Das Berufungsgericht hat die maßgebende Rechtslage richtig dargestellt. Dies wird von den Rekurswerberinnen auch gar nicht bestritten.
Die Anwendung der maßgebenden Rechtsprechung auf den hier zu beurteilenden Fall - also die Frage, ob unter den hier gegebenen Umständen die nunmehr geltend gemachten Schäden bereits 1995 vorhersehbar iSd von der Rechtsprechung geforderten Kriterien war - ist aber eine Frage des Einzelfalls, die nur auf der Grundlage der jeweils gegebenen Umstände beurteilt werden kann und daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz - keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO ist. Von einer unvertretbaren Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz kann hier nicht die Rede sein. Die Ausführungen der Rekurswerberin würden darauf hinauslaufen, dass der Werkbesteller geradezu zwangsläufig immer dann, wenn anlässlich der Abnahme über seine Rüge Mängel eines Bauwerks behoben werden, ein Sachverständigengutachten einholen müsste, um sicherzugehen, dass keine weiteren Mängel zu erwarten sind. Das Vorliegen konkreter Umstände, die im hier zu beurteilenden Fall die Klägerin hätten veranlassen müssen, am nachhaltigen Erfolg der Mängelbehebungsarbeiten zu zweifeln, hat das Berufungsgericht auf der Grundlage des festgestellten Sachverhaltes mit jedenfalls vertretbarer Begründung verneint. Auf die in diesem Zusammenhang unter dem Rekursgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erfolgte Auseinandersetzung mit den Ergebnissen einzelner Beweisaufnahmen ist nicht einzugehen, weil Grundlage für die Beurteilung die tatsächlich getroffenen Feststellungen sind, in die die im Rekurs zitierten Aussagen nicht eingeflossen sind. Eine die Zulässigkeit des Rekurses rechtfertigende Rechtsfrage wird daher weder vom Berufungsgericht noch von den Beklagten aufgezeigt. Auf die Ausführungen der Rekurswerberinnen zu der von ihr als "Generalvergleich" bezeichneten Vereinbarung anlässlich der Abnahme des Bauwerks im Jahr 1995 kann nicht Stellung genommen werden, weil das Berufungsgericht gerade zu dieser Frage die Feststellungen als ergänzungsbedürftig ansah. Da die dem Aufhebungsbeschluss insofern zugrunde liegende Rechtslage richtig ist, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüfen, ob die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (Rechberger/Kodek ZPO² § 519 Rz 5 mwN).Die Anwendung der maßgebenden Rechtsprechung auf den hier zu beurteilenden Fall - also die Frage, ob unter den hier gegebenen Umständen die nunmehr geltend gemachten Schäden bereits 1995 vorhersehbar iSd von der Rechtsprechung geforderten Kriterien war - ist aber eine Frage des Einzelfalls, die nur auf der Grundlage der jeweils gegebenen Umstände beurteilt werden kann und daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz - keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist. Von einer unvertretbaren Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz kann hier nicht die Rede sein. Die Ausführungen der Rekurswerberin würden darauf hinauslaufen, dass der Werkbesteller geradezu zwangsläufig immer dann, wenn anlässlich der Abnahme über seine Rüge Mängel eines Bauwerks behoben werden, ein Sachverständigengutachten einholen müsste, um sicherzugehen, dass keine weiteren Mängel zu erwarten sind. Das Vorliegen konkreter Umstände, die im hier zu beurteilenden Fall die Klägerin hätten veranlassen müssen, am nachhaltigen Erfolg der Mängelbehebungsarbeiten zu zweifeln, hat das Berufungsgericht auf der Grundlage des festgestellten Sachverhaltes mit jedenfalls vertretbarer Begründung verneint. Auf die in diesem Zusammenhang unter dem Rekursgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erfolgte Auseinandersetzung mit den Ergebnissen einzelner Beweisaufnahmen ist nicht einzugehen, weil Grundlage für die Beurteilung die tatsächlich getroffenen Feststellungen sind, in die die im Rekurs zitierten Aussagen nicht eingeflossen sind. Eine die Zulässigkeit des Rekurses rechtfertigende Rechtsfrage wird daher weder vom Berufungsgericht noch von den Beklagten aufgezeigt. Auf die Ausführungen der Rekurswerberinnen zu der von ihr als "Generalvergleich" bezeichneten Vereinbarung anlässlich der Abnahme des Bauwerks im Jahr 1995 kann nicht Stellung genommen werden, weil das Berufungsgericht gerade zu dieser Frage die Feststellungen als ergänzungsbedürftig ansah. Da die dem Aufhebungsbeschluss insofern zugrunde liegende Rechtslage richtig ist, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüfen, ob die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (Rechberger/Kodek ZPO² Paragraph 519, Rz 5 mwN).
Auf die Ausführungen der Rekurswerberinnen zur Kostenentscheidung in einem die Nebenintervention betreffenden Rekursverfahren ist nicht einzugehen, weil diese Ausführungen - wie die Rekurswerberinnen selbst ausführen - nicht Gegenstand ihres Rechtsmittels sind. Die Zurückweisung des Rekurses umfasst auch das darin enthaltene Kostenbegehren. Die Klägerin hat in ihrer Rekursbeantwortung zwar auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen, doch liegt hier kein vom Ausgang in der Hauptsache unabhängiger selbstständiger Zwischenstreit vor, sodass die Kosten der Rekursbeantwortung gemäß § 52 Abs 1 ZPO der Endentscheidung vorzubehalten waren (vgl 9 Ob 30/03g).Auf die Ausführungen der Rekurswerberinnen zur Kostenentscheidung in einem die Nebenintervention betreffenden Rekursverfahren ist nicht einzugehen, weil diese Ausführungen - wie die Rekurswerberinnen selbst ausführen - nicht Gegenstand ihres Rechtsmittels sind. Die Zurückweisung des Rekurses umfasst auch das darin enthaltene Kostenbegehren. Die Klägerin hat in ihrer Rekursbeantwortung zwar auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen, doch liegt hier kein vom Ausgang in der Hauptsache unabhängiger selbstständiger Zwischenstreit vor, sodass die Kosten der Rekursbeantwortung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, ZPO der Endentscheidung vorzubehalten waren vergleiche 9 Ob 30/03g).