Entscheidung 9 Ob 107/00a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.04.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm. Teja G*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Regina S*****, Private, ***** vertreten durch Dr. Helga Wagner, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 2,246.000,-- sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil und den Aufhebungsbeschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 7. Dezember 1999, GZ 11 R 126/99a-25, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1) Soweit sich die außerordentliche Revision gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss wendet, wird sie zurückgewiesen.
2) Die außerordentliche Revision gegen das Teilurteil des Berufungsgerichtes wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).2) Die außerordentliche Revision gegen das Teilurteil des Berufungsgerichtes wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Zu 1):
Sowohl mit seinem Revisionsvorbringen als auch mit seinem Revisionsantrag wendet sich der Revisionswerber unmissverständlich auch gegen die von der zweiten Instanz vorgenommene Aufhebung des stattgebenden Teiles des Ersturteils. Gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes ist aber gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn dies das Berufungsgericht ausgesprochen hat. Da ein solcher Ausspruch des Berufungsgerichtes hier nicht erfolgt ist, ist das Rechtsmittel - soweit es sich gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes richtet - jedenfalls unzulässig (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 4 zu § 519).Sowohl mit seinem Revisionsvorbringen als auch mit seinem Revisionsantrag wendet sich der Revisionswerber unmissverständlich auch gegen die von der zweiten Instanz vorgenommene Aufhebung des stattgebenden Teiles des Ersturteils. Gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes ist aber gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn dies das Berufungsgericht ausgesprochen hat. Da ein solcher Ausspruch des Berufungsgerichtes hier nicht erfolgt ist, ist das Rechtsmittel - soweit es sich gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes richtet - jedenfalls unzulässig (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 4 zu Paragraph 519,).
Zu 2):
Mit seinen Ausführungen, die Vorinstanzen hätten die Nichtbefolgung eines Auftrages zur Vorlage von Beweismitteln durch die Beklagte zum Anlass nehmen müssen, der Darstellung des Klägers zu glauben, bekämpft der Revisionswerber ausschließlich die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, deren Überprüfung aber dem Obersten Gerichtshof entzogen ist (Kodek in Rechberger, aaO, Rz 1 zu § 503).Mit seinen Ausführungen, die Vorinstanzen hätten die Nichtbefolgung eines Auftrages zur Vorlage von Beweismitteln durch die Beklagte zum Anlass nehmen müssen, der Darstellung des Klägers zu glauben, bekämpft der Revisionswerber ausschließlich die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, deren Überprüfung aber dem Obersten Gerichtshof entzogen ist (Kodek in Rechberger, aaO, Rz 1 zu Paragraph 503,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0090OB00107.00A.0405.000
Dokumentnummer
JJT_20000405_OGH0002_0090OB00107_00A0000_000