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Entscheidung 9 Ob 110/25d×

Entscheidung 9 Ob 110/25d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob110/25d

Entscheidungsdatum

23.10.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei N*, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Kleinszig/Dr. Puswald Partnerschaft (OG) in St. Veit an der Glan, gegen die beklagte Partei L*, vertreten durch MMag. Dr. Elisa Florina Ozegovic, LL.M., und Dr. Ernst Maiditsch, M.B.L.-HSG, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 25.223,16 EUR sA, aus Anlass der „außerordentlichen Revision“ der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 4. September 2025, GZ 5 R 75/25a-106, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]           Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Zahlung von 25.223,16 EUR sA.

[2]           Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von 100 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren von 25.123,16 EUR sA ab.

[3]                  Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin gegen die Abweisung des Mehrbegehrens nicht Folge und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

[4]                  Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die als „außerordentliche Revision“ bezeichnete Eingabe der Klägerin, die das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorgelegt hat.

Rechtliche Beurteilung

[5]           Entgegen der Ansicht des Erstgerichts liegt kein zulässiges Rechtsmittel vor, über das der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hätte:

[6]                    1. Der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts besteht ausschließlich in einem Geldbetrag, der zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt.

[7] 2. Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision – außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist auch kein außerordentliches Rechtsmittel zulässig. Nach Paragraph 508, Absatz eins, und 2 ZPO kann die Partei nur den binnen vier Wochen ab der Zustellung des Berufungsurteils beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Zulässigkeitsausspruch zu ändern und die ordentliche Revision doch für zulässig zu erklären. In diesem Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, sind die Gründe dafür anzuführen, warum die ordentliche Revision – entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts – nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für zulässig erachtet wird. Erhebt die Partei daher in einem solchen Fall ein Rechtsmittel, ist es gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn sie es als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof richtet (4 Ob 62/25h, Rz 7; 3 Ob 70/25b, Rz 6).

[8] 3. Im Anlassfall hat das Berufungsgericht die Revision im Zulassungsbereich für nicht zulässig erklärt. Der Rechtszug zum Obersten Gerichtshof steht der Klägerin daher nicht offen. Es käme nur in Betracht, die „außerordentliche Revision“ dem Berufungsgericht zur Entscheidung nach Paragraph 508, ZPO vorzulegen. Ob sie – vor allem im Hinblick auf den an den Obersten Gerichtshof gerichteten Antrag, er wolle die Revision zulassen – den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder zuvor einer Verbesserung bedarf, bleibt der pflichtgemäßen Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten vergleiche RS0109501; RS0109623 [T5]).

Textnummer

E145954

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0090OB00110.25D.1023.000

Im RIS seit

14.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2025

Dokumentnummer

JJT_20251023_OGH0002_0090OB00110_25D0000_000