Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. H***** und Co ***** OEG, *****, vertreten durch Heller-Pitzal-Pitzal Rechtsanwälte KEG in Wien, wider die beklagte Partei Veronika J*****, vertreten durch Freund & Kleiber, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 8. Juni 2004, GZ 40 R 79/04w-18, in nichtöffentlicher Sitzung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die von der Beklagten 1986 zu Wohnzwecken gemietete Wohnung wird von dieser nicht mehr zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses benötigt. Zuletzt verwendete sie die Wohnung etwa zweimal pro Monat zur Ausübung ihrer Tätigkeit als Psychotherapeutin. Anlässlich einer Wohnungsbegehung Anfang 1998 hatte die Beklagte der Hausverwalterin mitgeteilt, die Wohnung werde "hauptsächlich zu Therapiezwecken" benutzt.
Rechtliche Beurteilung
Die von der Beklagten relevierte - vom Berufungsgericht verneinte - Frage, ob sich aus dem festgestellten Sachverhalt ein schlüssiger Verzicht der klagenden Partei auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes des § 30 Abs 2 Z 6 MRG ergebe, stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. Ob einen bestimmten Verhalten eindeutig ein klarer Erklärungswert im Sinne des § 863 ABGB zuzumessen ist, ist regelmäßig von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig. Eine außerordentliche Revision käme nur in Betracht, wenn dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die hier jedoch nicht vorliegt.Die von der Beklagten relevierte - vom Berufungsgericht verneinte - Frage, ob sich aus dem festgestellten Sachverhalt ein schlüssiger Verzicht der klagenden Partei auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG ergebe, stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. Ob einen bestimmten Verhalten eindeutig ein klarer Erklärungswert im Sinne des Paragraph 863, ABGB zuzumessen ist, ist regelmäßig von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig. Eine außerordentliche Revision käme nur in Betracht, wenn dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die hier jedoch nicht vorliegt.
Zutreffend hat das Berufungsgericht hervorgehoben, dass die Beklagte noch zu Beginn des Verfahrens die Auffassung vertreten hat, sie sei auf die Benützung der Wohnung zur Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses weiterhin angewiesen und habe lediglich einen Zweitwohnsitz in der Nähe von Wien. Unter diesen Umständen kann in der Auffassung, die Hausverwalterin habe die (beiläufige) Erklärung der Beklagten anlässlich einer Wohnungsbegehung, sie verwende die Wohnung "hauptsächlich zu Therapiezwecken", nicht als Mitteilung darüber verstehen müssen, dass die Beklagte dort nicht mehr regelmäßig wohne, keine bedenkliche Fehlbeurteilung erblickt werden. Es wäre der Beklagten ohne weiters möglich gewesen, schon bei dem festgestellten Gespräch mit der Hausverwalterin für ausreichende Klarheit zu sorgen und unmissverständlich mitzuteilen, dass ein ausreichendes Wohnbedürfnis nicht mehr bestehe. Hat sie dies jedoch unterlassen, erscheint es durchaus vertretbar, auch bei der "Auslegung" des (passiven) Verhaltens der klagenden Partei bzw der Hausverwalterin einen - dem Wortlaut des § 863 ABGB entsprechenden - strengen Maßstab anzulegen und einen stillschweigenden Verzicht auf die Geltendmachung bestimmter Kündigungsgründe nicht anzunehmen.Zutreffend hat das Berufungsgericht hervorgehoben, dass die Beklagte noch zu Beginn des Verfahrens die Auffassung vertreten hat, sie sei auf die Benützung der Wohnung zur Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses weiterhin angewiesen und habe lediglich einen Zweitwohnsitz in der Nähe von Wien. Unter diesen Umständen kann in der Auffassung, die Hausverwalterin habe die (beiläufige) Erklärung der Beklagten anlässlich einer Wohnungsbegehung, sie verwende die Wohnung "hauptsächlich zu Therapiezwecken", nicht als Mitteilung darüber verstehen müssen, dass die Beklagte dort nicht mehr regelmäßig wohne, keine bedenkliche Fehlbeurteilung erblickt werden. Es wäre der Beklagten ohne weiters möglich gewesen, schon bei dem festgestellten Gespräch mit der Hausverwalterin für ausreichende Klarheit zu sorgen und unmissverständlich mitzuteilen, dass ein ausreichendes Wohnbedürfnis nicht mehr bestehe. Hat sie dies jedoch unterlassen, erscheint es durchaus vertretbar, auch bei der "Auslegung" des (passiven) Verhaltens der klagenden Partei bzw der Hausverwalterin einen - dem Wortlaut des Paragraph 863, ABGB entsprechenden - strengen Maßstab anzulegen und einen stillschweigenden Verzicht auf die Geltendmachung bestimmter Kündigungsgründe nicht anzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0090OB00102.04X.1013.000
Dokumentnummer
JJT_20041013_OGH0002_0090OB00102_04X0000_000