Hat das Berufungsgericht im Berufungsurteil wie im vorliegenden Fall nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist, so kann nur, soweit hier relevant, in solchen Streitigkeiten dennoch eine (außerordentliche) Revision erhoben werden, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt EUR 20.000 übersteigt (§ 505 Abs 4 ZPO). Wenn der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes wie im vorliegenden Fall nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, hat das Berufungsgericht in seinem Urteil nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO weiters auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 4.000 übersteigt oder nicht (lit a) bzw bei Übersteigen von EUR 4.000, ob er auch EUR 20.000 übersteigt oder nicht (lit b). Dieser Bewertungsausspruch wurde vom Berufungsgericht unterlassen, obwohl der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand auch ein Feststellungsbegehren umfasste. Daneben sprach das Berufungsgericht über ein Leistungsbegehren von EUR 90.398,66 sA ab, das jedenfalls die Grenze von EUR 20.000 übersteigt. Die unterlassene Bewertung des Feststellungsbegehrens durch das Berufungsgericht steht der grundsätzlichen Erlaubtheit einer außerordentlichen Revision im vorliegenden Fall nicht entgegen, weil zufolge § 55 Abs 1 JN von einem einheitlichen Entscheidungsgegenstand auszugehen ist (vgl Kodek in Rechberger, ZPO² § 502 Rz 1 mwN), sodass der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes auch insgesamt die Wertgrenze von EUR 20.000 übersteigt (§ 505 Abs 4 ZPO). Die außerordentliche Revision ist aber letztlich nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 502 Abs 1 ZPO). Eine Rechtsfrage dieser Qualität wird von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt:Hat das Berufungsgericht im Berufungsurteil wie im vorliegenden Fall nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig ist, so kann nur, soweit hier relevant, in solchen Streitigkeiten dennoch eine (außerordentliche) Revision erhoben werden, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt EUR 20.000 übersteigt (Paragraph 505, Absatz 4, ZPO). Wenn der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes wie im vorliegenden Fall nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, hat das Berufungsgericht in seinem Urteil nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO weiters auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 4.000 übersteigt oder nicht (Litera a,) bzw bei Übersteigen von EUR 4.000, ob er auch EUR 20.000 übersteigt oder nicht (Litera b,). Dieser Bewertungsausspruch wurde vom Berufungsgericht unterlassen, obwohl der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand auch ein Feststellungsbegehren umfasste. Daneben sprach das Berufungsgericht über ein Leistungsbegehren von EUR 90.398,66 sA ab, das jedenfalls die Grenze von EUR 20.000 übersteigt. Die unterlassene Bewertung des Feststellungsbegehrens durch das Berufungsgericht steht der grundsätzlichen Erlaubtheit einer außerordentlichen Revision im vorliegenden Fall nicht entgegen, weil zufolge Paragraph 55, Absatz eins, JN von einem einheitlichen Entscheidungsgegenstand auszugehen ist vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 502, Rz 1 mwN), sodass der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes auch insgesamt die Wertgrenze von EUR 20.000 übersteigt (Paragraph 505, Absatz 4, ZPO). Die außerordentliche Revision ist aber letztlich nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO). Eine Rechtsfrage dieser Qualität wird von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt:
Dem Vorbringen der Klägerin zur Ausdehnung des Klagebegehrens im zweiten Rechtsgang fehlt es an der nötigen erstinstanzlichen Substanziierung. Das fehlende Parteivorbringen kann auch nicht durch den Verweis auf gutachtliche Ausführungen des Sachverständigen ersetzt werden (vgl RIS-Justiz RS0017844 ua). Dem von der Klägerin erstmals im Rechtsmittelverfahren eingenommenen Standpunkt, es handle sich beim ausgedehnten Betrag von EUR 71.164 um einen "negativen" Wert, der nicht von den Anschaffungskosten abzuziehen, sondern dazuzuschlagen sei, fehlt es am erforderlichen Vorbringen in erster Instanz, womit vor allem auch der Beklagte um die Möglichkeit gebracht wurde, entsprechend substanziiert zu replizieren. Die ungeachtet des fehlenden erstinstanzlichen Vorbringens der Klägerin vom Berufungsgericht angestellten Überlegungen zum (hier nicht ersatzfähigen) Rettungsaufwand können daher dahingestellt bleiben. Ähnliches gilt für das neue Feststellungsbegehren der Klägerin. Nachdem ihr erstes Feststellungsbegehren im ersten Rechtsgang rechtskräftig abgewiesen worden war, stellte die Klägerin im zweiten Rechtsgang ein neues. Aus ihren Überlegungen zur notwendigen Aufbringung einer Humusdecke bzw zu einer allfälligen Räumung der Liegenschaft ist nichts Zwingendes zu gewinnen, das die Auffassung des Berufungsgerichtes, es hätten sich keine neuen Schäden ergeben, die über jene, über die bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, hinausgehen, als unvertretbare Beurteilung erscheinen lässt, die vom Revisionsgericht aus Gründen der Rechtssicherheit aufgegriffen werden müsste. Es wird daher von der Revisionswerberin auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt.Dem Vorbringen der Klägerin zur Ausdehnung des Klagebegehrens im zweiten Rechtsgang fehlt es an der nötigen erstinstanzlichen Substanziierung. Das fehlende Parteivorbringen kann auch nicht durch den Verweis auf gutachtliche Ausführungen des Sachverständigen ersetzt werden vergleiche RIS-Justiz RS0017844 ua). Dem von der Klägerin erstmals im Rechtsmittelverfahren eingenommenen Standpunkt, es handle sich beim ausgedehnten Betrag von EUR 71.164 um einen "negativen" Wert, der nicht von den Anschaffungskosten abzuziehen, sondern dazuzuschlagen sei, fehlt es am erforderlichen Vorbringen in erster Instanz, womit vor allem auch der Beklagte um die Möglichkeit gebracht wurde, entsprechend substanziiert zu replizieren. Die ungeachtet des fehlenden erstinstanzlichen Vorbringens der Klägerin vom Berufungsgericht angestellten Überlegungen zum (hier nicht ersatzfähigen) Rettungsaufwand können daher dahingestellt bleiben. Ähnliches gilt für das neue Feststellungsbegehren der Klägerin. Nachdem ihr erstes Feststellungsbegehren im ersten Rechtsgang rechtskräftig abgewiesen worden war, stellte die Klägerin im zweiten Rechtsgang ein neues. Aus ihren Überlegungen zur notwendigen Aufbringung einer Humusdecke bzw zu einer allfälligen Räumung der Liegenschaft ist nichts Zwingendes zu gewinnen, das die Auffassung des Berufungsgerichtes, es hätten sich keine neuen Schäden ergeben, die über jene, über die bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, hinausgehen, als unvertretbare Beurteilung erscheinen lässt, die vom Revisionsgericht aus Gründen der Rechtssicherheit aufgegriffen werden müsste. Es wird daher von der Revisionswerberin auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt.