Entscheidung 9 Ob 104/25x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Entscheidungsdatum
18.12.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. Na*, geboren * 2016, 2. Nu*, geboren * 2018, *, beide vertreten durch das Land Tirol (Amt für Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Innsbruck), Ing.-Etzel-Straße 5, 6020 Innsbruck, und 3. N*, geboren * 2021, *, wegen Obsorge und Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Mag. *, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 26. August 2025, GZ 52 R 52/25s-145, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.römisch eins. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Durchführung einer Revisionsrekursverhandlung wird abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Durchführung einer Revisionsrekursverhandlung wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] I. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen (§ 71 Abs 3 AußStrG). [1] römisch eins. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
[2] II. Die beantragte Durchführung einer Revisionsrekursverhandlung ist schon deshalb abzulehnen, weil der Oberste Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren nicht als Tatsacheninstanz, sondern als Rechtsinstanz nur über Rechtsfragen zu entscheiden hat und daher Beweisaufnahmen oder -ergänzungen nicht in Betracht kommen. Die Revisionsrekurswerberinnen hatten in ihrem Rechtsmittel ausreichend Gelegenheit zur Darlegung ihres Rechtsstandpunkts (RS0043689 [T4]). [2] römisch zwei. Die beantragte Durchführung einer Revisionsrekursverhandlung ist schon deshalb abzulehnen, weil der Oberste Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren nicht als Tatsacheninstanz, sondern als Rechtsinstanz nur über Rechtsfragen zu entscheiden hat und daher Beweisaufnahmen oder -ergänzungen nicht in Betracht kommen. Die Revisionsrekurswerberinnen hatten in ihrem Rechtsmittel ausreichend Gelegenheit zur Darlegung ihres Rechtsstandpunkts (RS0043689 [T4]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0090OB00104.25X.1218.000
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026
Dokumentnummer
JJT_20251218_OGH0002_0090OB00104_25X0000_000