Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch ist die Revision nicht zulässig.
Wie vom Berufungsgericht zutreffend aufgezeigt, ist die Erzielung von Steuervorteilen keine geschäftstypische (objektive) Voraussetzung, für die Vereinbarung und Einverleibung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots, weil dies nicht allgemein bei Abschluss eines solchen Geschäfts vorausgesetzt wird. Zwar kann auch eine individuelle Voraussetzung (Geschäftsgrundlage), von der beide Parteien bei Vertragsschluss ausgegangen sind, von Bedeutung sein, dies ist jedoch davon abhängig, dass die Parteien durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung die Wirkungen des Geschäfts vom Vorhandensein der vorausgesetzten Sachlage abhängig gemacht haben (RIS-Justiz RS0017394). Ob eine solche Voraussetzung Vertragsinhalt geworden ist, kann nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, was in der Regel das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage verhindert (RIS-Justiz RS0017394 [T3]). Bloß individuelle Voraussetzungen, die nur die Interessensphäre einer Partei betreffen, sind in der Regel unbeachtlich (Bollenberger in KBB² § 901 ABGB Rz 9 mit zahlreichen Judikaturzitaten). Nach den Feststellungen erklärte der Steuerberater, von dem auch der Vorschlag für das Veräußerungs- und Belastungsverbot stammte, der Beklagten, was ein solches bedeutet (S 5 in ON 15). Der eigentliche Zweck eines nur im Angehörigenkreis wirksam zu vereinbarenden Veräußerungs- und Belastungsverbots liegt im Schutz und Erhalt des Familienbesitzes (1 Ob 630/94 uva). Das Berufungsgericht gelangte daher zur jedenfalls vertretbaren Rechtsauffassung, dass aus den maßgeblichen Parteierklärungen keine Absicht in der Richtung zum Ausdruck gekommen ist, dass ausschließlich die Erzielung von Steuervorteilen die Grundlage für die Einverleibung des Veräußerungs- und Belastungsverbots sein sollte, daher die Geschäftsgrundlage nicht zur Gänze weggefallen ist und der Vertrag somit noch Bestand hat. Somit stellt sich weder das vom Berufungsgericht aufgezeigte Problem, noch vermag der Kläger eine darüber hinausgehende Rechtsfrage von der im § 502 Abs 1 ZPO genannten Bedeutung aufzuzeigen.Wie vom Berufungsgericht zutreffend aufgezeigt, ist die Erzielung von Steuervorteilen keine geschäftstypische (objektive) Voraussetzung, für die Vereinbarung und Einverleibung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots, weil dies nicht allgemein bei Abschluss eines solchen Geschäfts vorausgesetzt wird. Zwar kann auch eine individuelle Voraussetzung (Geschäftsgrundlage), von der beide Parteien bei Vertragsschluss ausgegangen sind, von Bedeutung sein, dies ist jedoch davon abhängig, dass die Parteien durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung die Wirkungen des Geschäfts vom Vorhandensein der vorausgesetzten Sachlage abhängig gemacht haben (RIS-Justiz RS0017394). Ob eine solche Voraussetzung Vertragsinhalt geworden ist, kann nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, was in der Regel das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage verhindert (RIS-Justiz RS0017394 [T3]). Bloß individuelle Voraussetzungen, die nur die Interessensphäre einer Partei betreffen, sind in der Regel unbeachtlich (Bollenberger in KBB² Paragraph 901, ABGB Rz 9 mit zahlreichen Judikaturzitaten). Nach den Feststellungen erklärte der Steuerberater, von dem auch der Vorschlag für das Veräußerungs- und Belastungsverbot stammte, der Beklagten, was ein solches bedeutet (S 5 in ON 15). Der eigentliche Zweck eines nur im Angehörigenkreis wirksam zu vereinbarenden Veräußerungs- und Belastungsverbots liegt im Schutz und Erhalt des Familienbesitzes (1 Ob 630/94 uva). Das Berufungsgericht gelangte daher zur jedenfalls vertretbaren Rechtsauffassung, dass aus den maßgeblichen Parteierklärungen keine Absicht in der Richtung zum Ausdruck gekommen ist, dass ausschließlich die Erzielung von Steuervorteilen die Grundlage für die Einverleibung des Veräußerungs- und Belastungsverbots sein sollte, daher die Geschäftsgrundlage nicht zur Gänze weggefallen ist und der Vertrag somit noch Bestand hat. Somit stellt sich weder das vom Berufungsgericht aufgezeigte Problem, noch vermag der Kläger eine darüber hinausgehende Rechtsfrage von der im Paragraph 502, Absatz eins, ZPO genannten Bedeutung aufzuzeigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass dieser Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung diente.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass dieser Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung diente.