Begründung:
I. Der Revisionsrekurs der mj Kinder zeigt keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG auf. Die Zurückweisung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 AußStrG).römisch eins. Der Revisionsrekurs der mj Kinder zeigt keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf. Die Zurückweisung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
II. Verfahrensgegenständlich ist die Verpflichtung der Mutter (Antragsgegnerin), ihren mj Kindern ***** und ***** für den Zeitraum 1. 2. 2012 bis 31. 7. 2014 den von ihnen begehrten erhöhten Geldunterhalt zu zahlen (s auch 9 Ob 39/15y). Beide Kinder haben ihren hauptsächlichen Aufenthalt zwischenzeitig bei der Mutter, weshalb den – zunächst vom Vater vertretenen – Kindern zur Durchsetzung ihrer Ansprüche ein Kollisionskurator bestellt wurde (ON 101, 117).römisch zwei. Verfahrensgegenständlich ist die Verpflichtung der Mutter (Antragsgegnerin), ihren mj Kindern ***** und ***** für den Zeitraum 1. 2. 2012 bis 31. 7. 2014 den von ihnen begehrten erhöhten Geldunterhalt zu zahlen (s auch 9 Ob 39/15y). Beide Kinder haben ihren hauptsächlichen Aufenthalt zwischenzeitig bei der Mutter, weshalb den – zunächst vom Vater vertretenen – Kindern zur Durchsetzung ihrer Ansprüche ein Kollisionskurator bestellt wurde (ON 101, 117).
Mit dem nun bekämpften Beschluss (ON 146) verpflichtete das Erstgericht die Mutter unter Berücksichtigung der von ihr bezahlten Bekleidungskosten und Nintendos, nicht aber anderer Naturalleistungen, sowie unter Bedachtnahme auf die überdurchschnittliche Betreuung der Kinder für den genannten Zeitraum zur Zahlung von (ratenweise erfüllbaren) Beträgen 1. von 4.290,50 EUR für die mj ***** und 2. von 3.643,50 EUR für den mj *****.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss infolge Rekurses der Mutter bezogen auf den Bemessungszeitraum 1. 1. 2014 bis 31. 7. 2014 dahin ab, dass es ihn hinsichtlich eines Erhöhungsbegehrens der mj ***** von insgesamt 329 EUR und eines Erhöhungsbegehrens des mj ***** von insgesamt 210 EUR wegen angenommener Rechtskraft eines in einem früheren Rechtsgang ergangenen Beschlusses (ON 51) zurückwies. Im Übrigen hob es den nun bekämpften Beschluss des Erstgerichts auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Die Aufhebung erfolgte im Wesentlichen, weil ein Beweisverfahren zur Frage der Anrechenbarkeit der durch die Mutter erbrachten weiteren Naturalunterhaltsleistungen durchzuführen sei, wobei es im Hinblick auf die (über eine übliche Kontaktrechtsausübung hinausgehende) Betreuung der Kinder nicht zweimal zu einer Kürzung des Geldunterhaltsanspruchs kommen dürfe. Auch seien die von der Mutter erbrachten Geldunterhaltsleistungen betreffend die mj ***** (50 bzw 60 EUR) zu erörtern. Weiter sei zu prüfen, in welchem Umfang der Vater anrechenbare Unterhaltsleistungen bevorschusst habe. Allfällige der Mutter aufzuerlegende Nachzahlungen, die den vom Vater nicht bevorschussten Kindesunterhalt umfassten, hätten den nunmehr von ihr betreuten Kindern zugute zu kommen, was dadurch sicherzustellen sei, dass die Zahlungen an den Kollisionskurator zu leisten seien (rekursgerichtlicher Beschluss S 18 f).
Der ordentliche Revisionsrekurs sei insbesondere zur Abgrenzung der Rechte und Pflichten des gesetzlichen Vertreters und des Kollisionskurators in Bezug auf in der Vergangenheit erbrachte bzw vereinnahmte Unterhaltsleistungen zulässig.
In ihrem dagegen gerichteten Revisionsrekurs beantragen die Kinder erkennbar die Abänderung des rekursgerichtlichen Beschlusses im Sinn einer Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses.
Die Mutter beantragt, aus Anlass des Revisionsrekurses „die Nichtigkeit des erstgerichtlichen Beschlusses aufzugreifen“ und den zurückweisenden Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses bezogen auf den Zeitraum 1. 1. 2014 bis 31. 7. 2014 dem Umfang nach hinsichtlich der mj ***** auf 749 EUR, hinsichtlich des mj ***** auf 560 EUR abzuändern; in eventu wird dazu ein Aufhebungsantrag gestellt. Im Übrigen beantragt die Mutter, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu ihm keine Folge zu geben.