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Entscheidung 9 Ob 123/03h×

Entscheidung 9 Ob 123/03h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob123/03h

Entscheidungsdatum

22.10.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Franz P*****, vertreten durch Mag. Dr. Margit Kaufmann, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Sieglinde P*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Wenzel Drögsler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. Mai 2003, GZ 43 R 335/03p-28, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, welchen Sachverhalt und welches Begehren ein Vorbringen enthält und wie ein solches zu verstehen ist, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig, sodass darin regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt (RIS-Justiz RS0042828, RS0044273).

Im Rahmen ihrer Rechtsrüge (inhaltlich aber nur eine Mängelrüge) macht die Revisionswerberin geltend, dass der Kläger das Scheidungsbegehren nur auf Paragraph 55, Absatz 3,, nicht jedoch auf Paragraph 55, Absatz eins, EheG gestützt habe, sodass seinem Begehren nicht hätte stattgegeben werden dürfen. Dem ist entgegenzuhalten, dass - obwohl für ein Begehren nach Paragraph 55, Absatz 3, EheG nicht erforderlich - der Kläger schon im Klageschriftsatz auf die tiefgreifende und unheilbare Zerrüttung der Ehe verwiesen hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das zuletzt erstattete Klagevorbringen, nämlich "dass die eheliche Gemeinschaft seit mehr als drei Jahren aufgelöst ist, die Ehe unheilbar zerrüttet ist, sowie, dass die Beklagte ein ehewidriges Verhältnis unterhalten hat" (AS 119) vom Berufungsgericht jedenfalls vertretbar nicht nur als Geltendmachung eines Scheidungsgrundes nach Paragraph 49, EheG, sondern auch nach Paragraph 55, Absatz eins, EheG aufgefasst worden. Als angebliche Aktenwidrigkeit rügt die Revisionswerberin die Annahme im Urteil des Berufungsgerichtes, wonach ein Antrag nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG nicht gestellt worden wäre. Abgesehen davon, dass die Interpretation des Parteivorbringens, insbesondere dahin, ob eine bestimmte Prozessbehauptung aufgestellt wurde, nicht unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit geltend zu machen ist (RIS-Justiz RS0043324 [T6]), ist die Auffassung des Berufungsgerichtes, dass ein solcher Antrag nicht gestellt wurde, nach der Aktenlage vertretbar. Wohl wurde von der Beklagten (AS 119 = S 22 in ON 20) ein "Antrag auf Feststellung wiederholt", doch ergibt sich aus dem Akteninhalt ein früheres Vorbringen nur im Zusammenhang mit Paragraph 55, Absatz 2, EheG. Nach ständiger Rechtsprechung ist jede Entscheidung über die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens unanfechtbar (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 5 zu Paragraph 528, mwN).

Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erweist sich daher die Revision als unzulässig.

Anmerkung

E71243 9Ob123.03h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0090OB00123.03H.1022.000

Dokumentnummer

JJT_20031022_OGH0002_0090OB00123_03H0000_000

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