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Entscheidung 9 Ob 107/25p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob107/25p

Entscheidungsdatum

27.01.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Pflegschaftssache der minderjährigen 1. S* 2011, und 2. V* 2013, *, vertreten durch die Mutter Mag. A*, diese vertreten durch Mag. Johannes Bügler, Rechtsanwalt in Wien; Vater K*, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 29. Juli 2025, GZ 20 R 55/25s-127, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Klosterneuburg vom 24. Jänner 2025, GZ 1 Pu 167/18z-120, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Kinder haben die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

[1]           Die Ehe der Kindeseltern ist seit 2018 geschieden. In der Scheidungsfolgenvereinbarung hielten die Eltern fest, dass kein Geldunterhaltsanspruch der Kinder bestehe und die monatlichen Kosten für Vorschule, Kindergarten, Hort, Schule, Schulveranstaltungen, Ausbildung und gesundheitserhaltende Maßnahmen zwischen den Eltern im Verhältnis 50:50 geteilt werden. Dieser Vereinbarung legten sie ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des Vaters von 2.000 EUR und der Mutter von 1.800 EUR zugrunde. Der Vater bewohnt eine 170–180 m² große Wohnung. Es kann nicht festgestellt werden, wer dafür die Kosten (Miete, Strom, Betriebskosten, usw) trägt.

[2]           Die Kinder begehrten vom Vater – soweit für das Revisionsrekursverfahren relevant – jeweils die Zahlung eines Unterhaltsrückstands für den Zeitraum 1. 11. 2018 bis 31. 1. 2024 sowie laufenden Unterhalt ab 1. 2. 2024. Der Vater verfüge über ein 2.000 EUR weit übersteigendes Einkommen, das eine Unterhaltsfestsetzung in Höhe der „Luxusgrenze“ unter Berücksichtigung eines Abzugs für die Betreuung durch den Vater rechtfertige. Der Vater übernehme auch nicht die Hälfte der die Kinder betreffenden Ausgaben.

[3]           Der Vater behauptete, es lägen gleichwertige Betreuungs- und Naturalunterhaltsleistungen beider Eltern vor. Sein Einkommen liege bei 2.000 EUR und sei in etwa gleich hoch wie jenes der Mutter. Den Kindern stehe daher kein Geldunterhaltsanspruch zu.

[4]           Das Erstgericht verpflichtete den Vater zur Leistung rückständigen Unterhalts für den Zeitraum 1. 11. 2018 bis 31. 1. 2024, und zwar für S* iHv 26.395,40 EUR und für V* iHv 21.645,40 EUR, sowie laufenden Unterhalts ab 1. 2. 2024 iHv monatlich 615 EUR je Kind. Die Mehrbegehren wies es (rechtskräftig) ab. Dabei legte es – ausgehend von den Lebensverhältnissen des Vaters – eine Unterhaltsbemessungsgrundlage von 5.000 EUR monatlich zugrunde.

[5]           Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters Folge, hob den angefochtenen Beschluss, soweit der Vater damit zur Zahlung von rückständigem und laufendem Unterhalt verpflichtet wurde, auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

[6]           Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs sinngemäß deshalb zu, weil zur Frage, ob die in einer kostenlosen Wohnmöglichkeit liegende Ersparnis eines Unterhaltsschuldners in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzurechnen sei, keine einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.

Rechtliche Beurteilung

[7] Der (vom Vater beantwortete) Revisionsrekurs der Kinder ist – ungeachtet des den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG nicht bindenden Ausspruchs des Rekursgerichts – nicht zulässig:

[8] 1. Die Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses durch das Rekursgericht erfolgte im vorliegenden Fall deshalb, weil das Erstgericht keine konkreten Feststellungen zum Bezug eines Einkommens des Vaters aus allen von den Kindern behaupteten Einkommensquellen getroffen hat, und deshalb noch gar nicht feststeht, ob die Unterhaltsbemessung des Vaters überhaupt – wie vom Erstgericht – anhand des „Lebenszuschnitts“ vorgenommen werden kann. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ging, das Rekursgericht überdies von einem fehlenden Tatsachensubstrat für eine Schätzung des „Lebenszuschnitts“ sowie für die Beurteilung gleichwertiger Naturalleistungen beider Elternteile als (weitere) Voraussetzung für den Entfall eines Geldunterhaltsanspruchs der Kinder bei Vorliegen eines „betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodells“ aus.

[9] 2. Die vom Rekursgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage nach der Anrechenbarkeit des „Wohnvorteils“ des Vaters, der darin liegen soll, dass er seinen Wohnbedarf in einer Wohnung deckt, für die er – abgesehen von Wohnungsbenützungskosten – keine Aufwendungen (etwa Mietzinszahlungen, Darlehenstilgungen, udgl) trägt, vergleiche 6 Ob 105/23v Rz 12 mwN), auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage, stellt sich im derzeitigen Verfahrensstadium noch nicht. Es ist noch offen, ob eine solche Anrechnung überhaupt eine konkrete Auswirkung auf die Unterhaltsbemessung im fortgesetzten Verfahren hat. Derzeit ist nämlich noch völlig unklar, ob das – anhand der vom Rekursgericht erteilten Aufträge – vom Erstgericht zu ergänzende Beweisverfahren nicht ohnedies zu Feststellungen einer Einkommenshöhe des Vaters (aus einer oder mehreren der von den Kindern behaupteten Einkommensquellen) führt, die schon ohne die allfällige Anrechnung eines „Wohnvorteils“ die vom Erstgericht zugesprochenen Unterhaltsbeträge rechtfertigt. Die Festsetzung eines höheren Unterhalts ist im fortgesetzten Verfahren wegen der in Rechtskraft erwachsenen Abweisung der Mehrbegehren jedenfalls nicht mehr möglich. Abgesehen davon steht – weil das Rekursgericht die entsprechende Feststellung des Erstgerichts als „begründungslos“ wertete – auch noch gar nicht abschließend fest, ob der Vater die Kosten für die Wohnung zu tragen hat.

[10] Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels hat aber auch zur Voraussetzung, dass die Entscheidung von der Lösung der angeführten Rechtsfrage abhängt. Der Oberste Gerichtshof ist nicht verpflichtet, zu bloß möglichen, aber noch nicht feststellungsmäßig gesicherten Fallgestaltungen Stellung zu nehmen (RS0088931 [T3]; vergleiche auch RS0111271 [T4]).

[11] 3. Weitere Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung zeigen die Revisionsrekurswerber nicht auf. Hängt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aber nicht von derjenigen Rechtsfrage ab, die das Rekursgericht für die Begründung seines Zulassungsausspruchs angeführt hat, und wird im Rechtsmittel nicht dargelegt, welche andere Rechtsfrage eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG rechtfertigen soll, ist der Revisionsrekurs unzulässig (RS0042392 [T9]).

[12] 4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

[13] 5. Gemäß Paragraph 101, Absatz 2, AußStrG findet in Verfahren über Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder ein Kostenersatz nicht statt.

Textnummer

E146650

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0090OB00107.25P.0127.000

Im RIS seit

18.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Dokumentnummer

JJT_20260127_OGH0002_0090OB00107_25P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung