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Entscheidung 9 Ob 104/01m×

Entscheidung 9 Ob 104/01m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob104/01m

Entscheidungsdatum

25.04.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den

Senatspräsidenten  des  Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als

Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.

Steinbauer,  Dr. Spenling, Dr. Hradil  und Dr. Hopf als weitere

Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Robert S*****,

Kaufmann, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in

Wien, gegen die beklagten Parteien 1) P*****GmbH, 2) Dr. Peter

M*****, Kaufmann, beide *****, beide vertreten durch Hopfmeier,

Sauerzopf & Partner, Rechtsanwälte in Wien, 3) C***** GmbH, *****,

vertreten durch Dr. Heribert Kirchmayer, Rechtsanwalt in Hainburg,

wegen S 1,435.000,- sA, über die außerordentliche Revision der

klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für

Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 23. Jänner 2001, GZ

40 R 439/00f-26, den

                               Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der

Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Wie der Revisionswerber selbst ausführt, hat das Berufungsgericht den von ihm in zweiter Instanz geltend gemachten Verfahrensmangel (Unterbleiben der Einvernahme eines Zeugen sowie des Revisionswerbers als Partei) verneint. Von der zweiten Instanz verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 3 zu Paragraph 503, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Zudem geht es dem Revisionswerber nach seinen dazu vorgebrachten Ausführungen ausschließlich um die Frage, ob zum Zeitpunkt des Verkaufs der in Rede stehenden Liegenschaftsanteile an die Erstbeklagte das Bestandverhältnis des Klägers noch bestanden habe. Dazu verweist das Berufungsgericht zum einen auf das offene Grundbuch, zum anderen auf das rechtskräftige Urteil des Erstgerichtes im Vorprozess 6 C 1373/93a. Diese den erstgerichtlichen Standpunkt bestätigende Argumentation der zweiten Instanz wird in der Revision mit keinem Wort in Frage gestellt. Das Erstgericht hat - wenn auch im Rahmen der Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung - festgestellt, dass die Täuschungshandlung des ursprünglichen Eigentümers des Bestandobjektes (sofern überhaupt von einer Täuschungshandlung zu sprechen sei) jedenfalls misslungen sei. Auch der Revisionswerber geht davon aus, dass diese Ausführungen des Erstgerichtes als Tatsachenfeststellung zu qualifizieren sind. Diese Feststellung wurde aber vom Revisionswerber - worauf schon das Berufungsgericht hingewiesen hat - in zweiter Instanz nicht bekämpft. Aus den nunmehr von ihm ins Treffen geführten Berufungsausführungen kann eine derartige Rüge in keiner Weise abgeleitet werden. Das Berufungsgericht hat daher diese Feststellung zu Recht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Auf die erstmals in der Revision vorgebrachten Argumente gegen die Richtigkeit dieser Feststellung ist in dritter Instanz nicht einzugehen.

Rechtliche Beurteilung

Die Ausführungen des Revisionswerbers zur Bestreitung der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen gehen sämtlich nicht vom festgestellten Sachverhalt, sondern von Sachverhaltsvarianten aus, deren Feststellung der Revisionswerber vergeblich gefordert hat. Diese Ausführungen müssen daher ebenfalls unbeachtet bleiben. Oberster Gerichtshof

Anmerkung

E64862 9Ob104.01m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0090OB00104.01M.0425.000

Dokumentnummer

JJT_20010425_OGH0002_0090OB00104_01M0000_000