Begründung:
Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei restlichen Werklohn für in deren Auftrag durchgeführte Trockenausbauarbeiten. Diese wendet einen Verzugsschaden ein, welchen sie ihrerseits ihrem Bauherrn habe ersetzen müssen. Unstrittig ist, dass zwischen den Streitteilen ein Verzugspönale und die Ö-Norm B 2110 vereinbart wurden, deren Punkt 5.35 (in der hier anzuwendenden Fassung) lautet:
"5.35 Vertragsstrafe bei Verzug (Pönale): 5.35.1 Anspruch: Der Anspruch des Auftraggebers auf Leistung einer vereinbarten Vertragsstrafe entsteht, sobald der Auftragnehmer ... in Verzug gerät und nicht nachweisen kann, dass er für den Verzug nicht haftet; der Nachweis eines Schadens ist nicht erforderlich. Sofern nichts anderes vorgesehen ist, ist die Vertragsstrafe mit höchstens 5 % der Auftragssumme (des zivilrechtlichen Preises) insgesamt begrenzt. Ein über die Vertragsstrafe hinausgehender Schaden ist nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers zu ersetzen....". Der von der beklagten Partei eingewendete Verspätungsschaden übersteigt 5 % der Auftragssumme.
Das Erstgericht erkannte die eingewendete Gegenforderung nur im Umfang dieser 5 % als zu Recht bestehend. Die beklagte Partei habe nämlich zu grober Fahrlässigkeit bzw Vorsatz der säumigen klagenden Partei kein Vorbringen erstattet.
Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes hinsichtlich des Zuspruches eines Betrages von EUR 9.855,35 sA (entsprechend der vom Erstgericht in dieser Höhe nicht anerkannten Gegenforderung) auf. Nicht die beklagte Partei sei nämlich für das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz beweispflichtig; vielmehr treffe die klagende Partei nach § 1298 2. Satz ABGB (Fassung BGBl I Nr 6/1997) die Verpflichtung zum Beweis des Gegenteils dieser Haftungsvoraussetzungen. Das Berufungsgericht erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof mit der Begründung für zulässig, dass Rechtsprechung zur Frage der Beweislastumkehr bei Geltendmachung eines über ein Pönale hinausgehenden Schadens fehle. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der klagenden Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, in der Sache selbst dahin zu entscheiden, das auch der Betrag von EUR 9.855,35 sA zuerkannt werde.Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes hinsichtlich des Zuspruches eines Betrages von EUR 9.855,35 sA (entsprechend der vom Erstgericht in dieser Höhe nicht anerkannten Gegenforderung) auf. Nicht die beklagte Partei sei nämlich für das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz beweispflichtig; vielmehr treffe die klagende Partei nach Paragraph 1298, 2. Satz ABGB (Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 6 aus 1997,) die Verpflichtung zum Beweis des Gegenteils dieser Haftungsvoraussetzungen. Das Berufungsgericht erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof mit der Begründung für zulässig, dass Rechtsprechung zur Frage der Beweislastumkehr bei Geltendmachung eines über ein Pönale hinausgehenden Schadens fehle. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der klagenden Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, in der Sache selbst dahin zu entscheiden, das auch der Betrag von EUR 9.855,35 sA zuerkannt werde.
Die beklagte Partei beantragte, den Rekurs als verspätet zurückzuweisen; hilfsweise, dem Rekurs nicht Folge zu geben. Der Rekurs ist zwar rechtzeitig, entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit eines Rekurses aber nicht zulässig.Die beklagte Partei beantragte, den Rekurs als verspätet zurückzuweisen; hilfsweise, dem Rekurs nicht Folge zu geben. Der Rekurs ist zwar rechtzeitig, entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit eines Rekurses aber nicht zulässig.
Zur Rechtzeitigkeit: