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Entscheidung 9 Ob 107/03f×

Entscheidung 9 Ob 107/03f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob107/03f

Entscheidungsdatum

05.11.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sylvia L*****, Tankstellenpächterin, *****, vertreten durch Dr. Josef Thaler und Mag. Wilfried Huber, Rechtsanwälte in Zell am Ziller, gegen die beklagte Partei Anton S*****, Pensionist, *****, vertreten durch Mag. Heinrich Luchner, Rechtsanwalt in Mayrhofen, wegen EUR 52.335,19 sA (Revisionsinteresse EUR 40.126,16), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 23. Juli 2003, GZ 4 R 161/03p-34, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. In Wahrheit macht der Revisionswerber mit den dazu erstatteten Ausführungen - etwa mit dem Hinweis, das Berufungsgericht habe die Angaben der Klägerin nicht berücksichtigt - die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung der Vorinstanzen geltend. Dass sich das Berufungsgericht mit der Beweiswürdigung überhaupt nicht ernsthaft auseinandergesetzt habe - der Revisionswerber wirft der zweiten Instanz vor, nur Leerformeln verwendet zu haben - trifft nicht zu. Im Übrigen verkennt der Revisionswerber, dass es im vorliegenden Verfahren nicht primär darum geht, in welcher Form und in welchem Ausmaß die Beklagte zum Ankauf der Wohnung beigetragen hat und auch nicht darum, ob dem zu Gunsten der Beklagten begründeten Pfandrecht eine "Gegenleistung" gegenüber gestanden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Parteien im Zusammenhang mit der Unterfertigung der Vereinbarung Beil ./1 die hier klagegegenständliche Forderung der Klägerin begründet haben.

Diese einzig entscheidende Frage hat das Berufungsgericht auf Grund seiner ausführlich begründeten Auslegung der Vereinbarung Beilage ./1 bejaht.

Die Frage, wie eine in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinausgehende Vereinbarung auszulegen ist, kann nur an Hand der konkreten Umstände beantwortet werden und vermag daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht zu rechtfertigen. Von einer unvertretbaren Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz kann aber hier nicht die Rede sein. Dem Berufungsgericht stand für die Auslegung der Vereinbarung im Wesentlichen nur deren Wortlaut zur Verfügung, zumal ein von diesem Wortlaut abweichender oder ein darüber hinausgehender Parteiwille nicht feststeht. Unter den gegebenen Umständen und unter Berücksichtigung des Wortlauts der Vereinbarung ist aber die Auslegung durch das Berufungsgericht, die Parteien hätten damals zur Absicherung der Beklagten für den Fall der Aufkündigung der im Zusammenhang mit der Wohnung getroffenen Vereinbarung eine Zahlungsverpflichtung des Klägers in der angeführten Höhe begründen und durch das vereinbarte Pfandrecht sicherstellen wollen, jedenfalls weit eher vertretbar, als der Standpunkt des Revisionswerbers, der die Vereinbarung in wenig überzeugender Weise dahin interpretiert, dass sie nur den Sinn gehabt habe, die Klägerin "formal irgendwie ins Grundbuch" zu bringen. Auf Aussagen der Klägerin, die nicht in entsprechenden Feststellungen ihren Niederschlag gefunden haben, kann sich der Beklagte von vornherein nicht berufen. Abgesehen davon steht aber die von ihm zitierte Aussage, der - bei vollständiger Berücksichtigung - nur zu entnehmen ist, dass die Klägerin ihren Beitrag zur Anschaffung der Wohnung nicht in Bar gezahlt habe, mit dem vom Berufungsgericht erzielten Auslegungsergebnis nicht in Widerspruch. Dass der Beitrag der Klägerin nicht als Barbetrag geleistet wurde, steht nämlich der vom Berufungsgericht angenommenen Parteienabsicht, die in welcher Form auch immer erfolgte Mitwirkung der Klägerin bei der Anschaffung der Wohnung zum Anlass der Begründung einer (absichernden) Geldforderung zu machen, in keiner Weise entgegen.

Anmerkung

E71503 9Ob107.03f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0090OB00107.03F.1105.000

Dokumentnummer

JJT_20031105_OGH0002_0090OB00107_03F0000_000