Entscheidung 9 Ob 10/08y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
03.03.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Strezomir K*****, vertreten durch Mag. Erich Allinger, Rechtsanwalt in Wr. Neustadt, gegen die beklagte Partei Liliana K*****, vertreten durch Dr. Remigius Etti, Rechtsanwalt in Brunn am Gebirge, wegen 59.350 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. Dezember 2007, GZ 12 R 227/07a-80, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe sich nicht substantiiert mit der Beweisrüge des Revisionswerbers auseinandergesetzt, trifft nicht zu.
Die Richtigkeit der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen kann in dritter Instanz nicht mehr überprüft werden. Auf die umfangreichen Ausführungen des Revisionswerbers, mit denen er die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen bekämpft, ist daher nicht einzugehen.
Anmerkung
E86799
9Ob10.08y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0090OB00010.08Y.0303.000
Dokumentnummer
JJT_20080303_OGH0002_0090OB00010_08Y0000_000