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Entscheidung 9 Ob 104/25x×

Entscheidung 9 Ob 104/25x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob104/25x

Entscheidungsdatum

18.12.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. Na*, geboren * 2016, 2. Nu*, geboren * 2018, *, beide vertreten durch das Land Tirol (Amt für Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Innsbruck), Ing.-Etzel-Straße 5, 6020 Innsbruck, und 3. N*, geboren * 2021, *, wegen Obsorge und Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Mag. *, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 26. August 2025, GZ 52 R 52/25s-145, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

römisch zwei. Der Antrag auf Durchführung einer Revisionsrekursverhandlung wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] römisch eins. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

[2] römisch zwei. Die beantragte Durchführung einer Revisionsrekursverhandlung ist schon deshalb abzulehnen, weil der Oberste Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren nicht als Tatsacheninstanz, sondern als Rechtsinstanz nur über Rechtsfragen zu entscheiden hat und daher Beweisaufnahmen oder -ergänzungen nicht in Betracht kommen. Die Revisionsrekurswerberinnen hatten in ihrem Rechtsmittel ausreichend Gelegenheit zur Darlegung ihres Rechtsstandpunkts (RS0043689 [T4]).

Textnummer

E146667

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0090OB00104.25X.1218.000

Im RIS seit

23.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Dokumentnummer

JJT_20251218_OGH0002_0090OB00104_25X0000_000