Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) – Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig. Die Zurückweisung des ordentlichen Revisionsrekurses kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 Satz 4 AußStrG).Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG) – Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig. Die Zurückweisung des ordentlichen Revisionsrekurses kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 71, Absatz 3, Satz 4 AußStrG).
1. Zentrales Thema des Revisionsrekurses ist die Rechtsansicht des Vaters, die Anerkennung einer ausländischen Unterhaltsentscheidung sei auch eine Unterhaltsbemessung. Der Revisionsrekurs behauptet, die Vorinstanzen hätten mit ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung gegen die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs verstoßen, benennt aber keine für seinen Rechtsstandpunkt sprechende Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs. Es gelingt ihm daher nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen (1 Ob 93/15f mwN; RS0043654) bzw einen Nichtigkeitsgrund darzulegen.1. Zentrales Thema des Revisionsrekurses ist die Rechtsansicht des Vaters, die Anerkennung einer ausländischen Unterhaltsentscheidung sei auch eine Unterhaltsbemessung. Der Revisionsrekurs behauptet, die Vorinstanzen hätten mit ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung gegen die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs verstoßen, benennt aber keine für seinen Rechtsstandpunkt sprechende Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs. Es gelingt ihm daher nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG aufzuzeigen (1 Ob 93/15f mwN; RS0043654) bzw einen Nichtigkeitsgrund darzulegen.
2. Ein Verstoß gegen die Bindungswirkung einer Vorentscheidung kann ebenfalls nicht erkannt werden. Richtig ist zwar, dass im außerstreitigen Verfahren ergangene Entscheidungen nur bei einer Änderung der Verhältnisse abgeändert werden können (RS0007148), sodass auch eine Neufestsetzung des Unterhalts grundsätzlich nur bei geänderter Sachlage erfolgen kann (RS0047398 [T1]; vgl RS0047202). Dies ist aber hier der Fall. Die Auffassung der Vorinstanzen, eine für die Unterhaltsneubemessung erforderliche Umstandsänderung liege schon in den vermehrten Bedürfnissen der Kinder seit der seinerzeitigen Unterhaltsfestsetzung am 4. 3. 2014, ist nicht zu beanstanden. Diese Sachverhaltsänderung und das nunmehr höhere Einkommen des Vaters haben die Kinder auch schon im erstinstanzlichen Verfahren behauptet. Aus der Entscheidung 8 Ob 68/17h ist für den Standpunkt des Revisionsrekurswerbers nichts zu gewinnen.2. Ein Verstoß gegen die Bindungswirkung einer Vorentscheidung kann ebenfalls nicht erkannt werden. Richtig ist zwar, dass im außerstreitigen Verfahren ergangene Entscheidungen nur bei einer Änderung der Verhältnisse abgeändert werden können (RS0007148), sodass auch eine Neufestsetzung des Unterhalts grundsätzlich nur bei geänderter Sachlage erfolgen kann (RS0047398 [T1]; vergleiche RS0047202). Dies ist aber hier der Fall. Die Auffassung der Vorinstanzen, eine für die Unterhaltsneubemessung erforderliche Umstandsänderung liege schon in den vermehrten Bedürfnissen der Kinder seit der seinerzeitigen Unterhaltsfestsetzung am 4. 3. 2014, ist nicht zu beanstanden. Diese Sachverhaltsänderung und das nunmehr höhere Einkommen des Vaters haben die Kinder auch schon im erstinstanzlichen Verfahren behauptet. Aus der Entscheidung 8 Ob 68/17h ist für den Standpunkt des Revisionsrekurswerbers nichts zu gewinnen.
3. Auf die im Revisionsrekurs angestellten Überlegungen zu den unterschiedlichen Wirkungen einer Inzidentanerkennung gemäß § 97 Abs 1 Satz 2 AußStrG und den Wirkungen eines Anerkennungsbeschlusses nach § 97 Abs 1 Satz 1 AußStrG iVm § 98 Abs 1 AußStrG muss nicht eingegangen werden, weil Gegenstand der Anerkennung nach den §§ 97 bis 100 AußStrG die Änderung des Personenstands selbst oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Ehe bzw der eingetragenen Partnerschaft ist. Auch damit in engem Konnex stehende Regelungen des Unterhalts sind vom sachlichen Anwendungsbereich der §§ 97 bis 100 AußStrG nämlich nicht umfasst (Fuchs in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 100 Rz 10). Darauf hat das Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Anerkennungsentscheidung über den Kindesunterhalt (Punkt 3) auch gar nicht gestützt. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof erst jüngst (1 Ob 97/18y vom 26. 9. 2018) ua unter Hinweis auf die – im Revisionsrekurs als unrichtig bezeichnete – Ansicht in der Lehre (Fuchs in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 100 Rz 13) ausgesprochen, dass die (prozessualen) Wirkungen der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung iSd § 97 AußStrG nicht erst mit Rechtskraft einer inländischen Entscheidung auf Anerkennung, sondern bereits mit der Rechtskraft der anzuerkennenden Entscheidung selbst eintreten, sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung bereits zu diesem Zeitpunkt vorliegen, also keine Versagungsgründe gegeben sind (Punkt 5 der Entscheidung).3. Auf die im Revisionsrekurs angestellten Überlegungen zu den unterschiedlichen Wirkungen einer Inzidentanerkennung gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Satz 2 AußStrG und den Wirkungen eines Anerkennungsbeschlusses nach Paragraph 97, Absatz eins, Satz 1 AußStrG in Verbindung mit Paragraph 98, Absatz eins, AußStrG muss nicht eingegangen werden, weil Gegenstand der Anerkennung nach den Paragraphen 97 bis 100 AußStrG die Änderung des Personenstands selbst oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Ehe bzw der eingetragenen Partnerschaft ist. Auch damit in engem Konnex stehende Regelungen des Unterhalts sind vom sachlichen Anwendungsbereich der Paragraphen 97 bis 100 AußStrG nämlich nicht umfasst (Fuchs in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG Paragraph 100, Rz 10). Darauf hat das Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Anerkennungsentscheidung über den Kindesunterhalt (Punkt 3) auch gar nicht gestützt. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof erst jüngst (1 Ob 97/18y vom 26. 9. 2018) ua unter Hinweis auf die – im Revisionsrekurs als unrichtig bezeichnete – Ansicht in der Lehre (Fuchs in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG Paragraph 100, Rz 13) ausgesprochen, dass die (prozessualen) Wirkungen der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung iSd Paragraph 97, AußStrG nicht erst mit Rechtskraft einer inländischen Entscheidung auf Anerkennung, sondern bereits mit der Rechtskraft der anzuerkennenden Entscheidung selbst eintreten, sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung bereits zu diesem Zeitpunkt vorliegen, also keine Versagungsgründe gegeben sind (Punkt 5 der Entscheidung).
4. Auch die vom Revisionsrekurswerber behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Das Rekursgericht hat (jedenfalls inhaltlich) die im Rekurs geltend gemachte Nichtigkeit gemäß § 56 Abs 1 AußStrG wegen des behaupteten Eingriffs des erstgerichtlichen Beschlusses in die Rechtskraft des Anerkennungsbeschlusses, womit über den Kindesunterhalt für die Zeit vom 4. 3. 2014 bis 10. 3. 2017 abgesprochen worden wäre, verneint. Ein Verstoß gegen § 52 Abs 2 AußStrG ist nicht erkennbar. Diese Beurteilung bedarf keiner weiteren Begründung (§ 71 Abs 3 Satz 3 AußStrG).4. Auch die vom Revisionsrekurswerber behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Das Rekursgericht hat (jedenfalls inhaltlich) die im Rekurs geltend gemachte Nichtigkeit gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AußStrG wegen des behaupteten Eingriffs des erstgerichtlichen Beschlusses in die Rechtskraft des Anerkennungsbeschlusses, womit über den Kindesunterhalt für die Zeit vom 4. 3. 2014 bis 10. 3. 2017 abgesprochen worden wäre, verneint. Ein Verstoß gegen Paragraph 52, Absatz 2, AußStrG ist nicht erkennbar. Diese Beurteilung bedarf keiner weiteren Begründung (Paragraph 71, Absatz 3, Satz 3 AußStrG).
Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs des Vaters daher zurückzuweisen.Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist der Revisionsrekurs des Vaters daher zurückzuweisen.