Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 508a Abs 1 ZPO an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden. Es ist daher aufzugreifen, dass die im Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes umschriebene Rechtsfrage die in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden. Es ist daher aufzugreifen, dass die im Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes umschriebene Rechtsfrage die in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann immer nur von Fall zu Fall bestimmt werden; entscheidend ist, welche Maßnahmen unter den konkret gegebenen Umständen möglich und zumutbar sind (RIS-Justiz RS0110202; zuletzt 9 ObA 31/01a; 10 Ob 26/00x). Auch die hier zu treffende Entscheidung über das Ausmaß der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten hängt ganz von den besonderen Umständen des Falles ab und geht in ihrer Bedeutung über diesen Einzelfall nicht hinaus. Allgemein gültige Aussagen über die Verkehrssicherungspflichten des Eigentümers eines zugefrorenen Sees sind nicht möglich, weil Ausmaß und Inhalt dieser Pflichten je nach Sachlage völlig unterschiedlich sein können.
Entscheidungen der zweiten Instanz, die in ihrer Bedeutung über den konkreten Einzelfall nicht hinausgehen, sind nur dann revisibel, wenn dem Berufungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen ist, die ein Einschreiten des Obersten Gerichtshofs erforderlich macht (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 3 zu § 502 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Eine solche krasse Fehlbeurteilung liegt aber hier nicht vor. Es darf nicht übersehen werden, dass die Beklagte den Eislaufbetrieb nicht eröffnet oder organisiert, sondern nur nicht untersagt hat. Sie hat daher die Gefahrenlage nicht geschaffen und profitiert auch nicht davon. Zudem ist zu berücksichtigen, dass an verschiedenen Stellen des Seeufers - und gerade auch im Bereich der Unfallstelle - Warntafeln angebracht sind, die auf die letztlich verwirklichten Risken hingewiesen haben. Bedenkt man überdies, dass der Verunfallte den (optisch erkennbaren) Bereich verlassen hat, der (von Dritten) betreut und gesichert wird, und dass eine Absicherung des nicht betreuten Bereichs angesichts der Größe des Sees nur mit größtem Aufwand möglich wäre, ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes jedenfalls nicht unvertretbar, sodass im Sinne der oben erläuterten Rechtslage die Zulässigkeit der Revision zu verneinen ist.Entscheidungen der zweiten Instanz, die in ihrer Bedeutung über den konkreten Einzelfall nicht hinausgehen, sind nur dann revisibel, wenn dem Berufungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen ist, die ein Einschreiten des Obersten Gerichtshofs erforderlich macht (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 3 zu Paragraph 502, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Eine solche krasse Fehlbeurteilung liegt aber hier nicht vor. Es darf nicht übersehen werden, dass die Beklagte den Eislaufbetrieb nicht eröffnet oder organisiert, sondern nur nicht untersagt hat. Sie hat daher die Gefahrenlage nicht geschaffen und profitiert auch nicht davon. Zudem ist zu berücksichtigen, dass an verschiedenen Stellen des Seeufers - und gerade auch im Bereich der Unfallstelle - Warntafeln angebracht sind, die auf die letztlich verwirklichten Risken hingewiesen haben. Bedenkt man überdies, dass der Verunfallte den (optisch erkennbaren) Bereich verlassen hat, der (von Dritten) betreut und gesichert wird, und dass eine Absicherung des nicht betreuten Bereichs angesichts der Größe des Sees nur mit größtem Aufwand möglich wäre, ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes jedenfalls nicht unvertretbar, sodass im Sinne der oben erläuterten Rechtslage die Zulässigkeit der Revision zu verneinen ist.
Die Revision war daher zurückzuweisen.