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Entscheidung 9 Ob 105/22i×

Entscheidung 9 Ob 105/22i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

9Ob105/22i

Entscheidungsdatum

24.11.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Thunhart als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. Mag. G* (6 C 728/17y) und 2.  Mag. J* (6 C 729/17w), beide vertreten durch Dr. Michael Paul Parusel, Rechtsanwalt in Wien, jeweils gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Mag. Peter A. Miklautz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 2.124 EUR (6 C 728/17y) und 1.392 EUR (6 C 729/17w), über den Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. November 2021, GZ 35 R 179/21i-62 (berichtigt mit Beschluss vom 19. Jänner 2021), den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                  Das Erstgericht gab in den verbunden Verfahren jeweils der Klage statt und verpflichtete den Beklagten zum Kostenersatz.

[2]                  Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten gegen die Kostenentscheidung teilweise Folge und änderte die Kostenentscheidung dahingehend ab, dass der Kostenzuspruch reduziert wurde.

[3]           Es sprach weiters aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.

[4]                  Gegen diese Entscheidung wendet sich der (am 11. 11. 2022 dem Obersten Gerichtshof vorgelegte) Revisionsrekurs der Kläger mit dem Antrag, die Kosten entsprechend dem Kostenverzeichnis zu bestimmen.

Rechtliche Beurteilung

[5]           Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

[6] Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Selbst rein formelle Entscheidungen über den Kostenpunkt sind unanfechtbar.

[7] Der Revisionsrekurs ist somit gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen. Die Kläger haben die Kosten ihres unzulässigen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Textnummer

E136947

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0090OB00105.22I.1124.000

Im RIS seit

10.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2023

Dokumentnummer

JJT_20221124_OGH0002_0090OB00105_22I0000_000