Entscheidung 9 Ob 108/04d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.10.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Willibald S*****., Volksschullehrer, *****, vertreten durch Dr. Georg Hahmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1) Dr. *****, Rechtsanwalt, 2) Mag. *****, Rechtsanwältin, beide *****, wegen EUR 218.860,75, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 7. Juni 2003, GZ 15 R 25/04p-29, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerber wiederholt seinen bereits vom Berufungsgericht abgelehnten Standpunkt, zwischen ihm und den Beklagten habe ein vorvertragliches Schuldverhältnis bestanden. Auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes, dass weder er noch die Zweitbeklagte davon ausgegangen seien, dass ein Vertragsverhältnis zwischen ihnen begründet werden solle, geht er mit keinem Wort ein. Eine unvertretbare Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte, zeigt er damit nicht auf.
Auch mit seinem Einwand, die Beklagten hätten nicht nur die Interessen der GmbH sondern auch die Interessen des Klägers vertreten müssen, lässt der Revisionswerber die umfangreichen Ausführungen der zweiten Instanz unbeachtet. Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass der Erstbeklagte rechtsanwaltlicher Vertreter der Gesellschaft war und dass diese - wie dem Kläger bewusst war - den Vergleich nicht widerrufen wollte. Insofern bestand daher ein Interessenkonflikt, der es den Beklagten gar nicht erlaubt hätte, gegen die Interessen ihrer Mandantin im Namen des (von ihnen bisher nicht vertretenen) Klägers den Vergleich zu widerrufen. Dass die Zweitbeklagte verpflichtet war, das Vertretungsansuchen des Klägers unverzüglich zu beantworten, hat ohnedies bereits das Berufungsgericht ausgeführt. Dieser Verpflichtung ist sie auch nachgekommen. Zu einer darüber hinausgehenden Rechtsberatung - gegen die Interessen ihrer Mandantin - war sie nicht verpflichtet. Unrichtige Auskünfte hat sie dem Kläger nach dem festgestellten Sachverhalt nicht erteilt.
Anmerkung
E74865
9Ob108.04d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0090OB00108.04D.1013.000
Dokumentnummer
JJT_20041013_OGH0002_0090OB00108_04D0000_000