[12] Der Oberste Gerichtshof ist an den Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden (§ 526 Abs 2 Satz 2 ZPO). Ist keine erhebliche Rechtsfrage zu lösen, so ist der Rekurs zurückzuweisen (§ 526 Abs 2 Satz 1 ZPO). Dies ist hier der Fall. [12] Der Oberste Gerichtshof ist an den Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden (Paragraph 526, Absatz 2, Satz 2 ZPO). Ist keine erhebliche Rechtsfrage zu lösen, so ist der Rekurs zurückzuweisen (Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO). Dies ist hier der Fall.
[13] 1. Der Rekurs beschäftigt sich ausschließlich mit der Frage, wie mit enterdigten sterblichen Überresten nach Ablauf der – in der mit der Klägerin vereinbarten Friedhofsordnung der Beklagten festgelegten – Verwesungszeit umzugehen sei. Die Rekurswerberin vertritt dabei die Rechtsansicht, dass nach Ablauf der Verwesungszeit kein Anspruch mehr auf Ersatz für Kosten im Zusammenhang mit einer allfälligen Schlechterfüllung des Werkvertrags im Jahr 2006 bestünde. Ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der vorverstorbenen Schwester der Klägerin, weil deren Leichenteile nicht feierlich eingesargt worden seien, liege nicht vor. Es sei allgemein bekannter Usus, dass Knochenteile oftmals über Jahrhunderte hinweg nicht gänzlich verrotten. Die bloße Wiedereinbringung derartiger Knochen in das geöffnete Grab verstoße nicht gegen die Würde der Toten und es bestehe dafür nach dem Stmk Leichenbestattungsgesetz 2010 auch keine rechtliche Verpflichtung. Der Einholung des von der Klägerin beantragten Sachverständigengutachtens bedürfe es daher nicht.
[14] 2. Gemäß § 1167 ABGB kommen bei Mängeln des Werks die für entgeltliche Verträge überhaupt geltenden Bestimmungen (§§ 922 bis 933b ABGB) zur Anwendung. Eine Sache ist gemäß § 922 Abs 1 ABGB mangelhaft, wenn sie nicht die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat. Bei einem Werkvertrag hat der Unternehmer das vertraglich geschuldete Werk herzustellen. Eine Leistung ist nur dann mangelhaft im Sinne des § 922 ABGB, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten, das heißt dem Vertragsinhalt, zurückbleibt (RS0018547). Welche Eigenschaften das Werk aufzuweisen hat, ergibt sich in erster Linie aus der konkreten Vereinbarung, hilfsweise – soweit eine Detailvereinbarung nicht besteht – aus Natur und (erkennbarem) Zweck der Leistung, letztlich aus der Verkehrsauffassung, sodass das Werk so auszuführen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (RS0021694 [T4]). [14] 2. Gemäß Paragraph 1167, ABGB kommen bei Mängeln des Werks die für entgeltliche Verträge überhaupt geltenden Bestimmungen (Paragraphen 922 bis 933 b ABGB) zur Anwendung. Eine Sache ist gemäß Paragraph 922, Absatz eins, ABGB mangelhaft, wenn sie nicht die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat. Bei einem Werkvertrag hat der Unternehmer das vertraglich geschuldete Werk herzustellen. Eine Leistung ist nur dann mangelhaft im Sinne des Paragraph 922, ABGB, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten, das heißt dem Vertragsinhalt, zurückbleibt (RS0018547). Welche Eigenschaften das Werk aufzuweisen hat, ergibt sich in erster Linie aus der konkreten Vereinbarung, hilfsweise – soweit eine Detailvereinbarung nicht besteht – aus Natur und (erkennbarem) Zweck der Leistung, letztlich aus der Verkehrsauffassung, sodass das Werk so auszuführen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (RS0021694 [T4]).
[15] 3. Nach der Rechtsprechung liegt ein Mangelfolgeschaden, für den nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzes Ersatz begehrt werden kann, vor, wenn der Schaden nicht im Mangel selbst liegt und auch nicht in den Kosten der Mangelbeseitigung besteht, sondern durch den Mangel – rechtswidrig und schuldhaft – ein weiterer Schaden verursacht wurde (RS0022885; RS0022916 [T1]).
[16] 4.1. Gelingt der Klägerin im Verfahren der Beweis, dass im Jahr 2006 vereinbarungswidrig kein Tiefgrab errichtet wurde, dieser Umstand kausal für die Enterdigung der Schwester im Jahr 2021 war und trifft die Beklagte ein Verschulden an diesem Umstand, dann ist eine Haftung der Beklagten für den dadurch adäquat verursachten Schaden, wenn das im Jahr 2006 errichtete Grab zum vereinbarten Zweck der (endgültigen) Bestattung der Schwester untauglich war, denkbar.
[17] 4.2. Ob die Klägerin auch nach Ablauf der in der Friedhofsordnung der Beklagten festgelegten Verwesungszeit einen Anspruch auf Ersatz für Kosten im Zusammenhang mit einer allfälligen Schlechterfüllung des Werkvertrags im Jahr 2006 hat, hängt primär davon ab, wie dieser Vertrag auszulegen ist. Sollte damit sichergestellt werden, dass unabhängig von der Nutzung des Grabes als Familiengrab auch nach Ablauf der in der Friedhofsordnung festgelegten Verwesungszeit keine Enterdigung der Schwester stattfinden soll, wäre das Argument der Beklagten, dass die Klägerin lediglich einen Anspruch gehabt habe, dass während dieser „Verwesungszeit“ keine Neubelegung stattfinden dürfe, unbeachtlich. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Erstgericht daher auch mit dieser Frage zu beschäftigen haben.
[18] 5.1. § 16 ABGB anerkennt die Persönlichkeit als Grundwert und schützt in seinem Kernbereich die Menschenwürde (RS0008993). Zu deren Schutz gewährt die Bestimmung absolute, gegenüber jedermann wirkende Persönlichkeitsrechte, die auf die Wahrung der Würde des Menschen in seinem sozialen Umfeld gerichtet sind. Dieser Schutz kann auch nach dem Tod als sogenanntes postmortales Persönlichkeitsrecht fortwirken (9 Ob 38/23p Rz 15; RS0116720). Zudem trat mit dem Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz mit Wirkung vom 1. 1. 2021 § 17a ABGB in Kraft. Dessen Abs 3 Satz 1 hält nunmehr ausdrücklich fest, dass die Persönlichkeitsrechte einer Person nach dem Tod in ihrem Andenken fortwirken. [18] 5.1. Paragraph 16, ABGB anerkennt die Persönlichkeit als Grundwert und schützt in seinem Kernbereich die Menschenwürde (RS0008993). Zu deren Schutz gewährt die Bestimmung absolute, gegenüber jedermann wirkende Persönlichkeitsrechte, die auf die Wahrung der Würde des Menschen in seinem sozialen Umfeld gerichtet sind. Dieser Schutz kann auch nach dem Tod als sogenanntes postmortales Persönlichkeitsrecht fortwirken (9 Ob 38/23p Rz 15; RS0116720). Zudem trat mit dem Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz mit Wirkung vom 1. 1. 2021 Paragraph 17 a, ABGB in Kraft. Dessen Absatz 3, Satz 1 hält nunmehr ausdrücklich fest, dass die Persönlichkeitsrechte einer Person nach dem Tod in ihrem Andenken fortwirken.
[19] 5.2. Dass auch Knochen(-teile) eines Verstorbenen dem postmortalen Persönlichkeitsrecht unterliegen, wird im Rekurs nicht in Zweifel gezogen. Strittig ist zwischen den Parteien nur, wie mit diesen enterdigten sterblichen Überresten, die im Zuge einer Graböffnung nach Ablauf der in der Friedhofsordnung festgelegten Verwesungszeit zu Tage treten, „lege artis“ (so das Berufungsgericht) bzw „nach allgemein bekanntem Usus“ (so die Rekurswerberin) umzugehen ist. Dabei handelt es sich um eine Tatfrage, die nicht vom Obersten Gerichtshof zu beantworten ist. Zweck des Rekurses nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist die Überprüfung der Rechtsansicht der zweiten Instanz durch den Obersten Gerichtshof (RS0042179 [T23]). Hält das Berufungsgericht, ausgehend von einer richtigen Rechtsansicht, die erstgerichtlichen Feststellungen für unzureichend und weitere Feststellungen für erforderlich, so kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz
ist, dem nicht entgegentreten (RS0043414 [T12]; RS0042179 [T23]). [19] 5.2. Dass auch Knochen(-teile) eines Verstorbenen dem postmortalen Persönlichkeitsrecht unterliegen, wird im Rekurs nicht in Zweifel gezogen. Strittig ist zwischen den Parteien nur, wie mit diesen enterdigten sterblichen Überresten, die im Zuge einer Graböffnung nach Ablauf der in der Friedhofsordnung festgelegten Verwesungszeit zu Tage treten, „lege artis“ (so das Berufungsgericht) bzw „nach allgemein bekanntem Usus“ (so die Rekurswerberin) umzugehen ist. Dabei handelt es sich um eine Tatfrage, die nicht vom Obersten Gerichtshof zu beantworten ist. Zweck des Rekurses nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist die Überprüfung der Rechtsansicht der zweiten Instanz durch den Obersten Gerichtshof (RS0042179 [T23]). Hält das Berufungsgericht, ausgehend von einer richtigen Rechtsansicht, die erstgerichtlichen Feststellungen für unzureichend und weitere Feststellungen für erforderlich, so kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz, ist, dem nicht entgegentreten (RS0043414 [T12]; RS0042179 [T23]).
[20] 5.3. In diesem Zusammenhang hat jedoch bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass vom Erstgericht bislang gar nicht festgestellt wurde, dass auch Knochenteile der im Jahr 2006 beerdigten Verstorbenen anlässlich der Beerdigung der Mutter der Klägerin im Jahr 2021 enterdigt wurden. Fest steht lediglich, dass eine Schwester der Klägerin zwischen der Erde auch Sargbretter und Teile der Kleidung der vorverstorbenen Schwester in das Grab rutschen sah. Wenn das Berufungsgericht davon ausging, dass das Erstgericht – auch nicht disloziert in seiner rechtlichen Beurteilung – gar nicht festgestellt habe, dass die Totengräber auch hervorgekommene Knochen wieder in das Grab eingebracht haben, ist dies nicht zu beanstanden (vgl RS0118891). Auch aus diesem Grund ist die Aufhebung des Ersturteils durch das Berufungsgericht unvermeidbar. [20] 5.3. In diesem Zusammenhang hat jedoch bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass vom Erstgericht bislang gar nicht festgestellt wurde, dass auch Knochenteile der im Jahr 2006 beerdigten Verstorbenen anlässlich der Beerdigung der Mutter der Klägerin im Jahr 2021 enterdigt wurden. Fest steht lediglich, dass eine Schwester der Klägerin zwischen der Erde auch Sargbretter und Teile der Kleidung der vorverstorbenen Schwester in das Grab rutschen sah. Wenn das Berufungsgericht davon ausging, dass das Erstgericht – auch nicht disloziert in seiner rechtlichen Beurteilung – gar nicht festgestellt habe, dass die Totengräber auch hervorgekommene Knochen wieder in das Grab eingebracht haben, ist dies nicht zu beanstanden vergleiche RS0118891). Auch aus diesem Grund ist die Aufhebung des Ersturteils durch das Berufungsgericht unvermeidbar.
[21] Die Zurückweisung des Rekurses mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Anführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 528a iVm § 510 Abs 3 Satz 4 ZPO; RS0043691). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht. [21] Die Zurückweisung des Rekurses mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Anführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, Satz 4 ZPO; RS0043691). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht.
[22] Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses der Beklagten in ihrer Rekursbeantwortung hingewiesen (RS0123222). [22] Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses der Beklagten in ihrer Rekursbeantwortung hingewiesen (RS0123222).