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Entscheidung 9 Ob 11/07v×

Entscheidung 9 Ob 11/07v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob11/07v

Entscheidungsdatum

30.05.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****versicherung auf Gegenseitigkeit, *****, vertreten durch Dr. Herbert Felsberger und Dr. Sabine Gauper-Müller, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Deixler Mühlschuster Rechtsanwälte OEG in Wels, wegen EUR 72.127,81 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. Jänner 2007, GZ 4 R 216/06x-42, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht prüfte die von der Klägerin in der Berufung erhobene Mängel- und Beweisrüge und kam mit ausführlicher Begründung zu dem Ergebnis, dass diese Rügen nicht berechtigt sind. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963 ua). Die Überprüfung der Beweiswürdigung ist dem Obersten Gerichtshof entzogen (Kodek in Rechberger, ZPO³ Paragraph 503, Rz 1 mwN ua). Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin liegt hier keine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechts iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Die außerordentliche Revision der Klägerin ist zurückzuweisen.

Anmerkung

E84397 9Ob11.07v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0090OB00011.07V.0530.000

Dokumentnummer

JJT_20070530_OGH0002_0090OB00011_07V0000_000