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Entscheidung 9 Ob 120/25z×

Entscheidung 9 Ob 120/25z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Erwachsenenschutzrecht

Geschäftszahl

9Ob120/25z

Entscheidungsdatum

27.01.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Erwachsenenschutzsache der betroffenen Person H*, vertreten durch R*, diese vertreten durch Mag. Dr. Heike Berner, Rechtsanwältin in Feldbach, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 6. Oktober 2025, GZ 2 R 225/25k-61, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]           1. Voranzustellen ist, dass aufgrund der noch nicht gerichtlich beendeten gewählten Erwachsenenvertretung die Mutter der Betroffenen im Rechtsmittelverfahren noch zur Vertretung der Betroffenen legitimiert ist.

[2] 2. Soweit eine volljährige Person ihre Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht für sich selbst besorgen kann, dafür keinen Vertreter hat und eine Vorsorgevollmacht nicht mehr errichten kann, aber noch fähig ist, die Bedeutung und Folgen einer Bevollmächtigung in Grundzügen zu verstehen, ihren Willen danach zu bestimmen und sich entsprechend zu verhalten, kann sie gemäß Paragraph 264, ABGB eine oder mehrere ihr nahe stehende Personen als Erwachsenenvertreter zur Besorgung dieser Angelegenheiten auswählen.

[3] 3. Nach Paragraph 271, ABGB ist einer volljährigen Person vom Gericht auf ihren Antrag oder von Amts wegen insoweit ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen, als sie bestimmte Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann (Ziffer eins,), sie dafür keinen Vertreter hat (Ziffer 2,), sie einen solchen nicht wählen kann oder will (Ziffer 3,) und eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht in Betracht kommt (Ziffer 4,).

[4] 4. Das Gericht hat nach Paragraph 246, Absatz 3, Ziffer eins, ABGB (ua) die Beendigung der Vorsorgevollmacht oder der gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung anzuordnen und erforderlichenfalls einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter zu bestellen, wenn der Vertreter nicht oder pflichtwidrig tätig wird oder es sonst das Wohl der vertretenen Person erfordert. Nach den Erläuterungen zum 2. Erwachsenenschutzgesetz (ErläutRV 1461 der BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 26, ) wird auch „eine schon ursprünglich 'missbräuchlich' entstandene Erwachsenenvertretung (etwa weil bei einer gewählten Erwachsenenvertretung die geminderte Entscheidungsfähigkeit nicht mehr vorlag und die nahestehende Person zur Wahl gedrängt wurde) dem Wohl der vertretenen Person regelmäßig nicht entsprechen. (…) Sollten dringende Handlungen erforderlich sein, so hat das Gericht nach Paragraph 120, Absatz 3, AußStrG einen einstweiligen Erwachsenenvertreter zu bestellen (dies auch wenn derselbe Wirkungsbereich betroffen ist)“.

[5] 5. Über die Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht oder einer gewählten Erwachsenenvertretung ist im Verfahren über eine gerichtliche Erwachsenenvertretung zu entscheiden vergleiche 1 Ob 111/20k). Dementsprechend sieht Paragraph 123, Absatz 2, AußStrG vor, dass im Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters oder mit gesondertem Beschluss das Gericht die Beendigung einer Vorsorgevollmacht oder einer gesetzlichen oder gewählten Erwachsenenvertretung anordnen kann. Nach Paragraph 120, Absatz 3, AußStrG kann ein einstweiliger Erwachsenenvertreter auch für denselben Wirkungsbereich wie ein bereits eingesetzter Vertreter bestellt werden.

[6]           6. Im vorliegenden Fall wurde die Mutter der Betroffenen als gewählte Erwachsenenvertreterin eingetragen. Das Erstgericht hat allerdings festgestellt, dass die Betroffene nach dem Ergebnis der Erstanhörung nicht in der Lage ist, eine Erwachsenenvertreterin zu wählen. Zusätzlich wurde (vor endgültiger Entscheidung über die Beendigung) ein Gutachten zu dieser Frage in Auftrag gegeben. Für dringende Angelegenheiten wurde ein einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt, dem nach der Entscheidung des Rekursgerichts nur die Vertretung im Unterhaltsverfahren zukommt.

[7]           Diese Vorgangsweise der Vorinstanzen ist nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass eine gewählte Erwachsenenvertretung besteht, wurde berücksichtigt, unterliegt aber einer gerichtlichen Missbrauchskontrolle. Ein solcher Missbrauch ist auch dann zu bejahen, wenn die gewählte Erwachsenenvertretung trotz der fehlenden Einsichtsfähigkeit des Betroffenen zustande kommt.

[8]           7. Soweit der Revisionsrekurs geltend macht, dass die Wünsche der Betroffenen bei der Auswahl des Erwachsenenvertreters zu berücksichtigen gewesen wären, ist auch dazu darauf zu verweisen, dass die Betroffene nach den Feststellungen nicht über das erforderliche Verständnis zur Beurteilung der Bedeutung einer solchen Vertretung verfügt. Dass ein familienfremder Vertreter bestellt wurde, folgt der Empfehlung des Clearingberichts.

[9] 8. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist der Revisionsrekurs der Betroffenen daher zurückzuweisen.

Textnummer

E146683

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0090OB00120.25Z.0127.000

Im RIS seit

19.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260127_OGH0002_0090OB00120_25Z0000_000