Entscheidung 9 Ob 105/06s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
01.02.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Mag. Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Rudolf T*****, geboren *****, vertreten durch Mag. Michael Rudnigger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. Juni 2006, GZ 39 R 69/06w-26, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerberin hat in zweiter Instanz weder eine Mängel- noch eine Rechtsrüge erhoben, sondern ausschließlich die erstgerichtlichen Feststellungen bekämpft. Dass das Berufungsgericht die Tatsachenrüge „aus rechtlichen Gründen" nicht erledigt habe, trifft nur teilweise zu. Das Berufungsgericht hat die Tatsachenrüge teilweise als unberechtigt erachtet; lediglich einen Teil der bekämpften Feststellungen - jenen, der die Vorgespräche und Abreden zu einem Mietvertrag über eine nicht von der Aufkündigung betroffene Wohnung betrifft - erachtete das Berufungsgericht als für die Entscheidung irrelevant. Diese Rechtsauffassung der zweiten Instanz wird von der Revisionswerberin nicht in schlüssiger und den Erfordernissen des § 502 Abs 1 ZPO entsprechender Weise bekämpft.Die Revisionswerberin hat in zweiter Instanz weder eine Mängel- noch eine Rechtsrüge erhoben, sondern ausschließlich die erstgerichtlichen Feststellungen bekämpft. Dass das Berufungsgericht die Tatsachenrüge „aus rechtlichen Gründen" nicht erledigt habe, trifft nur teilweise zu. Das Berufungsgericht hat die Tatsachenrüge teilweise als unberechtigt erachtet; lediglich einen Teil der bekämpften Feststellungen - jenen, der die Vorgespräche und Abreden zu einem Mietvertrag über eine nicht von der Aufkündigung betroffene Wohnung betrifft - erachtete das Berufungsgericht als für die Entscheidung irrelevant. Diese Rechtsauffassung der zweiten Instanz wird von der Revisionswerberin nicht in schlüssiger und den Erfordernissen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO entsprechender Weise bekämpft.
In zweiter Instanz nicht ausgeführte Mängel- und Rechtsrügen können in dritter Instanz nicht nachgetragen werden.
Anmerkung
E83410
9Ob105.06s
Schlagworte
Kennung XPUBL
Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in
MietSlg 59.658
XPUBLEND
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0090OB00105.06S.0201.000
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2009
Dokumentnummer
JJT_20070201_OGH0002_0090OB00105_06S0000_000