Entscheidung 9 Ob 10/06w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.02.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Otmar ***** V*****, vertreten durch Dr. Claudia Roth, Rechtsanwältin in Graz, wegen EUR 106.022,26 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 24. November 2005, GZ 2 R 171/05t-45, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die gesamten Rechtsmittelausführungen des Revisionswerbers beruhen auf der Behauptung, er habe die mitschuldnerische Haftung für eine fremde Schuld übernommen, an der er kein Eigeninteresse gehabt habe. Sein Bestreben, Verwandten zu helfen, reiche für ein solches Eigeninteresse nicht aus.
Mit diesem Vorbringen weicht der Revisionswerber jedoch vom festgestellten Sachverhalt ab. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes nahm der Beklagte mit den beiden anderen Mitschuldnern das gegenständliche Darlehen auf, weil die drei Mitschuldner für sich und ihre Familien je eine Wohneinheit in einem in ihrem Miteigentum stehenden Gebäude errichten wollten. Von der aus Hilfsbereitschaft erfolgten Übernahme einer fremden Schuld kann daher überhaupt nicht die Rede sein. Dass die drei Mitschuldner nach der Darlehensaufnahme an ihrem ursprünglichen Plan nicht festhielten, ändert an diesem Ergebnis nichts. Ausgehend von dieser Sachverhaltsgrundlage, die mit der in der Revision zitierten Entscheidung 1 Ob 544/95 in keiner Weise vergleichbar ist, kann von einer die Zulässigkeit der Revision rechtfertigenden Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz nicht die Rede sein.
Anmerkung
E80149
9Ob10.06w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0090OB00010.06W.0222.000
Dokumentnummer
JJT_20060222_OGH0002_0090OB00010_06W0000_000