Entscheidung 9 Ob 115/03g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.10.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Herbert T*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Sachwalterin Irmgard L*****, vertreten durch Gruber & Partner, Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 10. Juli 2003, GZ 25 R 83/03p-28, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht nach § 111 JN setzt voraus, dass dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint. Dies trifft dann zu, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird (RIS-Justiz RS0046929). Ob dies der Fall ist, kann jedoch nur im Einzelfall beurteilt werden. Dass diese Frage im vorliegenden Fall vom Rekursgericht nicht vertretbar gelöst worden wäre, wurde von der Rekurswerberin genauso wenig aufgezeigt wie ein Verstoß gegen die von der Rechtsprechung (zB RIS-Justiz RS0046908 uva) zur Beurteilung eines "gewöhnlichen Aufenthalts" aufgestellten Kriterien. Es entspricht ebenfalls der Rechtsprechung, dass demgegenüber dem Aufenthalt des gesetzlichen Vertreters regelmäßig nur untergeordnete Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0046929 [T4]; RS0046908[T8]).Die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht nach Paragraph 111, JN setzt voraus, dass dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint. Dies trifft dann zu, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird (RIS-Justiz RS0046929). Ob dies der Fall ist, kann jedoch nur im Einzelfall beurteilt werden. Dass diese Frage im vorliegenden Fall vom Rekursgericht nicht vertretbar gelöst worden wäre, wurde von der Rekurswerberin genauso wenig aufgezeigt wie ein Verstoß gegen die von der Rechtsprechung (zB RIS-Justiz RS0046908 uva) zur Beurteilung eines "gewöhnlichen Aufenthalts" aufgestellten Kriterien. Es entspricht ebenfalls der Rechtsprechung, dass demgegenüber dem Aufenthalt des gesetzlichen Vertreters regelmäßig nur untergeordnete Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0046929 [T4]; RS0046908[T8]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0090OB00115.03G.1008.000
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013
Dokumentnummer
JJT_20031008_OGH0002_0090OB00115_03G0000_000