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Entscheidung 9 Ob 121/04s×

Entscheidung 9 Ob 121/04s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob121/04s

Entscheidungsdatum

17.11.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ.Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Necat K*****, Fahrradmechaniker, *****, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Harald Papesch, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Gülseren K*****, Küchenhilfe, *****, vertreten durch Mag. Ulrike Paukner, Rechtsanwältin in Linz, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 14. April 2004, GZ 15 R 112/04b-27, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens erlischt, wenn der Ehegatte nicht binnen sechs Monaten die Klage erhebt. Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Scheidungsgrundes. Sie läuft nicht, solange die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist. Fordert der schuldige Ehegatte den anderen auf, die Gemeinschaft herzustellen oder die Klage auf Scheidung zu erheben, so läuft die Frist vom Empfang der Aufforderung an (Paragraph 57, Absatz eins, EheG). Auf den Grund der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft (s zum Begriff Paragraph 55, EheG; RIS-Justiz RS0057109) kommt es entgegen der Auffassung der Revisionswerberin nicht an (RIS-Justiz RS0105160). Stünde nach der ersten Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft durch die Beklagte die neuerliche schuldhafte Aufhebung der vorübergehend wiederhergestellten häuslichen Gemeinschaft durch den Kläger der Annahme einer neuerlichen Fristenhemmung nach Paragraph 57, Absatz eins, Satz 3 EheG entgegen, bedürfte es nicht der in Satz 4 leg cit enthaltenen Regelung, worin der schuldige Ehegatte unter bestimmten - hier allerdings nicht vorliegenden - Voraussetzungen die Beendigung der Hemmung, also das Weiterlaufen der Frist, herbeiführen kann. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird von der Revisionswerberin insoweit nicht aufgezeigt.

Anmerkung

E75387 9Ob121.04s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0090OB00121.04S.1117.000

Dokumentnummer

JJT_20041117_OGH0002_0090OB00121_04S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung