Die Frage, welchen Sachverhalt und welches Begehren ein Vorbringen enthält und wie ein solches zu verstehen ist, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig, sodass darin regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt (RIS-Justiz RS0042828, RS0044273).Die Frage, welchen Sachverhalt und welches Begehren ein Vorbringen enthält und wie ein solches zu verstehen ist, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig, sodass darin regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt (RIS-Justiz RS0042828, RS0044273).
Im Rahmen ihrer Rechtsrüge (inhaltlich aber nur eine Mängelrüge) macht die Revisionswerberin geltend, dass der Kläger das Scheidungsbegehren nur auf § 55 Abs 3, nicht jedoch auf § 55 Abs 1 EheG gestützt habe, sodass seinem Begehren nicht hätte stattgegeben werden dürfen. Dem ist entgegenzuhalten, dass - obwohl für ein Begehren nach § 55 Abs 3 EheG nicht erforderlich - der Kläger schon im Klageschriftsatz auf die tiefgreifende und unheilbare Zerrüttung der Ehe verwiesen hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das zuletzt erstattete Klagevorbringen, nämlich "dass die eheliche Gemeinschaft seit mehr als drei Jahren aufgelöst ist, die Ehe unheilbar zerrüttet ist, sowie, dass die Beklagte ein ehewidriges Verhältnis unterhalten hat" (AS 119) vom Berufungsgericht jedenfalls vertretbar nicht nur als Geltendmachung eines Scheidungsgrundes nach § 49 EheG, sondern auch nach § 55 Abs 1 EheG aufgefasst worden. Als angebliche Aktenwidrigkeit rügt die Revisionswerberin die Annahme im Urteil des Berufungsgerichtes, wonach ein Antrag nach § 61 Abs 3 EheG nicht gestellt worden wäre. Abgesehen davon, dass die Interpretation des Parteivorbringens, insbesondere dahin, ob eine bestimmte Prozessbehauptung aufgestellt wurde, nicht unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit geltend zu machen ist (RIS-Justiz RS0043324 [T6]), ist die Auffassung des Berufungsgerichtes, dass ein solcher Antrag nicht gestellt wurde, nach der Aktenlage vertretbar. Wohl wurde von der Beklagten (AS 119 = S 22 in ON 20) ein "Antrag auf Feststellung wiederholt", doch ergibt sich aus dem Akteninhalt ein früheres Vorbringen nur im Zusammenhang mit § 55 Abs 2 EheG. Nach ständiger Rechtsprechung ist jede Entscheidung über die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens unanfechtbar (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 5 zu § 528 mwN).Im Rahmen ihrer Rechtsrüge (inhaltlich aber nur eine Mängelrüge) macht die Revisionswerberin geltend, dass der Kläger das Scheidungsbegehren nur auf Paragraph 55, Absatz 3,, nicht jedoch auf Paragraph 55, Absatz eins, EheG gestützt habe, sodass seinem Begehren nicht hätte stattgegeben werden dürfen. Dem ist entgegenzuhalten, dass - obwohl für ein Begehren nach Paragraph 55, Absatz 3, EheG nicht erforderlich - der Kläger schon im Klageschriftsatz auf die tiefgreifende und unheilbare Zerrüttung der Ehe verwiesen hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das zuletzt erstattete Klagevorbringen, nämlich "dass die eheliche Gemeinschaft seit mehr als drei Jahren aufgelöst ist, die Ehe unheilbar zerrüttet ist, sowie, dass die Beklagte ein ehewidriges Verhältnis unterhalten hat" (AS 119) vom Berufungsgericht jedenfalls vertretbar nicht nur als Geltendmachung eines Scheidungsgrundes nach Paragraph 49, EheG, sondern auch nach Paragraph 55, Absatz eins, EheG aufgefasst worden. Als angebliche Aktenwidrigkeit rügt die Revisionswerberin die Annahme im Urteil des Berufungsgerichtes, wonach ein Antrag nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG nicht gestellt worden wäre. Abgesehen davon, dass die Interpretation des Parteivorbringens, insbesondere dahin, ob eine bestimmte Prozessbehauptung aufgestellt wurde, nicht unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit geltend zu machen ist (RIS-Justiz RS0043324 [T6]), ist die Auffassung des Berufungsgerichtes, dass ein solcher Antrag nicht gestellt wurde, nach der Aktenlage vertretbar. Wohl wurde von der Beklagten (AS 119 = S 22 in ON 20) ein "Antrag auf Feststellung wiederholt", doch ergibt sich aus dem Akteninhalt ein früheres Vorbringen nur im Zusammenhang mit Paragraph 55, Absatz 2, EheG. Nach ständiger Rechtsprechung ist jede Entscheidung über die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens unanfechtbar (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 5 zu Paragraph 528, mwN).
Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erweist sich daher die Revision als unzulässig.Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erweist sich daher die Revision als unzulässig.