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Entscheidung 9 Ob 11/10y×

Entscheidung 9 Ob 11/10y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob11/10y

Entscheidungsdatum

03.03.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil, Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter H*****, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) L*****, 2.) L*****, beide vertreten durch Atzl & Dillersberger & Bronauer Rechtsanwaltsgemeinschaft in 6330 Kufstein, wegen 61.887,17 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 48.312 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 15. Dezember 2009, GZ 2 R 249/09y-90, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Wesentlichen geht es darum, inwieweit der Kläger aufgrund einer Gesellschaftervereinbarung aus dem Jahre 1989, die durch teilweise allerdings unwirksame Gesellschafterbeschlüsse abgeändert wurde, Anspruch darauf hat, dass im Rahmen der Gewinnausschüttung auch ein Ersatz der dabei anfallenden Steuern erfolgt. Die Vorinstanzen haben übereinstimmend eine Haftung der zweitbeklagten Komplementärin der KG dafür verneint.

Der Kläger releviert in seiner außerordentlichen Revision als erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, dass sich das Berufungsgericht nicht ausreichend mit seiner Beweisrüge auseinandergesetzt habe und in der Verweisung auf die Beweiswürdigung des Erstgerichts in Anwendung des Paragraph 500 a, ZPO ein wesentlicher Verfahrensmangel liege. Dem ist aber schon im Ansatz entgegenzuhalten, dass Paragraph 500 a, ZPO durchaus auch im Zusammenhang mit der Behandlung der Beweisrüge zur Anwendung und der Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts mit einer kurzen Zusatzbegründung ausreichend sein kann (RIS-Justiz RS0122301 mwN). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die konkrete Beurteilung im Einzelfall regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellen (RIS-Justiz RS0123827 mwN).

Die weiteren Ausführungen der Revision machen im Wesentlichen geltend, dass die zweitbeklagte Komplementärin der erstbeklagten KG durch ihren Eintritt in die Gesellschaft auch die Verpflichtungen der Gesellschaft über die Gewinnverteilung mitübernommen habe. Das hat das Berufungsgericht aber nicht in Frage gestellt, sondern die Abweisung hinsichtlich der zweitbeklagten Komplementärin - so wie bereits das Erstgericht - darauf gestützt, dass für derartige „Sozialverbindlichkeiten“ grundsätzlich nur die Gesellschaft haftet, nicht aber der Gesellschafter vergleiche in diesem Sinne etwa H. Torggler in Straube HGB3 Paragraph 169, Rz 2a; aber auch Koppensteiner in Straube HGB3 Paragraph 128, Rz 17 in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz 2, HGB; Torggler in Straube HGB3 Paragraph 122, Rz 8; Krejci in Bydlinski/Dehn/Krejci/Schauer UGB Paragraph 122, Rz 6; Jabornegg in Jabornegg HGB Paragraph 122, Rz 8 sowie RIS-Justiz RS0061872; RS0061656). Eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Rechtsansicht, die eine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellen würde, findet sich in der Revision nicht.

Textnummer

E93466

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0090OB00011.10Y.0303.000

Im RIS seit

23.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2010

Dokumentnummer

JJT_20100303_OGH0002_0090OB00011_10Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung