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Entscheidung 9 Ob 11/06t×

Entscheidung 9 Ob 11/06t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob11/06t

Entscheidungsdatum

22.02.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Klaus E*****, Elektroinstallateur, *****, vertreten durch Dr. Anton Tschann, Rechtsanwalt in Bludenz, gegen die beklagte Partei Wirtschaftskammer Vorarlberg, Wichnergasse 9, 6800 Feldkirch, vertreten durch Dr. Andreas Oberbichler, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen EUR 9.638,69 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 9. November 2005, GZ 3 R 292/05x-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 29. Juni 2005, GZ 8 C 1288/04m-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 665,66 (darin EUR 110,94 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Beklagte veranstaltet im Rahmen des „WIFI Vorarlberg" Berufsfortbildungskurse. Diese werden zu 90 % aus Eigenmitteln und zu 10 % aus Förderungen finanziert. Die Beklagte muss daher betriebswirtschaftlich kalkulieren. Aus diesem Grund wird eine spezifische Mindestteilnehmeranzahl pro Kurs festgelegt, mit welcher die „direkten Kosten", das sind diejenigen des Kursvortrages, finanziert werden können. Schon bei Ausgabe des „Kursbuches" für das jeweilige Kursjahr stehen diese Kosten und damit auch die erforderliche Mindestteilnehmeranzahl pro Kurs intern fest. Neben den eigentlichen Kursdaten (Vortragende, Termine, Kosten etc.) enthält das Kursbuch 2003 aus 2004, unmittelbar vor den Anmeldeformularen sogenannte „allgemeine Weiterbildungshinweise". Diese enthalten die Anmeldungs- und Reservierungsbedingungen, Stornobedingungen, Rücktrittsrechte, Änderungen im Veranstaltungsprogramm, Teilnahmebestätigungen, Teilnahmegebühr, steuerliche Vorteile, Dauer der Unterrichtsstunden, Haftung für Wertgegenstände, Anmietung von Schulungsräumen, Datenschutz, Ermäßigungen und insbesondere auch den Punkt „Mindestteilnehmerzahl: für die tatsächliche Durchführung einer Veranstaltung sind spezifische Mindestteilnehmerzahlen erforderlich. Bei deren Nichterreichen wird der Kurs nicht durchgeführt."

Der Kläger war im Jahre 2003 in einem Rankweiler Unternehmen als Elektroinstallateur beschäftigt und beabsichtigte, eine Befähigungsprüfung zu absolvieren, um unternehmensintern aufsteigen zu können. Er wendete sich daher an die Beklagte und erhielt das „Kursbuch 2003/2004" zugesandt. Dem Kläger war daraus schon vor seiner Anmeldung bekannt, dass Kurse vom WIFI Vorarlberg nur durchgeführt werden, wenn eines spezifische Mindestteilnehmerzahl erreicht wird. Der Kläger erkundigte sich jedoch nicht nach dieser Zahl, über seine Anfrage hätte die Beklagte ihm diese Zahl mitgeteilt. Die Beklagte hält Vorbereitungskurse auf den Fachkurs und die Einstiegsprüfung für Elektrotechniker ab, daneben auch den eigentlichen Fachkurs „Elektrotechniker" für die Befähigungsprüfung. Diese Kurse sind grundsätzlich keine Voraussetzung für die Ablegung der Befähigungsprüfung. Vor der Belegung des Fachkurses verlangt die Beklagte jedoch - von speziellen Schulbildungen abgesehen - die vorherige Absolvierung des Vorbereitungskurses. Der Kläger meldete sich daher mittels eines im Internet aufgelegten Anmeldeformulars für den Termin 17. 9. bis 6. 12. 2003 an. Es war ihm nur möglich, sich für den Vorbereitungskurs anzumelden, für den Fachkurs hätte es einer eigenen Anmeldung bedurft, die vom Kläger noch nicht abgegeben worden war. Es stand auch nicht fest, dass der in der Zeit vom 7. 1. 2004 bis ca Ende Dezember 2004 ausgeschriebene Fachkurs tatsächlich stattfinden werde. Am 4. 6. 2003 übersandte die Beklagte dem Kläger eine „Anmeldebestätigung" betreffend den Vorbereitungskurs. Darin wurde darauf hingewiesen, dass ein Teilnehmerplatz bereits „gebucht" sei und eine schriftliche Einladung mit Detailinformationen eine Woche vor Veranstaltungsbeginn erfolgen werde.

Am 9. 9. 2003 waren für den Vorbereitungskurs lediglich 12 Anmeldungen vorhanden. Die Beklagte beraumte daher den Vorbereitungskurs ab und verständigte den Kläger hievon mit Schreiben vom 10. 9. 2003.

Der Kläger belegte darauf einen Fachkurs für die Befähigungsprüfung in St. Pölten, der vom 1. 6. 2004 bis 1. 10. 2004 andauerte. Er nahm dort Quartier und kehrte lediglich an den Wochenenden jeweils mit seinem Privat-PKW nach Vorarlberg zurück.

Mit seiner Klage begehrt er den Ersatz der aufgewendeten Quartier-, Fahrt- aber auch der gesamten Kurskosten. Bei einer Teilnahme in Vorarlberg wären diese Kosten von seinem Arbeitgeber getragen worden. So habe er aber sein Arbeitsverhältnis einvernehmlich lösen und alle Kosten selbst tragen müssen. Die Beklagte hafte dem Kläger aus dem Titel des Schadenersatzes. Die Beklagte sei in Erfüllungsverzug geraten, weil sie den Vorbereitungskurs nicht durchgeführt habe. Vorbereitungskurs und Fachkurs seien als Einheit aufzufassen. Der Kläger sei berechtigt vom Vertrage zurückgetreten und habe daher Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Mehrkosten durch Ersatzvornahme.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Vertragsschluss sei von Anfang an unter Bedingung einer entsprechenden Teilnehmerzahl gestanden, dies habe der Kläger auch akzeptiert. Da die Teilnehmeranzahl nicht zustande gekommen sei, bestehe keine vertragliche Verpflichtung der Beklagten, einen Kurs abzuhalten. Im Übrigen sei unter keinen Umständen die vertragliche Vereinbarung eines Fachkurses zustande gekommen. Die vom Kläger angesprochenen Kosten betreffen aber ausschließlich den Besuch eines solchen Fachkurses als Vorbereitung für die Befähigungsprüfung. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass ein wirksamer Vertrag nicht zustande gekommen sei.

Das Berufungsgericht ging demgegenüber davon aus, dass durch die Anmeldung und das Bestätigungsschreiben ein wirksamer Vertrag hinsichtlich des Vorbereitungskurses zustande gekommen sei. Dem Kläger sei jedoch bekannt gewesen, dass die Beklagte einem Vertragsschluss ihre als AGB zu wertenden „allgemeinen Weiterbildungshinweise" zugrundegelegt habe. Die Mindestteilnehmerzahl sei zum Bestandteil des Vertrages geworden. Diese Klausel verstoße nicht gegen Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, KSchG, weil die für die Kostendeckung erforderlich Mindestteilnehmerzahl sachlich gerechtfertigt sei.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision zulässig sei, weil keine Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts für den Fall, dass eine Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werde, sachlich gerechtfertigt sei.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers. Diese ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) nicht zulässig. Weder die vom Berufungsgericht aufgezeigte Rechtsfrage noch die in der Revision angesprochenen Rechtsfragen weisen die nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erforderliche Erheblichkeit auf.

Zunächst ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts unbedenklich, wonach die „allgemeinen Weiterbildungshinweise" als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu werten und auch als solche erkennbar waren. Da der Kläger diese nach Zusendung des Kursbuches noch vor seiner Anmeldung zur Kenntnis genommen hat, ist die Rechtsauffassung vertretbar, dass diese auch zum Inhalt des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrages wurden.

Die weitere Frage, ob Vertragsbestimmungen, die einen Rücktritt des Unternehmers erlauben, iSd Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, KSchG sachlich gerechtfertigt sind, kann regelmäßig nur im Einzelfall beurteilt werden. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass ein Rücktritt eines Kursveranstalters bei einer nicht ausreichenden Teilnehmeranzahl sachlich gerechtfertigt sein kann, ist vertretbar. Insbesondere hängt im vorliegenden Fall die Durchführung nicht von der Willkür des Unternehmers, sondern davon ab, ob eine betriebswirtschaftlich nachvollziehbare Teilnehmerzahl erreicht werden kann. Zutreffend verweist das Berufungsgericht auch darauf, dass eine von Anfang an erfolgende Offenlegung der Mindestteilnehmeranzahl regelmäßig keinerlei Einfluss auf die Dispositionen eines Kursinteressenten nimmt.

Zusammenfassend erweist sich die Revision daher als unzulässig. Die Revisionsbeantwortung der Beklagten weist zutreffend auf die Unzulässigkeit der Revision hin und diente somit der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Gemäß Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO hat die Beklagte daher Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung. Im Rahmen der Kostenentscheidung war zu beachten, dass der Ansatz nach TP 3C nicht EUR 364,70, sondern EUR 346,70 beträgt.

Anmerkung

E79909 9Ob11.06t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0090OB00011.06T.0222.000

Dokumentnummer

JJT_20060222_OGH0002_0090OB00011_06T0000_000