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Entscheidung 9 Ob 118/04z×

Entscheidung 9 Ob 118/04z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob118/04z

Entscheidungsdatum

17.11.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ.Doz.Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****GmbH, *****, vertreten durch Jarolim Singer Specht Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei V*****Banka AD *****, vertreten durch Dr. Eugen Wiederkehr, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 102.250,68, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18. August 2004, GZ 15 R 60/04k-119, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die beklagte Partei beruft sich zur angeblich unrichtigen Beurteilung der Beweislastverteilung darauf, dass es an der klagenden Partei gelegen wäre, nachzuweisen, dass sie die für einen Abruf der - später abgelaufenen - Bankgarantie erforderliche "Dokumentation" hätte vorlegen können. Diese Formulierung entspricht derjenigen des erstinstanzlichen Verfahrens (Bd römisch eins AS 173, 213 und 215), wo es die beklagte Partei ebenfalls vermieden hat, diese Dokumente zu konkretisieren. Ausgehend von der Feststellung, dass die Lieferungen vertragsgemäß erfolgt waren, jedoch nicht bezahlt wurden und diese im Rechnungskonvolut ./I sowohl ihren mengen- als auch gattungsmäßigen und preislichen Niederschlag finden, ist durchaus vertretbar, dass diese vorlegbaren Unterlagen der verlangten Dokumentation entsprochen hätten. Im Hinblick darauf, dass die Bankgarantie wegen der Zusage der beklagten Partei nicht ausgenützt wurde, hatte die Vorlage nicht mehr zu erfolgen. Für die Geltendmachung des Schadenersatzanspruches bedurfte es jedenfalls keiner Formalitäten mehr. Das übrige Revisionsvorbringen enthält teils eine unzulässige Beweisrüge, teils die Bekämpfung einer vertretbaren und somit nicht revisiblen Urkunden- und Erklärungsauslegung.

Anmerkung

E75386 9Ob118.04z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0090OB00118.04Z.1117.000

Dokumentnummer

JJT_20041117_OGH0002_0090OB00118_04Z0000_000