[7] Der (vom Vater beantwortete) Revisionsrekurs der Kinder ist – ungeachtet des den Obersten Gerichtshof gemäß § 71 Abs 1 AußStrG nicht bindenden Ausspruchs des Rekursgerichts – nicht zulässig: [7] Der (vom Vater beantwortete) Revisionsrekurs der Kinder ist – ungeachtet des den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG nicht bindenden Ausspruchs des Rekursgerichts – nicht zulässig:
[8] 1. Die Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses durch das Rekursgericht erfolgte im vorliegenden Fall deshalb, weil das Erstgericht keine konkreten Feststellungen zum Bezug eines Einkommens des Vaters aus allen von den Kindern behaupteten Einkommensquellen getroffen hat, und deshalb noch gar nicht feststeht, ob die Unterhaltsbemessung des Vaters überhaupt – wie vom Erstgericht – anhand des „Lebenszuschnitts“ vorgenommen werden kann. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ging
das Rekursgericht überdies von einem fehlenden Tatsachensubstrat für eine Schätzung des „Lebenszuschnitts“ sowie für die Beurteilung gleichwertiger Naturalleistungen beider Elternteile als (weitere) Voraussetzung für den Entfall eines Geldunterhaltsanspruchs der Kinder bei Vorliegen eines „betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodells“ aus. [8] 1. Die Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses durch das Rekursgericht erfolgte im vorliegenden Fall deshalb, weil das Erstgericht keine konkreten Feststellungen zum Bezug eines Einkommens des Vaters aus allen von den Kindern behaupteten Einkommensquellen getroffen hat, und deshalb noch gar nicht feststeht, ob die Unterhaltsbemessung des Vaters überhaupt – wie vom Erstgericht – anhand des „Lebenszuschnitts“ vorgenommen werden kann. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ging, das Rekursgericht überdies von einem fehlenden Tatsachensubstrat für eine Schätzung des „Lebenszuschnitts“ sowie für die Beurteilung gleichwertiger Naturalleistungen beider Elternteile als (weitere) Voraussetzung für den Entfall eines Geldunterhaltsanspruchs der Kinder bei Vorliegen eines „betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodells“ aus.
[9] 2. Die vom Rekursgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage nach der Anrechenbarkeit des „Wohnvorteils“ des Vaters, der darin liegen soll, dass er seinen Wohnbedarf in einer Wohnung deckt, für die er – abgesehen von Wohnungsbenützungskosten – keine Aufwendungen (etwa Mietzinszahlungen, Darlehenstilgungen, udgl) trägt
(vgl 6 Ob 105/23v Rz 12 mwN), auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage, stellt sich im derzeitigen Verfahrensstadium noch nicht. Es ist noch offen, ob eine solche Anrechnung überhaupt eine konkrete Auswirkung auf die Unterhaltsbemessung im fortgesetzten Verfahren hat. Derzeit ist nämlich noch völlig unklar, ob das – anhand der vom Rekursgericht erteilten Aufträge – vom Erstgericht zu ergänzende Beweisverfahren nicht ohnedies zu Feststellungen einer Einkommenshöhe des Vaters (aus einer oder mehreren der von den Kindern behaupteten Einkommensquellen) führt, die schon ohne die allfällige Anrechnung eines „Wohnvorteils“ die vom Erstgericht zugesprochenen Unterhaltsbeträge rechtfertigt. Die Festsetzung eines höheren Unterhalts ist im fortgesetzten Verfahren wegen der in Rechtskraft erwachsenen Abweisung der Mehrbegehren jedenfalls nicht mehr möglich. Abgesehen davon steht – weil das Rekursgericht die entsprechende Feststellung des Erstgerichts als „begründungslos“ wertete – auch noch gar nicht abschließend fest, ob der Vater die Kosten für die Wohnung zu tragen hat. [9] 2. Die vom Rekursgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage nach der Anrechenbarkeit des „Wohnvorteils“ des Vaters, der darin liegen soll, dass er seinen Wohnbedarf in einer Wohnung deckt, für die er – abgesehen von Wohnungsbenützungskosten – keine Aufwendungen (etwa Mietzinszahlungen, Darlehenstilgungen, udgl) trägt, vergleiche 6 Ob 105/23v Rz 12 mwN), auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage, stellt sich im derzeitigen Verfahrensstadium noch nicht. Es ist noch offen, ob eine solche Anrechnung überhaupt eine konkrete Auswirkung auf die Unterhaltsbemessung im fortgesetzten Verfahren hat. Derzeit ist nämlich noch völlig unklar, ob das – anhand der vom Rekursgericht erteilten Aufträge – vom Erstgericht zu ergänzende Beweisverfahren nicht ohnedies zu Feststellungen einer Einkommenshöhe des Vaters (aus einer oder mehreren der von den Kindern behaupteten Einkommensquellen) führt, die schon ohne die allfällige Anrechnung eines „Wohnvorteils“ die vom Erstgericht zugesprochenen Unterhaltsbeträge rechtfertigt. Die Festsetzung eines höheren Unterhalts ist im fortgesetzten Verfahren wegen der in Rechtskraft erwachsenen Abweisung der Mehrbegehren jedenfalls nicht mehr möglich. Abgesehen davon steht – weil das Rekursgericht die entsprechende Feststellung des Erstgerichts als „begründungslos“ wertete – auch noch gar nicht abschließend fest, ob der Vater die Kosten für die Wohnung zu tragen hat.
[10] Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels hat aber auch zur Voraussetzung, dass die Entscheidung von der Lösung der angeführten Rechtsfrage abhängt. Der Oberste Gerichtshof ist nicht verpflichtet, zu bloß möglichen, aber noch nicht feststellungsmäßig gesicherten Fallgestaltungen Stellung zu nehmen (RS0088931 [T3]; vgl auch RS0111271 [T4]). [10] Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels hat aber auch zur Voraussetzung, dass die Entscheidung von der Lösung der angeführten Rechtsfrage abhängt. Der Oberste Gerichtshof ist nicht verpflichtet, zu bloß möglichen, aber noch nicht feststellungsmäßig gesicherten Fallgestaltungen Stellung zu nehmen (RS0088931 [T3]; vergleiche auch RS0111271 [T4]).
[11] 3. Weitere Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung zeigen die Revisionsrekurswerber nicht auf. Hängt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aber nicht von derjenigen Rechtsfrage ab, die das Rekursgericht für die Begründung seines Zulassungsausspruchs angeführt hat, und wird im Rechtsmittel nicht dargelegt, welche andere Rechtsfrage eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG rechtfertigen soll, ist der Revisionsrekurs unzulässig (RS0042392 [T9]). [11] 3. Weitere Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung zeigen die Revisionsrekurswerber nicht auf. Hängt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aber nicht von derjenigen Rechtsfrage ab, die das Rekursgericht für die Begründung seines Zulassungsausspruchs angeführt hat, und wird im Rechtsmittel nicht dargelegt, welche andere Rechtsfrage eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG rechtfertigen soll, ist der Revisionsrekurs unzulässig (RS0042392 [T9]).
[12] 4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG). [12] 4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
[13] 5. Gemäß § 101 Abs 2 AußStrG findet in Verfahren über Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder ein Kostenersatz nicht statt. [13] 5. Gemäß Paragraph 101, Absatz 2, AußStrG findet in Verfahren über Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder ein Kostenersatz nicht statt.