Die mit Schriftsatz vom 3. 11. 1999 erfolgte "Ergänzung" der Berufung wurde vom Berufungsgericht mit Beschluss vom 11. 1. 2000 zurückgewiesen. Dieser dem Revisionswerber zu Handen seines Vertreters am 10. 3. 2000 zugestellte Beschluss ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der im genannten Schriftsatz behauptete Sachverhalt, eine im Zuge der Zustellung einer Ladung an den Revisionswerber vom Zusteller zurückgelassene Hinterlegungsanzeige sei nachträglich entfernt worden, ist im Übrigen nicht geeignet, die Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zu begründen; ein Gerichtsfehler wird damit nicht geltend gemacht. Einen allenfalls möglichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Beklagte, dem der von ihm behauptete Sachverhalt nach seinem Schreiben vom 18. 6. 1999 schon seit langem bekannt ist, nicht gestellt.
Die Voraussetzungen für eine Zinsminderung iS § 1096 ABGB hat der Beklagte nicht unter Beweis gestellt. Vielmehr wurde festgestellt, dass die vom Beklagten behaupteten Mängel des Bestandobjektes nicht vorhanden sind. Im Rechtsmittelverfahren stützte sich der Beklagte dazu nur mehr auf den Umstand, dass ein Zimmer der Wohnung unbeheizbar sei, weil in diesem Zimmer kein Ofen vorhanden sei. Dies wurde aber nicht festgestellt. Durch das Unterbleiben einer solchen Feststellung kann sich der Beklagte nicht als beschwert erachten, weil er derartiges in erster Instanz nicht wirksam geltend gemacht hat. Lediglich in der (niemals vorgetragenen!) schriftlichen Eingabe des Beklagten vom 1. 3. 1999 ist - allerdings im Zusammenhang mit der Behauptung, unter bestimmten Bedingungen schmelze die Hauptsicherung durch - von einer "technisch nur eingeschränkt" möglichen Beheizbarkeit der Wohnung die Rede. Diese Behauptung, auf die der Beklagte im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zurückgekommen ist, ist aber mit dem nunmehr erhobenen Einwand nicht ident.Die Voraussetzungen für eine Zinsminderung iS Paragraph 1096, ABGB hat der Beklagte nicht unter Beweis gestellt. Vielmehr wurde festgestellt, dass die vom Beklagten behaupteten Mängel des Bestandobjektes nicht vorhanden sind. Im Rechtsmittelverfahren stützte sich der Beklagte dazu nur mehr auf den Umstand, dass ein Zimmer der Wohnung unbeheizbar sei, weil in diesem Zimmer kein Ofen vorhanden sei. Dies wurde aber nicht festgestellt. Durch das Unterbleiben einer solchen Feststellung kann sich der Beklagte nicht als beschwert erachten, weil er derartiges in erster Instanz nicht wirksam geltend gemacht hat. Lediglich in der (niemals vorgetragenen!) schriftlichen Eingabe des Beklagten vom 1. 3. 1999 ist - allerdings im Zusammenhang mit der Behauptung, unter bestimmten Bedingungen schmelze die Hauptsicherung durch - von einer "technisch nur eingeschränkt" möglichen Beheizbarkeit der Wohnung die Rede. Diese Behauptung, auf die der Beklagte im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zurückgekommen ist, ist aber mit dem nunmehr erhobenen Einwand nicht ident.
Da somit der Beklagte die einzige noch aufrecht erhaltene Behauptung zur Rechtfertigung eines Zinsminderungsanspruchs weder wirksam behauptet noch bewiesen hat, erübrigt sich ein Eingehen auf die von ihm als erheblich erachtete Rechtsfrage, ob er dadurch, dass er trotz der nach seinen Behauptungen wohl offenkundigen Unbeheizbarkeit eines Zimmers den Mietvertrag vorbehaltlos geschlossen und jahrelang den Mietzins aus diesem Titel nicht beanstandet hat, auf die Geltendmachung einer Mietzinsminderung verzichtet hat.
Schlüssige Behauptungen über eine gesetzliche Beschränkung der Mietzinsbildung hat der Beklagte nicht aufgestellt. Vielmehr blieb unbestritten, dass das Bestandobjekt im Wohnungseigentum steht und in einem Gebäude gelegen ist, das auf Grund einer nach dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet wurde. Damit kommen die Beschränkungen der Mietzinsbildung durch das MRG gemäß § 1 Abs 4 Z 3 dieses Gesetzes nicht zur Anwendung, sodass davon auszugehen ist, dass der Mietzins nur den allgemeinen Beschränkungen (§§ 934, 879 Abs 2 Z 4 ABGB) unterliegt (Koziol/Welser I10 380). Mit seiner unkonkreten Behauptung, der Mietzins sei unangemessen, hat er einen Verstoß gegen die allgemeinen Beschränkungen der Mietzinsbildung nicht geltend gemacht. Den zu dieser Behauptung erstatteten Ausführungen ist daher der Boden entzogen. Auch insofern stellt sich daher die Frage eines Verzichtes auf die Geltendmachung eines Mietzinsminderungsanspruchs nicht.Schlüssige Behauptungen über eine gesetzliche Beschränkung der Mietzinsbildung hat der Beklagte nicht aufgestellt. Vielmehr blieb unbestritten, dass das Bestandobjekt im Wohnungseigentum steht und in einem Gebäude gelegen ist, das auf Grund einer nach dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet wurde. Damit kommen die Beschränkungen der Mietzinsbildung durch das MRG gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, dieses Gesetzes nicht zur Anwendung, sodass davon auszugehen ist, dass der Mietzins nur den allgemeinen Beschränkungen (Paragraphen 934, 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB) unterliegt (Koziol/Welser I10 380). Mit seiner unkonkreten Behauptung, der Mietzins sei unangemessen, hat er einen Verstoß gegen die allgemeinen Beschränkungen der Mietzinsbildung nicht geltend gemacht. Den zu dieser Behauptung erstatteten Ausführungen ist daher der Boden entzogen. Auch insofern stellt sich daher die Frage eines Verzichtes auf die Geltendmachung eines Mietzinsminderungsanspruchs nicht.
Im Übrigen wiederholt der Beklagte "aus Gründen der prozessualen Vorsicht" auf mehreren Seiten wörtlich die in der Berufung ausgeführte Mängelrüge, ohne sich auch nur mit einem Wort mit den dazu vom Berufungsgericht angestellten Überlegungen auseinanderzusetzen. Insofern ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt, wozu noch kommt, dass die in Rede stehenden Ausführungen größtenteils die für den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbare erstgerichtliche Beweiswürdigung oder vom Berufungsgericht verneinte und daher in dritter Instanz ebenfalls nicht mehr zu prüfende Mängel des Verfahrens erster Instanz betreffen.