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Entscheidung 9 Ob 113/04i×

Entscheidung 9 Ob 113/04i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob113/04i

Entscheidungsdatum

13.10.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Othmar K*****, Geschäftsmann, *****, vertreten durch Dr. Erich Portschy, Rechtsanwalt in Feldbach, gegen die beklagte Partei Mathilde P*****, Kindergärtnerin, *****, vertreten durch Weidacher, Imre & Schaffer Rechtsanwaltspartnerschaft OEG in Gleisdorf, und des auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten ruhender Nachlass nach dem am 2. Jänner 2002 verstorbenen Dr. Herwig R*****, Notar, *****, vertreten durch Scherbaum/Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Anfechtung eines Übergabsvertrags, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 11. August 2004, GZ 6 R 171/04t-121, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Behauptete Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint hat, können in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger² Paragraph 503, Rz 3). Dieser Grundsatz kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass die Verneinung der Mängel durch die zweite Instanz als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gerügt wird.

Die Auffassung der zweiten Instanz, die in der Berufung vorgebrachte Tatsachenrüge sei nicht gesetzmäßig ausgeführt worden, ist jedenfalls nicht unvertretbar, zumal in der Tat konkrete Ausführungen, aus welchem Grund welche Erwägungen der zweiten Instanz zur Beweiswürdigung unrichtig sein sollen und aus welchen Überlegungen die gewünschten Feststellungen zu treffen seien, fehlen. Der Hinweis auf unterbliebene Beweisaufnahmen ist inhaltlich eine Mängelrüge und kann die schlüssige Begründung der Tatsachenrüge nicht ersetzen. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die bekämpften Feststellungen ohnedies auch inhaltlich übernommen.

Auf den vom Revisionswerber in zweiter Instanz zur Frage der Verkürzung über die Hälfte erhobenen Einwand, es fehlten hinreichende Feststellungen, ist das Berufungsgericht ohnedies eingegangen. Dass der Einwand der laesio enormis auf der Grundlage der tatsächlich getroffenen Feststellungen in zweiter Instanz nicht ausgeführt wurde, ist nicht aktenwidrig sondern zutreffend. Es ist auch nicht ersichtlich, was auf Grund der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen in rechtlicher Hinsicht gegen die Verneinung dieses Einwands hätte vorgebracht werden können.

Die Rechtsausführungen des Revisionswerbers gehen teilweise (insbesondere mit dem Vorbringen zum Geisteszustand der Verstorbenen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses) nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, teilweise - nämlich soweit sie das Fehlen von Feststellungen im Sinne des Prozessstandpunktes des Revisionswerbers rügen - erweisen sie sich inhaltlich als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Im Übrigen gehen sie am Kern der Sache vorbei, zumal nach den Feststellungen von einer mangelhaften oder lückenhaften Einigung beim Abschluss des in Rede stehenden Vertrages ebenso wenig die Rede sein kann, wie von auslegungsbedürftigen Unklarheiten. Für die Behauptung, der Vertrag sei wegen Irrtums anfechtbar, fehlen - wie schon die zweite Instanz dargelegt hat - sowohl im Vorbringen der klagenden Partei als auch in den Feststellungen schlüssige Hinweise.

Anmerkung

E74867 9Ob113.04i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0090OB00113.04I.1013.000

Dokumentnummer

JJT_20041013_OGH0002_0090OB00113_04I0000_000