS0112106). Das gilt selbst dann, wenn auch die vom Revisionswerber angestrebte Auslegung vertretbar wäre (RS0042936 [T17]; 5 Ob 122/14y). Ob auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, ist also keine erhebliche Rechtsfrage (RS0042776 [T2]).
[16] 2.2. Zur Auslegung von Erklärungen im Zuge von Vertragsgesprächen hat der Oberste Gerichtshof ausführliche Leitlinien entwickelt: Sind sich die Parteien inhaltlich einig, gilt ihr übereinstimmender Wille unabhängig davon, wie sie ihn ausgedrückt haben; es liegt ein „natürlicher Konsens“ vor (RS0014005; RS0017741; RS0017811; RS0017839). Ist das nicht der Fall, kommt es nach der Lehre vom „objektiven Empfängerhorizont“ (vgl RS0014160 [T37]; RS0113932 [T8]) darauf an, wie ein redlicher und verständiger Mensch die Erklärung bei einer objektiven Beurteilung der Sachlage nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der ihm erkennbaren Umstände im Einzelfall verstehen konnte (RS0014205 [T20]; RS0028642 [T4]; RS0053866 [T2]; RS0113932; RS0125400). Nach den Grundsätzen des § 914 ABGB ist bei der Auslegung einer Erklärung zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden, zu erforschen. Letztlich ist die Erklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (RS0017797; RS0017915; RS0044358). In jedem Fall ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen, vor allem auf den Geschäftszweck und die Interessenlage (RS0113932; vgl RS0014205 [T21, T24]; RS0042555). [16] 2.2. Zur Auslegung von Erklärungen im Zuge von Vertragsgesprächen hat der Oberste Gerichtshof ausführliche Leitlinien entwickelt: Sind sich die Parteien inhaltlich einig, gilt ihr übereinstimmender Wille unabhängig davon, wie sie ihn ausgedrückt haben; es liegt ein „natürlicher Konsens“ vor (RS0014005; RS0017741; RS0017811; RS0017839). Ist das nicht der Fall, kommt es nach der Lehre vom „objektiven Empfängerhorizont“ vergleiche RS0014160 [T37]; RS0113932 [T8]) darauf an, wie ein redlicher und verständiger Mensch die Erklärung bei einer objektiven Beurteilung der Sachlage nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der ihm erkennbaren Umstände im Einzelfall verstehen konnte (RS0014205 [T20]; RS0028642 [T4]; RS0053866 [T2]; RS0113932; RS0125400). Nach den Grundsätzen des Paragraph 914, ABGB ist bei der Auslegung einer Erklärung zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden, zu erforschen. Letztlich ist die Erklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (RS0017797; RS0017915; RS0044358). In jedem Fall ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen, vor allem auf den Geschäftszweck und die Interessenlage (RS0113932; vergleiche RS0014205 [T21, T24]; RS0042555).
[17] 2.3. Die Auslegung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe nicht bloß eine Wissenserklärung über die damals geltende Rechtslage zur nachträglichen Übertragung des Wohnungseigentums nach dem WGG abgegeben, sondern dem Kläger die Preisbildung nach dem im Mietkauf-Leitfaden beschriebenen Modell zugesagt, bewegt sich im Rahmen der dargelegten Rechtsprechung und bedarf keiner Korrektur im Einzelfall. Sie ist insbesondere deshalb vertretbar, weil feststeht, dass die Mitarbeiterin der Beklagten dem Kläger den Mietkauf-Leitfaden im Zuge konkreter Gespräche über die Preisbildung übergeben hat und ihm die Preisbildung im Wesentlichen wie im Mietkauf-Leitfaden beschrieben erklärt hat. Dies ohne jede Einschränkung, etwa durch einen Hinweis, dass der Mietkauf-Leitfaden und ihre Erklärungen nur die geltende Rechtslage wiedergäben, die sich auch ändern könne. Auch die Ansicht, Punkt 16. des Mietvertrags stehe damit nicht in Widerspruch, ist ohne weiteres vertretbar. Dass, wie die Beklagte in der Revision ausführlich argumentiert, eine andere Auslegung möglich wäre, begründet keine erhebliche Rechtsfrage.
[18] 3. Auch mit dem Verweis darauf, dass nach § 15d Abs 1 WGG bei der Vereinbarung eines Fixpreises für eine nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum auf § 23 Abs 4c WGG Bedacht zu nehmen sei, zeigt die Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage auf: [18] 3. Auch mit dem Verweis darauf, dass nach Paragraph 15 d, Absatz eins, WGG bei der Vereinbarung eines Fixpreises für eine nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum auf Paragraph 23, Absatz 4 c, WGG Bedacht zu nehmen sei, zeigt die Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage auf:
[19] 3.1. Nach der klaren gesetzlichen Regelung (§ 21 Abs 1 Z 1 WGG) und der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RS0083301 [T4]; 5 Ob 64/14v) sind die Entgeltbildungsregeln der §§ 13 bis 15, 15b bis 20 und 22 WGG (nur) einseitig zwingendes Zivilrecht. Unwirksam sind Vereinbarungen, die zum Nachteil des Wohnungswerbers von den gesetzlichen Vorgaben abweichen. Abweichungen zum Vorteil des Wohnungswerbers sind dagegen zivilrechtlich wirksam (RS0083301 [T5, T6]; 5 Ob 64/14v Pkt 2.1). [19] 3.1. Nach der klaren gesetzlichen Regelung (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, WGG) und der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RS0083301 [T4]; 5 Ob 64/14v) sind die Entgeltbildungsregeln der Paragraphen 13 bis 15, 15 b bis 20 und 22 WGG (nur) einseitig zwingendes Zivilrecht. Unwirksam sind Vereinbarungen, die zum Nachteil des Wohnungswerbers von den gesetzlichen Vorgaben abweichen. Abweichungen zum Vorteil des Wohnungswerbers sind dagegen zivilrechtlich wirksam (RS0083301 [T5, T6]; 5 Ob 64/14v Pkt 2.1).
[20] 3.2. Auch zu § 23 Abs 4c WGG gibt es bereits eine gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung: Demnach handelt es sich um eine gebarungsrechtliche Bestimmung aus dem öffentlich-rechtlichen Teil des WGG, die zivilrechtlich für den Wohnungswerber erst dann bedeutsam wird, wenn der ihm angebotene Fixpreis gemäß § 18 Abs 3a und 3b WGG offenkundig unangemessen ist (5 Ob 35/22s Rz 6; 5 Ob 54/16a; 5 Ob 203/11f; 5 Ob 27/22i). Der zivilrechtlichen Wirksamkeit einer für ihn günstigeren Preisbildungsvereinbarung steht sie nicht entgegen. [20] 3.2. Auch zu Paragraph 23, Absatz 4 c, WGG gibt es bereits eine gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung: Demnach handelt es sich um eine gebarungsrechtliche Bestimmung aus dem öffentlich-rechtlichen Teil des WGG, die zivilrechtlich für den Wohnungswerber erst dann bedeutsam wird, wenn der ihm angebotene Fixpreis gemäß Paragraph 18, Absatz 3 a und 3 b WGG offenkundig unangemessen ist (5 Ob 35/22s Rz 6; 5 Ob 54/16a; 5 Ob 203/11f; 5 Ob 27/22i). Der zivilrechtlichen Wirksamkeit einer für ihn günstigeren Preisbildungsvereinbarung steht sie nicht entgegen.
[21] 3.3. Vor diesem Hintergrund konnte offenbleiben, ob die vertragliche Preisbildungsvereinbarung, die der Kläger bewiesen hat, von § 15d Abs 1 iVm § 23 Abs 4c WGG abweicht. Bereits die Klage zeigt, dass eine allfällige Abweichung vom Gesetz für den Kläger günstig wäre und die Vereinbarung damit jedenfalls wirksam ist. [21] 3.3. Vor diesem Hintergrund konnte offenbleiben, ob die vertragliche Preisbildungsvereinbarung, die der Kläger bewiesen hat, von Paragraph 15 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4 c, WGG abweicht. Bereits die Klage zeigt, dass eine allfällige Abweichung vom Gesetz für den Kläger günstig wäre und die Vereinbarung damit jedenfalls wirksam ist.
[22] 4. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass auch für einen Optionsvertrag die Umstandsklausel (clausula rebus sic stantibus) gilt (RS0019195; RS0018775). Die Beklagte hat aber im Verfahren erster Instanz keine Tatsachen vorgebracht, die den rechtlichen Schluss zuließen, sie könne sich auf die Umstandsklausel berufen. Auch insofern stellt sich daher keine erhebliche Rechtsfrage.
[23] 5. Dasselbe gilt für das Argument der Beklagten, der Kläger habe ein mit 15. 5. 2022 befristetes Anbot zur nachträglichen Übertragung des Wohnungseigentums nicht angenommen: Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gibt eine Option einer Partei das Recht, ein inhaltlich festgelegtes Schuldverhältnis durch eine einseitige Erklärung in Geltung zu setzen (RS0017078 [T2]; RS0019191 [T3]; RS0115633). Das ist ein Gestaltungsrecht; seine Ausübung begründet schon unmittelbar die vertraglichen Pflichten (RS0115633). Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe ein solches Gestaltungsrecht ausgeübt, sodass es nicht auf ein Anbot der Beklagten ankomme, bleibt im Rahmen dieser Rechtsprechung.
[24] 6. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
[25] 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. [25] 7. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.