Entscheidungsgründe:
Zwischen dem am 28. 2. 1986 geborenen einkommens- und vermögenslosen Kläger als „Spieler" und dem beklagten Tennisverband wurden ab der Saison 1997/1998 jährlich jeweils für ein Jahr (1. 10. bis 30. 9. des Folgejahrs) befristete „Selektionskaderverträge" bzw ab der Saison 2000/2001 im Wesentlichen gleichlautende „Ausbildungsverträge" abgeschlossen. Diese Verträge wurden immer vom Vater des Klägers als „Erziehungsberechtigter" unterfertigt. Die Mutter des Klägers wurde den Verträgen nicht beigezogen. Es wurde auch keine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung dieser Verträge eingeholt. In Pkt 1. dieser Verträge („Allgemeines") wurde jeweils festgehalten, dass Voraussetzung für die Aufnahme in den Selektionskader des Beklagten die Aussicht des Spielers auf Aufnahme in das Leistungszentrum L***** (bzw ab der Saison 2000/2001, dass Voraussetzung für die Aufnahme in das Leistungszentrum die Aussicht auf Zugehörigkeit zu einem ÖTV-Kader) bzw die „internationale Perspektive" ist. In Pkt 2. der Verträge wurde ein in 10 bzw 12 Raten auf ein Konto des Beklagten zu zahlender „Kaderbeitrag" festgelegt. In Pkt 3. bzw ab der Saison 2000/2001 in Pkt 4. der Ausbildungsverträge („Leistungen des O*****") verpflichtete sich der Beklagte zur Gewährung von regelmäßigem Tennis- und Konditionstraining, Betreuung bei Turnieren, Übernahme der Reise- und Aufenthaltskosten am Turnierort (jeweils unter näher spezifizierten Voraussetzungen) sowie zur Durchführung sportmedizinischer Tests und einer sportärztlichen Leistungsdiagnose. Der Kläger seinerseits verpflichtete sich in den Verträgen unter Pkt 6. bzw ab der Saison 2000/2001 unter Pkt 7. („Verpflichtungen des Spielers"), allen offiziellen Einberufungen Folge zu leisten, persönliche Ausrüsterverträge und Verträge mit Vereinen zu melden sowie auf die Interessen der mitfinanzierenden Poolmitglieder Rücksicht zu nehmen. Der Kläger gehörte ab der Saison 1997/1998 dem Selektionskader bzw ab der Saison 2000/2001 dem Leistungszentrum des Beklagten an. Daneben besuchte er ab September 2000 den Leistungszweig des Bundes-Oberstufenrealgymnasiums (BORG) in L*****. Die jährlichen Kaderbeiträge wurden jeweils von den Eltern des Klägers an den Beklagten gezahlt. Sie beliefen sich in den Saisonen 1997/1998 bis 2003/2004 auf ATS 30.000, ATS 35.200, ATS 35.200, ATS 60.000, ATS 60.000, EUR 4.360 und EUR 4.440, insgesamt sohin auf EUR 24.816,71. Im Gegenzug wurden vom Beklagten für den Fall der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (zB der positiven Ableistung sportmotorischer Tests) - wie in den Verträgen ebenfalls unter Pkt 2. vorgesehen - teilweise die Kaderbeiträge wieder rückerstattet („Gegenförderungen"), und zwar in den Saisonen 1997/1998 bis 2001/2002 im Umfang von ATS 10.000, ATS 15.000, ATS 12.500, ATS 20.000 und ATS 30.000, insgesamt sohin im Umfang von EUR 6.358,86. Ab der Saison 2004/2005 war der Beklagte wegen nicht entsprechender sportlicher und schulischer Leistungen des Klägers - er musste nach der Saison 2001/2002 zum zweiten Mal eine Schulklasse wiederholen - nicht mehr bereit, einen weiteren Ausbildungsvertrag abzuschließen. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung der in den Saisonen 1997/1998 bis 2003/2004 bezahlten Kaderbeiträge von EUR 24.816,71 abzüglich der erhaltenen Gegenförderungen von EUR 6.358,86, sohin den verbleibenden Differenzbetrag von EUR 18.457,85 sA. Er stützt sich dabei primär darauf, dass die in seinem Namen abgeschlossenen Ausbildungsverträge den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb iSd § 154 Abs 3 ABGB überstiegen haben. Er sei nämlich einkommens- und vermögenslos gewesen. Die Verträge seien unwirksam, weil er bei deren Abschluss lediglich von seinem Vater vertreten worden sei. Es wäre auch die Vertretung durch seine Mutter sowie die Einholung einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung geboten gewesen. Er selbst genehmige die Ausbildungsverträge jedenfalls nicht nachträglich. Hilfsweise stütze sich der Kläger auch auf den Titel des Schadenersatzes. Der Beklagte habe ihn nicht ordnungsgemäß ausgebildet und wäre verpflichtet gewesen, mit ihm auch in der Saison 2004/2005 einen Ausbildungsvertrag abzuschließen. Da dies grundlos nicht geschehen sei, seien die bisherige Ausbildung wertlos und die bisherigen Aufwendungen frustriert. Bei den Ausbildungsverträgen habe es sich im Übrigen um unzulässige Kettenverträge gehandelt, was einen allenfalls auf unbestimmte Zeit laufenden Ausbildungsvertrag nach sich ziehe.Zwischen dem am 28. 2. 1986 geborenen einkommens- und vermögenslosen Kläger als „Spieler" und dem beklagten Tennisverband wurden ab der Saison 1997 aus 1998, jährlich jeweils für ein Jahr (1. 10. bis 30. 9. des Folgejahrs) befristete „Selektionskaderverträge" bzw ab der Saison 2000 aus 2001, im Wesentlichen gleichlautende „Ausbildungsverträge" abgeschlossen. Diese Verträge wurden immer vom Vater des Klägers als „Erziehungsberechtigter" unterfertigt. Die Mutter des Klägers wurde den Verträgen nicht beigezogen. Es wurde auch keine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung dieser Verträge eingeholt. In Pkt 1. dieser Verträge („Allgemeines") wurde jeweils festgehalten, dass Voraussetzung für die Aufnahme in den Selektionskader des Beklagten die Aussicht des Spielers auf Aufnahme in das Leistungszentrum L***** (bzw ab der Saison 2000 aus 2001,, dass Voraussetzung für die Aufnahme in das Leistungszentrum die Aussicht auf Zugehörigkeit zu einem ÖTV-Kader) bzw die „internationale Perspektive" ist. In Pkt 2. der Verträge wurde ein in 10 bzw 12 Raten auf ein Konto des Beklagten zu zahlender „Kaderbeitrag" festgelegt. In Pkt 3. bzw ab der Saison 2000 aus 2001, in Pkt 4. der Ausbildungsverträge („Leistungen des O*****") verpflichtete sich der Beklagte zur Gewährung von regelmäßigem Tennis- und Konditionstraining, Betreuung bei Turnieren, Übernahme der Reise- und Aufenthaltskosten am Turnierort (jeweils unter näher spezifizierten Voraussetzungen) sowie zur Durchführung sportmedizinischer Tests und einer sportärztlichen Leistungsdiagnose. Der Kläger seinerseits verpflichtete sich in den Verträgen unter Pkt 6. bzw ab der Saison 2000 aus 2001, unter Pkt 7. („Verpflichtungen des Spielers"), allen offiziellen Einberufungen Folge zu leisten, persönliche Ausrüsterverträge und Verträge mit Vereinen zu melden sowie auf die Interessen der mitfinanzierenden Poolmitglieder Rücksicht zu nehmen. Der Kläger gehörte ab der Saison 1997 aus 1998, dem Selektionskader bzw ab der Saison 2000 aus 2001, dem Leistungszentrum des Beklagten an. Daneben besuchte er ab September 2000 den Leistungszweig des Bundes-Oberstufenrealgymnasiums (BORG) in L*****. Die jährlichen Kaderbeiträge wurden jeweils von den Eltern des Klägers an den Beklagten gezahlt. Sie beliefen sich in den Saisonen 1997 aus 1998, bis 2003 aus 2004, auf ATS 30.000, ATS 35.200, ATS 35.200, ATS 60.000, ATS 60.000, EUR 4.360 und EUR 4.440, insgesamt sohin auf EUR 24.816,71. Im Gegenzug wurden vom Beklagten für den Fall der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (zB der positiven Ableistung sportmotorischer Tests) - wie in den Verträgen ebenfalls unter Pkt 2. vorgesehen - teilweise die Kaderbeiträge wieder rückerstattet („Gegenförderungen"), und zwar in den Saisonen 1997 aus 1998, bis 2001 aus 2002, im Umfang von ATS 10.000, ATS 15.000, ATS 12.500, ATS 20.000 und ATS 30.000, insgesamt sohin im Umfang von EUR 6.358,86. Ab der Saison 2004 aus 2005, war der Beklagte wegen nicht entsprechender sportlicher und schulischer Leistungen des Klägers - er musste nach der Saison 2001 aus 2002, zum zweiten Mal eine Schulklasse wiederholen - nicht mehr bereit, einen weiteren Ausbildungsvertrag abzuschließen. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung der in den Saisonen 1997 aus 1998, bis 2003 aus 2004, bezahlten Kaderbeiträge von EUR 24.816,71 abzüglich der erhaltenen Gegenförderungen von EUR 6.358,86, sohin den verbleibenden Differenzbetrag von EUR 18.457,85 sA. Er stützt sich dabei primär darauf, dass die in seinem Namen abgeschlossenen Ausbildungsverträge den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb iSd Paragraph 154, Absatz 3, ABGB überstiegen haben. Er sei nämlich einkommens- und vermögenslos gewesen. Die Verträge seien unwirksam, weil er bei deren Abschluss lediglich von seinem Vater vertreten worden sei. Es wäre auch die Vertretung durch seine Mutter sowie die Einholung einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung geboten gewesen. Er selbst genehmige die Ausbildungsverträge jedenfalls nicht nachträglich. Hilfsweise stütze sich der Kläger auch auf den Titel des Schadenersatzes. Der Beklagte habe ihn nicht ordnungsgemäß ausgebildet und wäre verpflichtet gewesen, mit ihm auch in der Saison 2004 aus 2005, einen Ausbildungsvertrag abzuschließen. Da dies grundlos nicht geschehen sei, seien die bisherige Ausbildung wertlos und die bisherigen Aufwendungen frustriert. Bei den Ausbildungsverträgen habe es sich im Übrigen um unzulässige Kettenverträge gehandelt, was einen allenfalls auf unbestimmte Zeit laufenden Ausbildungsvertrag nach sich ziehe.
Der Beklagte bestritt das Klagevorbringen, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, dass es dem Kläger an der aktiven Klagelegitimation fehle, weil die Kaderbeiträge nicht von ihm, sondern von seinem Vater bzw seinen Eltern geleistet worden seien. Die Ausbildungsverträge seien wirksam gewesen. Es habe sich nicht um Angelegenheiten gehandelt, die gemäß § 154 Abs 3 ABGB der Zustimmung auch des zweiten Elternteils und der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft haben. Die Zahlungsverpflichtungen haben ohnedies nicht den damals minderjährigen Kläger, sondern dessen Vater getroffen. Die Ausbildungsverträge seien jeweils nur für ein Jahr abgeschlossen worden. Vor dem Abschluss eines neuen Vertrags sei jeweils geprüft worden, ob der Kläger aus sportlicher und schulischer Sicht neuerlich den Status eines Leistungssportlers erhalte. Ab der Saison 2004/2005 sei kein neuer Ausbildungsvertrag mehr abgeschlossen worden, weil es dem Kläger auf Grund schlechter schulischer Leistungen nicht mehr möglich gewesen sei, während des Schuljahrs an internationalen Turnieren teilzunehmen. Keinesfalls seien die bisherigen Aufwendungen frustriert. Der Kläger habe eine seinem Talent und seinen Fähigkeiten entsprechende tennissportliche Ausbildung erhalten, durch die er in der Lage sei, weiterhin im Tennissport tätig zu sein und ein Einkommen etwa als Tennislehrer zu erzielen.Der Beklagte bestritt das Klagevorbringen, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, dass es dem Kläger an der aktiven Klagelegitimation fehle, weil die Kaderbeiträge nicht von ihm, sondern von seinem Vater bzw seinen Eltern geleistet worden seien. Die Ausbildungsverträge seien wirksam gewesen. Es habe sich nicht um Angelegenheiten gehandelt, die gemäß Paragraph 154, Absatz 3, ABGB der Zustimmung auch des zweiten Elternteils und der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft haben. Die Zahlungsverpflichtungen haben ohnedies nicht den damals minderjährigen Kläger, sondern dessen Vater getroffen. Die Ausbildungsverträge seien jeweils nur für ein Jahr abgeschlossen worden. Vor dem Abschluss eines neuen Vertrags sei jeweils geprüft worden, ob der Kläger aus sportlicher und schulischer Sicht neuerlich den Status eines Leistungssportlers erhalte. Ab der Saison 2004 aus 2005, sei kein neuer Ausbildungsvertrag mehr abgeschlossen worden, weil es dem Kläger auf Grund schlechter schulischer Leistungen nicht mehr möglich gewesen sei, während des Schuljahrs an internationalen Turnieren teilzunehmen. Keinesfalls seien die bisherigen Aufwendungen frustriert. Der Kläger habe eine seinem Talent und seinen Fähigkeiten entsprechende tennissportliche Ausbildung erhalten, durch die er in der Lage sei, weiterhin im Tennissport tätig zu sein und ein Einkommen etwa als Tennislehrer zu erzielen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren unter Zugrundelegung der wiedergegebenen Feststellungen ab. In rechtlicher Hinsicht ging es davon aus, dass die gegenständlichen Ausbildungsverträge nicht unter § 154 Abs 3 ABGB fallen, sodass die Vertretung durch einen Elternteil gemäß § 154 Abs 1 ABGB ausgereicht habe. Ein Anspruch des Klägers auf Abschluss eines neuen Ausbildungsvertrags habe nach der Grundkonzeption der Verträge nicht bestanden, weshalb durch den Nichtabschluss für die Saison 2004/2005 vom Beklagten auch nicht in die Rechtsposition des Klägers eingegriffen worden sei. Eine Schadenersatzpflicht des Beklagten bestehe nicht.Das Erstgericht wies das Klagebegehren unter Zugrundelegung der wiedergegebenen Feststellungen ab. In rechtlicher Hinsicht ging es davon aus, dass die gegenständlichen Ausbildungsverträge nicht unter Paragraph 154, Absatz 3, ABGB fallen, sodass die Vertretung durch einen Elternteil gemäß Paragraph 154, Absatz eins, ABGB ausgereicht habe. Ein Anspruch des Klägers auf Abschluss eines neuen Ausbildungsvertrags habe nach der Grundkonzeption der Verträge nicht bestanden, weshalb durch den Nichtabschluss für die Saison 2004 aus 2005, vom Beklagten auch nicht in die Rechtsposition des Klägers eingegriffen worden sei. Eine Schadenersatzpflicht des Beklagten bestehe nicht.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil über Berufung des Klägers dahin ab, dass es dem Klagebegehren im Umfang von EUR 18.457,85 samt 4 % Zinsen seit 5. 8. 2005 stattgab, wohingegen es das Zinsenmehrbegehren des Klägers für die Zeit vom 2. 6. bis 4. 8. 2005 abwies. Die Mängelrüge des Klägers sei nicht berechtigt, wohl aber dessen Rechtsrüge zur unwirksamen Vertretung. Die abgeschlossenen Verträge überstiegen im Hinblick auf die Höhe der jährlich zu leistenden Kaderbeiträge die Leistungsfähigkeit des einkommens- und vermögenslosen Klägers und fielen demnach nicht mehr in dessen ordentlichen Wirtschaftsbetrieb. Die Verträge hätten gemäß § 154 Abs 3 ABGB auch der Zustimmung des anderen Elternteils und der gerichtlichen Genehmigung bedurft. Da der volljährige Kläger die Genehmigung der Verträge abgelehnt habe, könne er das Geleistete gemäß § 877 ABGB wieder zurückfordern. Mangels vorheriger Mahnung seien Verzugszinsen jedoch erst ab der Zustellung des Zahlungsbefehls berechtigt.Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil über Berufung des Klägers dahin ab, dass es dem Klagebegehren im Umfang von EUR 18.457,85 samt 4 % Zinsen seit 5. 8. 2005 stattgab, wohingegen es das Zinsenmehrbegehren des Klägers für die Zeit vom 2. 6. bis 4. 8. 2005 abwies. Die Mängelrüge des Klägers sei nicht berechtigt, wohl aber dessen Rechtsrüge zur unwirksamen Vertretung. Die abgeschlossenen Verträge überstiegen im Hinblick auf die Höhe der jährlich zu leistenden Kaderbeiträge die Leistungsfähigkeit des einkommens- und vermögenslosen Klägers und fielen demnach nicht mehr in dessen ordentlichen Wirtschaftsbetrieb. Die Verträge hätten gemäß Paragraph 154, Absatz 3, ABGB auch der Zustimmung des anderen Elternteils und der gerichtlichen Genehmigung bedurft. Da der volljährige Kläger die Genehmigung der Verträge abgelehnt habe, könne er das Geleistete gemäß Paragraph 877, ABGB wieder zurückfordern. Mangels vorheriger Mahnung seien Verzugszinsen jedoch erst ab der Zustellung des Zahlungsbefehls berechtigt.
Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision des Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung iSd vollständigen Klageabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Revision des Beklagten nicht Folge zu geben.