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Entscheidung 9 Ob 12/09v×

Entscheidung 9 Ob 12/09v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob12/09v

Entscheidungsdatum

01.04.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang C*****, vertreten durch Dr. Leonhard Ogris, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, gegen die beklagte Partei Anton K*****, vertreten durch Stingl und Dieter Rechtsanwälte OG, Graz, wegen 50.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 2.000 EUR), über die außerordentliche Revision (Revisionsstreitwert 51.333,34 EUR) der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 2. Dezember 2008, GZ 5 R 204/08x-81, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die vom Erstgericht - im Übrigen völlig zutreffend (RIS-Justiz RS0113561; RS0074219; RS0040283 ua) - angenommene Bindungswirkung der strafgerichtlichen Verurteilung des Beklagten war bereits Gegenstand sowohl einer von diesem geltend gemachten Nichtigkeitsrüge des Verfahrens erster Instanz als auch einer Mängelrüge in der Berufung. Die Verneinung sowohl der Nichtigkeit als auch des Verfahrensmangels durch das Berufungsgericht verwehrt die neuerliche Geltendmachung dieses Umstands in der Revision.

Soweit das Berufungsgericht dem Kläger, der die Auseinandersetzung durch seinen tätlichen Angriff begonnen hatte, ein Verschulden von 1/3 zugemessen hat, liegt darin eine vertretbare Berücksichtigung von dessen Provokationshandlung (RIS-Justiz RS0027341; RS0027232 RS0027376), die den Umständen des konkreten Einzelfalls (RIS-Justiz RS0027376 [T4]; RS0027341 [T7]) gerecht wird.

Somit gelingt es dem Beklagten nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.

Anmerkung

E90710 9Ob12.09v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0090OB00012.09V.0401.000

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20090401_OGH0002_0090OB00012_09V0000_000