[5] Mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs, in dem die Mutter ausschließlich geltend macht, dass sich seit der Entscheidung der Vorinstanzen wesentliche Änderungen der Umstände ergeben hätten, gelingt es ihr nicht, eine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 AußStrG aufzuzeigen. [5] Mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs, in dem die Mutter ausschließlich geltend macht, dass sich seit der Entscheidung der Vorinstanzen wesentliche Änderungen der Umstände ergeben hätten, gelingt es ihr nicht, eine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 62, AußStrG aufzuzeigen.
[6] 1. Gemäß § 62 Abs 1 AußStrG ist gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss der Revisionsrekurs nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. [6] 1. Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss der Revisionsrekurs nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt.
[7] 2. Sachverhaltsänderungen nach dem erstgerichtlichen Beschluss sind zwar von der Rechtsmittelinstanz (auch vom Obersten Gerichtshof) zu berücksichtigen, wenn dies das Interesse des Kindes erfordert (RS0006893). Der Grundsatz der Bedachtnahme auf das Kindeswohl erfordert es daher in Obsorgeverfahren, dass
– selbst noch vom Obersten Gerichtshof – alle während des Verfahrens eingetretenen Entwicklungen voll zu berücksichtigen sind (RS0048056). Dies bezieht sich aber nur auf unstrittige und aktenkundige Umstände. Im Übrigen sind daher neue Tatsachenbehauptungen in einem Rechtsmittel nicht zu berücksichtigen (RS0122192 [T3,T4]; 7 Ob 150/16h; 7 Ob 16/13y mwN). Bei sonstigen wesentlichen Änderungen der für die Obsorgefrage maßgeblichen Umstände steht den Parteien ohnehin die Möglichkeit einer neuerlichen Antragstellung offen (vgl 5 Ob 188/11z ua). Allein das neue Vorbringen im Rechtsmittel macht die betreffende Behauptung nicht schon zur aktenkundigen und deshalb zu berücksichtigenden Tatsachengrundlage (7 Ob 183/12f mwN). [7] 2. Sachverhaltsänderungen nach dem erstgerichtlichen Beschluss sind zwar von der Rechtsmittelinstanz (auch vom Obersten Gerichtshof) zu berücksichtigen, wenn dies das Interesse des Kindes erfordert (RS0006893). Der Grundsatz der Bedachtnahme auf das Kindeswohl erfordert es daher in Obsorgeverfahren, dass, – selbst noch vom Obersten Gerichtshof – alle während des Verfahrens eingetretenen Entwicklungen voll zu berücksichtigen sind (RS0048056). Dies bezieht sich aber nur auf unstrittige und aktenkundige Umstände. Im Übrigen sind daher neue Tatsachenbehauptungen in einem Rechtsmittel nicht zu berücksichtigen (RS0122192 [T3,T4]; 7 Ob 150/16h; 7 Ob 16/13y mwN). Bei sonstigen wesentlichen Änderungen der für die Obsorgefrage maßgeblichen Umstände steht den Parteien ohnehin die Möglichkeit einer neuerlichen Antragstellung offen vergleiche 5 Ob 188/11z ua). Allein das neue Vorbringen im Rechtsmittel macht die betreffende Behauptung nicht schon zur aktenkundigen und deshalb zu berücksichtigenden Tatsachengrundlage (7 Ob 183/12f mwN).
[8] Dazu kommt, dass, auch wenn die Mutter, wie sie vorbringt, ihre Wohnsituation verbessert und keinen Kontakt mehr zu ihrem Ehemann und zu ihrem Lebensgefährten haben sollte, sich daraus noch nicht ergibt, dass die Kinder derzeit schon ohne Gefährdung ihres Wohls zur Mutter zurück geführt werden können. Im Akt erliegt ein Vermerk vom 23. 9. 2022, nach dem aus Sicht der WKJH die Mutter den Kindern keine Grenzen aufzeigt und schnell überfordert ist, weshalb etwa ein unbegleiteter Kontakt mit allen drei Kindern nicht möglich scheint. Auch aus der von der Mutter selbst vorgelegten Stellungnahme ihrer Therapeutin lässt sich zwar eine Verbesserung der Situation ableiten, empfohlen werden aber auch weitere verhaltenstherapeutische Psychotherapien, um Ressourcen zu erarbeiten und weiter zu stabilisieren. Eine wesentliche Änderung der relevanten Umstände wird damit nicht aufgezeigt.
[9] Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG ist der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG). [9] Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).