Entscheidung 9 Ob 109/04a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.10.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michaela U*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Dieter Sima, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei S***** GmbH in Liquidation, *****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 38.786,36 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 24. Juni 2004, GZ 1 R 94/04g-39, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Soweit die Revisionswerberin die Feststellungen über die Klagezustellung als Verfahrensmangel wegen "vorgreifender Beweiswürdigung" rügt, macht sie in Wahrheit erneut eine bereits vom Berufungsgericht ausdrücklich verneinte Nichtigkeit geltend. Diese in Beschlussform ergangene Entscheidung des Berufungsgerichtes ist aber gemäß § 519 ZPO nicht anfechtbar (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 2 zu § 503 ZPO unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung). Mit den in der Rechtsrüge erhobenen Einwänden der angeblich mangelnden Zahlung des Kostenbeitrages an die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei sowie der angeblichen Vertragsverstöße der Klägerin geht die Revisionswerberin nicht von den auch den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen aus. Die Rechtsrüge ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.Soweit die Revisionswerberin die Feststellungen über die Klagezustellung als Verfahrensmangel wegen "vorgreifender Beweiswürdigung" rügt, macht sie in Wahrheit erneut eine bereits vom Berufungsgericht ausdrücklich verneinte Nichtigkeit geltend. Diese in Beschlussform ergangene Entscheidung des Berufungsgerichtes ist aber gemäß Paragraph 519, ZPO nicht anfechtbar (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 2 zu Paragraph 503, ZPO unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung). Mit den in der Rechtsrüge erhobenen Einwänden der angeblich mangelnden Zahlung des Kostenbeitrages an die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei sowie der angeblichen Vertragsverstöße der Klägerin geht die Revisionswerberin nicht von den auch den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen aus. Die Rechtsrüge ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Anmerkung
E74866
9Ob109.04a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0090OB00109.04A.1013.000
Dokumentnummer
JJT_20041013_OGH0002_0090OB00109_04A0000_000