[7] Die Aktenvorlage ist verfrüht.
[8] Da dem Sohn bisher weder die Entscheidung zweiter Instanz noch der Revisionsrekurs der Eltern zugestellt wurde, hatte er im Revisionsrekursverfahren kein rechtliches Gehör. Damit haftet dem rekursgerichtlichen Verfahren ein Verstoß gegen § 66 Abs 1 Z 1 iVm § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG an, der auch im Revisionsrekursverfahren analog § 55 Abs 3 AußStrG von Amts wegen wahrzunehmen wäre (RS0119971 [T3]). [8] Da dem Sohn bisher weder die Entscheidung zweiter Instanz noch der Revisionsrekurs der Eltern zugestellt wurde, hatte er im Revisionsrekursverfahren kein rechtliches Gehör. Damit haftet dem rekursgerichtlichen Verfahren ein Verstoß gegen Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG an, der auch im Revisionsrekursverfahren analog Paragraph 55, Absatz 3, AußStrG von Amts wegen wahrzunehmen wäre (RS0119971 [T3]).
[9] Nach § 58 Abs 1 Z 1 und Abs 3 iVm § 71 Abs 4 AußStrG ist bei einem solchen schweren Verfahrensmangel vor der Entscheidung auf Aufhebung und Zurückweisung der Außerstreitsache an eine Vorinstanz zu prüfen, ob nicht eine Bestätigung selbst aufgrund der Angaben im [Revisions-]Rekursverfahren oder eine Abänderung ohne weitere Erhebungen möglich ist. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, der bisher nicht gehörten Partei Gelegenheit zu geben, sich am Revisionsrekursverfahren zu beteiligen und ihre materiellen und/oder prozessualen Rechte geltend zu machen oder auch nicht (RS0123128). Mit Rücksicht auf § 58 Abs 2 AußStrG ist davon auszugehen, dass auch eine Beteiligung am Rechtsmittelverfahren ohne Geltendmachung der Gehörsverletzung deren Heilung bedeutet (10 Ob 18/19y mwN). [9] Nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 4, AußStrG ist bei einem solchen schweren Verfahrensmangel vor der Entscheidung auf Aufhebung und Zurückweisung der Außerstreitsache an eine Vorinstanz zu prüfen, ob nicht eine Bestätigung selbst aufgrund der Angaben im [Revisions-]Rekursverfahren oder eine Abänderung ohne weitere Erhebungen möglich ist. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, der bisher nicht gehörten Partei Gelegenheit zu geben, sich am Revisionsrekursverfahren zu beteiligen und ihre materiellen und/oder prozessualen Rechte geltend zu machen oder auch nicht (RS0123128). Mit Rücksicht auf Paragraph 58, Absatz 2, AußStrG ist davon auszugehen, dass auch eine Beteiligung am Rechtsmittelverfahren ohne Geltendmachung der Gehörsverletzung deren Heilung bedeutet (10 Ob 18/19y mwN).
[10] Gemäß § 6 Abs 1 AußStrG müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren in Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen können, durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Auch für das vorliegende Verfahren herrscht daher in dritter Instanz Anwaltspflicht (RS0119968 [T16]). [10] Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AußStrG müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren in Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen können, durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Auch für das vorliegende Verfahren herrscht daher in dritter Instanz Anwaltspflicht (RS0119968 [T16]).
[11] Das Erstgericht wird daher neben der vorliegenden Entscheidung auch die Entscheidung des Rekursgerichts samt Rechtsmittelbelehrung (§ 152 Geo) und den Revisionsrekurs der Eltern dem Sohn zuzustellen haben. Die Akten werden nach Ablauf der Fristen erstens zur allfälligen Erhebung eines Revisionsrekurses (bzw im Fall des Einbringens eines Revisionsrekurses durch den Sohn nach Ablauf der Frist zur Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung dazu) und zweitens zur Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung (bzw nach Einbringen einer Revisionsrekursbeantwortung durch den Sohn) neuerlich vorzulegen sein. [11] Das Erstgericht wird daher neben der vorliegenden Entscheidung auch die Entscheidung des Rekursgerichts samt Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 152, Geo) und den Revisionsrekurs der Eltern dem Sohn zuzustellen haben. Die Akten werden nach Ablauf der Fristen erstens zur allfälligen Erhebung eines Revisionsrekurses (bzw im Fall des Einbringens eines Revisionsrekurses durch den Sohn nach Ablauf der Frist zur Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung dazu) und zweitens zur Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung (bzw nach Einbringen einer Revisionsrekursbeantwortung durch den Sohn) neuerlich vorzulegen sein.